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Leserkommentar zum Artikel

Hinsendekosten: Wer trägt diese im Falle des Widerrufs von Onlinegeschäften?

Der BGH hatte zu klären, ob der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet werden kann, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet. Der BGH hat diese Frage nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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Ohne Titel

Beitrag von ewitt
28.10.2008, 16:31 Uhr

Ich bin und war der Meinung, dieses sei durch den Begriff Erfüllungsort geregelt. Die Lieferung oder Leistung wird am Ort des Verkäufers erbracht. In Rechnung gestellte Versandauslagen müssen bei Widerruf nicht erstattet werden, sondern nur der Warenwert und nicht der Rechnungsbetrag.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Ohne Titel von Unbekannt, 28.10.2009, 10:42 Uhr

    Ich hoffe nach wie vor, das die Gesetzeslage sich dahin ändert, dass man als Händler auf Augenhöhe mit dem Käufer ist. Konkret: Händler zahlt immer die Hinsendekosten und Verbraucher immer die Rücksendekosten, unabhänigig vom Warenwert. Meiner Meinung nach würde es dann viele Diskussionen nicht... » Weiterlesen

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