Mediziner und Groupon: Reklamehaftes Anpreisen von ärztlichen Leistungen verstößt gegen das Berufsrecht!
Aktuell liegen mehrere Urteile vor, nach denen Werbung für ärztliche Leistungen im Portal Groupon gegen die ärztlichen Berufsordnungen verstoßen; betroffen waren sowohl Human- als auch Zahnmediziner. Das Landgericht Köln führt hierzu aus, der Patient werde durch die teils extrem niedrigen Honorare und die kurze Abschlussfrist bei Groupon geradezu gedrängt, einen „Deal“ abzuschließen, ohne sich vorher mit Sinn und Zweck der medizinischen Leistung auseinanderzusetzen (vgl. aktuell LG Köln, Urt. v. 21.06.2012, Az. 31 O 767/11; LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2012, Az. 327 O 443/11).
Gebührenordnung = Preisabsprache?
Beitrag von Anonym
09.08.2017, 18:34 Uhr
Ich frage mich zu dem Thema "Preise beim Zahnarzt" gerade etwas ganz anderes,
bewirkt eine Gebührenordnung nicht so etwas wie eine "Preisabsprache"?
[/n] Überall gibt es ein Kartellamt, dass so Preisabsprachen überwacht. Nun ist ja ein Mensch, der auf einen Arzt angewiesen ist, evtl. sowieso schon unter zeitlichem Druck (z.B. dringende Korrektur einer problematischen Wurzelbehandlung beim Endodontie - noch Karies im Zahn - und Schmerzen). Bei Kassenärztlichen Leistungen gibt es ja eine Preisvorgabe, die die Krankenkassen vorher aushandeln - aber Privatleistungen lassen so einen Patienten ziemlich im Regen stehen. Vielleicht wäre dann eine Möglichkeit, ein Leistungsverzeichnis auszuschreiben, um Angebote einzuhohlen - Ein Zahnarzt wird von der Kasse für die Beurteilung bezahlt, was der Patient dann für die private Leistung als Anforderungskatalog übernehmen kann.
Da fehlt eine vernüftige Regelung.
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