Leserkommentar zum Artikel

Alles neu macht der Mai? EU „bessert“ last minute bei der DSGVO nach!

Nicht genug, dass die ab dem 25.05.2018 geltende DSGVO derzeit den Ecommerce massiv auf Trab hält, grätscht nun der Europäische Rat in letzter Minute noch mit einer Berichtigung der DSGVO dazwischen. Doch was bedeutet diese Korrektur für die Praxis?

» Artikel lesen


Die Speicherung freiwilliger Anlagen ohne Zweckbestimmung und Einwilligung dafür ist nach DSGVO unzulässig

Beitrag von Anonymous
07.05.2018, 19:34 Uhr

Eigentlich ist die Sache nach der DSGVO ganz klar und der Artikel macht einen grundlegenden Fehler: Er nimmt an, die Speicherung von freiwilligen Angaben sei übehaupt zulässig. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach Art. 6 DSGVO bedarf es für eine Speicherung der Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke. Die Erhebung freiwilliger Angaben ohne Zweckbestimmung ist daher unzulässig.

Für jeden Zweck, zu dem diese Angaben verarbeitet werden sollen, ist eine getrennte Einwilligung erforderlich. Liegt diese Einwilligung nicht vor, so dürfen die Daten gar nicht erst erhoben werden. Das Formular muss also sicherstellen, dass nur solche Daten an den Webserver übermittelt werden, die für die Zwecke erforderlich sind, für die der Benutzer im Formular per Opt-In seiner Einwilligung erteilt hat. Solange diese Einwilligung nicht angeklickt wurde, sind die entsprechenden Felder zu deaktivieren, so dass der Benutzer sie gar nicht erst ausfüllen kann.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • freiwillige Angaben mit Zweckbindung von Anonymous, 14.05.2018, 19:59 Uhr

    Ich kann meinen Vorkommentierer da nicht ganz zustimmen. Klar gibt es auch freiwillige Angaben mit Zweckbindung. Zum Beispiel ein Anrede- und Namensfeld. Wenn der Kunde Wert auf eine genaue Anrede legt, wenngleich das zur Beantwortung einer Anfrage nicht zwingend notwendig ist, dann ist die Angabe... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei