Verbraucherfreundliche Rechtsprechungsänderung - BGH erweitert Beweislastumkehr nach § 476 BGB
Im heutigen Beitrag stellen wir Ihnen eine für Handeltreibende interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15) zur Frage der Beweislastumkehr bei Mängeln im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB vor. § 476 BGB besagt, dass zugunsten des Verbrauchers die Mangelhaftigkeit einer Sache dann vermutet wird, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel zeigt. Nicht das erste Mal lag die Frage nach der konkreten Reichweite der Vermutungsregelung dem BGH zur Entscheidung vor, doch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015 zu dieser Frage, brachte frischen Wind in die Sache. Die IT-Recht Kanzlei erläutert Ihnen, warum sich der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewandt hat und wie er die neue Auslegung der Vorschrift begründet.
okoNVN
Beitrag von Haasmann Otto
07.08.2019, 15:47 Uhr
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
gilt diese Auslegung auch im Zivilrecht gegenüber einer privaten Unfallversicherung? Vielen Dank und freundliche Grüße
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