Datenschutz im Supermarkt: „Bonitätsprüfungen“ bei Nutzung des ec-Lastschriftverfahrens
Ob und wie eine Bonitätsprüfung datenschutzrechtlich zulässig sein kann, steht nicht erst seit der BDSG-Novelle im letzten Jahr im Fokus der datenschutzrechtlichen Diskussion. Zahlungs- und Kontodaten werden zwar vom Gesetz nicht als „besondere Arten personenbezogener Daten“ per se eingestuft, dennoch werden diese Daten etwa in § 42a BDSG besonders geschützt. Seit kurzem wird in einer breiteren Öffentlichkeit diskutiert, inwieweit die Auswertung von Daten über das Zahlverhalten bei Nutzung des ec-Lastschriftverfahrens datenschutzrechtlich zulässig sei. Der Beitrag gibt einen Einblick in den aktuellen Stand der Diskussion.
"Bonitätsstempel" an der Supermarktkasse
Beitrag von Claus Nesemann
20.10.2010, 16:36 Uhr
Die Bonitätsprüfung ist unter Präventionsgesichtspunkten sicher sinnvoll und aus wirtschaftlicher Sicht zwingend. Jedoch entsteht m.E. schnell eine Zwei-Klassen-Gesellschaft aus Kunden, deren Zugehörigkeit im POS-Bereich für alle aufmerksamen Personen transparent wird. Aus dieser Situation heraus sind nicht nur die schutzwürdigen Belange der nicht kreditwürdigen "PIN-Zahler" verletzt; auch eine abgeleitete "gute Bonität" mit Durchführung des Lastschriftverfahrens gibt unberechtigten Dritten die Möglichkeit, über personenbezogene, vertrauliche Daten Kenntnis zu erlangen. In Verbindung mit den auf dem Beleg gedruckten Bankdaten ergeben sich vielfältige Ansätze für strafrechtlich relevante Aktivitäten.
Als Lösungsansatz könnten die Verkäufer an den Kassen zunächst das Verfahren erläutern UND ein zusätzliches Zufallsprinzip (z.B. bei 5% der Kassiervorgänge) einführen, das über die Zahlungsmethode entscheidet. Die eindeutige Zuordnung und Verbindung zu Bonitätsstati wäre dann für Dritte nicht mehr möglich.
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