Leserkommentar zum Artikel

Werbung mit Testergebnissen: Ändern die neuen Werbebedingungen der Stiftung Warentest etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

Die Werbung mit guten Testergebnissen erfreut sich bei Unternehmen großer Beliebtheit. Insbesondere die Tests der Stiftung Warentest sind in der Bevölkerung bekannt und genießen einen guten Ruf, so dass viele Unternehmen gerne darauf verweisen, dass ihre Produkte bei diesen Tests einen guten Eindruck hinterlassen haben. Die Stiftung Warentest hat Anfang diesen Jahres nun ihre Nutzungsbedingungen zur Werbung mit ihren Untersuchungsergebnissen aktualisiert. Ändert sich durch die neuen Bedingungen etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

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Werbung mit Testergebnissen

Beitrag von Michael Strunk
17.07.2012, 14:33 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich einer Internet-Veröffentlichung (http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-testergebnisse-stiftung-warentest.html) zum im Betreff genannten Thema sind einige Fragen aufgetreten, die aus diesem Artikel nicht hervorgehen.

Als Hersteller von Farben- und Lacken für die Marken den Handels bieten wir hier ein Rundum-Service für unsere Kunden im Baumarkt-Sektor. Weiter sehr aufschlussreiche Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage www.jwo.com.

Auch JWO hat eine Reihe von Produkten, die mit dem Logo der Stiftung Warentest ausgelobt werden. Jedoch stellt sich immer wieder die Frage, wie lange ein Produkt mit einem Logo im Markt verbleiben darf, wenn es einen neuen Test gibt. Wir reden also von den Abverkaufsfristen. Die Nutzungsbedingungen der Stiftung Warentest geben hierzu keinerlei Bedingungen vor. Daraus resultiert, dass bei Neuveröffentlichung eines Testergebnisses der gleichen Warengruppe (z. B. Wandfarben) umgehend die im Markt befindlichen Produkte mit dem „alten“ Stiftung Warentest-Logo nicht mehr verkauft werden dürf(t)en. Hintergrund sind in diesem Fall die Nutzungsbedingungen im Punkt 3. (neuer Test ersetzt alten Test)

Dennoch kommt es vor, dass Unterlassungsverfügungen umgehend nach Veröffentlichungen eingereicht werden.

Unter der Berücksichtigung, dass Baumarktprospekte mind. 3-5 Monate im Voraus geplant werden und überdies eine Aufbrauchfrist der Bestände von ca. 6 Monaten eingeräumt werden muss, sollte es hier keine Handhabe geben. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt – dies auch im Bezug des Themas „Nachhaltigkeit“ und deren Aufwendungen von evtl. Rückholaktionen? Wir bedanken uns schon im Voraus für eine (kostenneutrale) Beantwortung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Best regards

Michael Strunk

Kennzeichnung und Zertifizierung Regulatory Affairs

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