Leserkommentar zum Artikel

OLG Celle: Online-Händler muss Versandkosten im Zusammenhang mit der Annahme von Altöl nicht tragen

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 16.06.2016 (Az: 13 O 26/16) entschieden, dass ein Online-Händler, der gemäß § 8 Abs. 1a AltölV zur Annahme von gebrauchtem Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl verpflichtet ist, nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er im Rahmen seiner Information zur Annahme von Altöl darauf hinweist, dass die Kosten für den Versand des Altöls vom Verbraucher zu tragen sind.

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Herr

Beitrag von Herbert Schmidt
01.10.2021, 22:25 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach aktueller Rechtsprechung müssen Händler nicht für den Rückversand des Altöls aufkommen. Wie verhält es sich denn, wenn der Händler zum einen die persönliche Abgabe von Altöl verweigert und zum anderen darauf besteht, dass der Kunde einen vom Händler organisierten Rückversand in Anspruch nimmt, der unverhältnismäßig teuer ist?

Vielen Dank und beste Grüße

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