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Gewerkschaftswerbung per E-Mail an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail Adresse ist zulässig

22.01.2009, 09:32 Uhr | Lesezeit: 1 min
Gewerkschaftswerbung per E-Mail an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail Adresse ist zulässig

Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, darf eine tarifzuständige Gewerkschaft sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.

Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit - so das BAG. Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers berührt werden, seien die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb haben - laut BAG - gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führt. Auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer könne sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies deshalb - anders als die Vorinstanzen - die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab (Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08), mit der dieses der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen.

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Bildquelle:
-V_and_V- / stockxpert

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1 Kommentar

S
Susanne Arm 30.04.2021, 13:23 Uhr
Wille des Arbeitnehmers?
Der Artikel beschreibt das rechtliche Verhätnis zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft.
Aber wie steht es um den Willen des Arbeitnehmers? Inweit ist der ungefragte Versand von Gewerkschaftswerbung an betriebliche Emailadressen ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig? Oder gar entgegen dessen explizit geäußerten Wunsch, solche Emails nicht zu erhalten? z.B. wenn ein (betriebsinternes) Gewerkschaftsmitglied einen allgemeinen Emailverteiler des Unternehmens ("alle@unternehmen.de") zu diesem Zweck nutzt?
Wie kann sich der einzelne Arbeitnehmer dagegen verwehren?

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