Leserkommentar zum Artikel

LG Köln: Funktion „Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein“ auf Amazon stellt große Haftungsfalle dar

Das LG Köln hatte im Rahmen eines Hinweises im Sitzungsprotokoll (Beschluss vom 16.11.2012, Az.: 28 O 814/11) darauf hingewiesen, dass die Funktion „Stellen sie Ihre eigenen Bilder ein“ für Händler auf Amazon zu einem urheberrechtlichen Haftungsrisiko werden kann. Lesen Sie mehr über den Hinweis des LG Köln.

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Frage der Definition

Beitrag von tokra
10.01.2013, 16:59 Uhr

Immer wieder gehen Gerichte von der (fehlerhaften) Annahme aus, dass Händler bei Amazon eigene Angebote samt Beschreibung und Bild einstellen oder Amazons Bilder und Beschreibungen nutzen. Beides ist nicht der Fall, wenn man einmal genau darüber nachdenkt. Bei Amazon stellen sich Händler nur neben die Produkte Amazons und sagen "das hab ich auch". Dies unterscheidet Amazons Marktplatz elementar von z. B. Ebay.

Dazu ein Reale-Welt-Beispiel: Wenn mir z. B. ein Uhrengeschäft erlauben würde mich mit einem Bauchladen voller Uhrer in deren Ladengeschäft aufzubauen würde ich ja auch nicht die Bilder und Beschreibungen, die dort im Hintergrund hängen nutzen. Wenn ein Uhrenhersteller etwas dagegen hätte, dass ich dort verkaufe, sollte er seine Geschäftsbeziehung zum Ladeninhaber überdenken und nicht den Bauchladenverkäufer mit ungerechtfertigten Forderungen belästigen.

Es wird offenbar Zeit für ein klärendes BGH-Urteil.

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