Gewerkschaftswerbung per E-Mail an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail Adresse ist zulässig
Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, darf eine tarifzuständige Gewerkschaft sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.
Wille des Arbeitnehmers?
Beitrag von Susanne Arm
30.04.2021, 13:23 Uhr
Der Artikel beschreibt das rechtliche Verhätnis zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft. Aber wie steht es um den Willen des Arbeitnehmers? Inweit ist der ungefragte Versand von Gewerkschaftswerbung an betriebliche Emailadressen ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig? Oder gar entgegen dessen explizit geäußerten Wunsch, solche Emails nicht zu erhalten? z.B. wenn ein (betriebsinternes) Gewerkschaftsmitglied einen allgemeinen Emailverteiler des Unternehmens ("alle@unternehmen.de") zu diesem Zweck nutzt? Wie kann sich der einzelne Arbeitnehmer dagegen verwehren?
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