Leserkommentar zum Artikel
Werbeemails: Unerwünscht
Bei einem einmaligen Emailkontakt kann ein Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbeemails erteilt wurde. Eine trotzdem übersandte Werbeemail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann.
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Beitrag von Unbekannt
02.10.2009, 13:35 Uhr
Ich hoffe doch, dass wenn man den Autoresponder im seinen ursprünglichen Sinn nutzt, z.B. die Kunden darüber zu informieren, dass man die Nachricht erhalten hat und ca. 24 Stunden braucht zum antworten, man dann nicht abmahnfähig ist; sondern der Tatbestand nur besteht, wenn man diese Funktion für werbemails mißbraucht.
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