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Leserkommentar zum Artikel

Verpackungsgesetz: Gilt die Lizenzierungspflicht auch im Verhältnis B2B?

Das Verpackungsgesetz ist für juristische Laien schwer zu durchdringen. Es ist überaus kompliziert geschrieben, enthält viele unbestimmte Rechtsbegriffe und führt schon mit zentralen Begrifflichkeiten (wie z.B. "Hersteller") schnell in die Irre. Immerhin: Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bemüht sich und veröffentlicht auf ihrer Internetpräsenz diverse FAQ, Erklärfilme, Themenpapiere, normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften etc.. Aber wann soll der gesetzestreue Online-Händler - der ja nebenbei auch mal was verkaufen möchte - das alles lesen? Wir möchten in diesem Beitrag anhand eines Fallbeispiels Hilfestellung geben bei der Frage, ob die Lizenzierungspflicht auch im Verhältnis zwischen Unternehmern (B2B) gilt.

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Erstmaliger Inverkehrbringer

Beitrag von Max Möllermann
15.02.2019, 12:24 Uhr

"Gemäß § 3 Nr. 14 S. 1 VerpackG ist Hersteller derjenige, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. "

Der Hersteller einer zu verpackenden Ware kauft – wie in unserem Fall - Verpackungsmaterial wie Kartons, Flaschen, Dosen und Tüten wiederum von einem Hersteller oder Händler für Verpackungsmaterial. Ist dieses Unternehmen nicht dann der erstmalige in Verkehrbringer?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Großhandel B2B von Daniel, 16.01.2019, 09:22 Uhr

    Ein Großhandel kauft Waren bei einem ausländischen Großhandel und verkauft diese an einen inländischen Einzelhandel. Verkauft wird die Ware über einen Onlineshop und versendet wird in Kartons. Was muss dort lizensiert werden?

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