Leserkommentar zum Artikel

BGH: Fake-Verkäuferkonto auf eBay erfüllt Straftatbestand

Der BGH entschied: Wer auf Verkaufsplattformen mit gefälschten Personalien handelt, um Geschäfte abzuschließen, verstößt gegen § 269 StGB. Im Fall ging es um eine Betrügerin, die unter falschem Namen Verkäufe vortäuschte und nie lieferte.

» Artikel lesen


Pflicht des Plattformbetreibers?

Beitrag von Ein geprellter ebayer
06.07.2021, 09:23 Uhr

Welche Pflicht hat dabei das Auktionshaus eBay.de? Die Anmeldung mit Fantasienamen wie Schweinchen Dick wird dort akzeptiert. Solange dieser Verkäufer die Verkaufsprovisionen abbuchen lässt, unternimmt eBay nix. Als Käufer, der vorab per Überweisung nach dem altem Zahlungssystem  bis 30.6.21 überwiesen hat, steht man doof da, wenn man wegen der Nichtlieferung rechtlich vorgehen will. Dito bei nichtzahlenden Käufern mit Fantasienamen.

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei