Artikel zum Thema „Impressum“

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Praktische Fragen: zur Anwendung von französischem Recht bei Onlinegeschäften in Frankreich

Wir hatten bereits ausgeführt, dass bei Geschäften mit Verbrauchern in Frankreich Vorsicht geboten ist. Es kann zur Anwendung von französischem Recht kommen. Der normale deutsche Onlinehändler, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist allerdings von dem besonders sensiblen, da sanktionsbehaftetem französischen Recht zur Datenschutzerklärung und zum Impressum nicht betroffen. Er hat lediglich rechtliche Besonderheiten wie zum Vertragsschluss, zum Widerrufsrecht und zur Mängelhaftung zu beachten. Einige praktische Hinweise bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Absicherung seiner Internetpräsenz sollen dem deutschen Onlinehändler, der Geschäfte in Frankreich betreibt, an die Hand gegeben werden.

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Online-Verkäufe ins Ausland – gilt deutsches Recht? Teil 2

Der europäische Binnenmarkt ist nicht nur für große, sondern auch für kleinere Online-Händler verlockend. Sie müssen nicht aufwendig ein Ladengeschäft im Ausland eröffnen, sondern lediglich ihre Waren an die Kunden dort versenden. Den Webshop dazu haben sie bereits, die teureren Versandkosten können sie den Kunden auferlegen. Der Aufwand scheint somit gering. Allerdings stehen einige rechtliche Hürden im Weg. Die IT-Recht Kanzlei stellt in einer Folge von zwei Artikeln die rechtlichen Rahmenbedingungen des Online-Handels mit dem Ausland vor. Lesen Sie nun den zweiten Teil der Serie.

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Online-Verkäufe ins Ausland – gilt deutsches Recht? Teil 1

Der europäische Binnenmarkt ist nicht nur für große, sondern auch für kleinere Online-Händler verlockend. Sie müssen nicht aufwendig ein Ladengeschäft im Ausland eröffnen, sondern lediglich ihre Waren an die Kunden dort versenden. Den Webshop dazu haben sie bereits, die teureren Versandkosten können sie den Kunden auferlegen. Der Aufwand scheint somit gering. Allerdings stehen einige rechtliche Hürden im Weg. Die IT-Recht Kanzlei stellt in einer Folge von zwei Artikeln die rechtlichen Rahmenbedingungen des Online-Handels mit dem Ausland vor. Lesen Sie dazu nun mehr im ersten Teil der kleinen Serie.

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Das Zustandekommen eines Fernabsatzvertrages: nach britischem Recht

Europäische Richtlinien haben zwar einheitliche Grundlagen für den Onlinehandel in der Europäischen Union geschaffen. Wichtige Einzelfragen sind jedoch in den einzelnen europäischen Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt. Das trifft auch für das Zustandekommen von Fernabsatzverträgen zu. Es ist keineswegs trivial, wann ein verbindlicher Fernabsatzvertrag zustande kommt.

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Regelungen zu Preisangaben: in Frankreich

Wer in Frankreich Handel betreiben will muss sich neben den besonderen Vorschriften zu AGB, Widerrufsbelehrung und Impressumspflicht insbesondere auch mit jenen zu Preisangaben auskennen. Zwar basieren die französischen Regelungen zu Preisangaben genau wie die deutschen auf einer EG-Richtlinie, allerdings hat Frankreich, anders als Deutschland, diese nicht in einer einheitlichen Verordnung wie die Preisangabenverordnung umgesetzt, sondern einzelne Normen im Verbrauchergesetz (Code de la consommation) und in einzelnen Arrêtés eingeführt.

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Schweiz: Eidgenössische Impressumspflicht

Seit dem 01.04.2012 gilt auch in der Schweiz eine generelle Impressumspflicht – zuvor war es dort nur juristisch ratsam, ein Impressum mit gewissen Mindestinhalten auf der Website darzustellen. Wer also jetzt oder in Zukunft elektronischen Handel mit der Schweiz treiben will, sollte hierfür zugeschnittene Websites mit einem Impressum nach eidgenössischen Standards ausstatten. Wir zeigen hier, welche Angaben hineingehören.

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Impressumpflicht: in Großbritannien

Großbritannien ist ein wichtiger Außenhandelspartner Deutschlands. Für deutsche Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist zudem die Gründung eines Unternehmens in Großbritannien in der Rechtsform der Limited wegen des geringen Eigenkapitalbedarfs und des geringen bürokratischen Aufwands sehr beliebt. Europäische Richtlinien bestimmen für die EU-Mitgliedsstaaten und damit auch für Großbritannien weitgehend den Online Handel. Es gilt allerdings, einige nationale Besonderheiten zu beachten. Das gilt auch für die Impressumpflicht.

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Onlinehandel in der Schweiz: IT-Recht Kanzlei bietet AGB für schweizer Online-Shops an

Die IT-Recht Kanzlei bietet Standard-AGB für den Onlinehandel in der Schweiz an. Die AGB richten sich nach Schweizer Recht und sind in deutscher Sprache abgefasst. Sie sind für gewerbliche Online-Shops geeignet, über die Waren ausschließlich in der Schweiz zum Verkauf an Verbraucher (Konsumenten) angeboten werden.

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Impressumspflicht: in Frankreich

„Frankreich ist und bleibt der größte Handelspartner Deutschlands“ lautete die Anzeige des Außenwirtschaftsportals im Januar diesen Jahres. Für Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen im Nachbarland anbieten, verspricht der Austausch hervorragende Geschäftsmöglichkeiten. Doch wie auch beim Aufstellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hinsichtlich des Impressums Vorsicht geboten, denn das französische Recht weist bei diesem Thema ebenfalls einige Besonderheiten auf.

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Telemediengesetz und Wettbewerb: Unvollständiges Impressum ist wettbewerbsrechtlich relevanter Tatbestand

Jeder kennt es, viele haben es immer noch nicht: Das vollständige Impressum für kommerzielle Websites, so wie das Telemediengesetz (TMG) es vorschreibt. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt einmal mehr recht deutlich, dass ein unvollständiges (oder gar fehlendes) Impressum nicht nur eine bloße Ordnungswidrigkeit nach dem TMG darstellt, sondern durchaus auch wettbewerbsrechtlich relevant ist – was dann unangenehme Folgen haben kann (vgl. KG Berlin, Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 U 144/10).

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Pflichtangaben auf Flyern und Prospekten: Verweis auf Online-Impressum reicht nicht!

Pflichtangaben zur Person des Händlers gelten nicht nur für kommerzielle Websites, auch Flyer, Prospekte und Kataloge müssen zumindest die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Anbieters erkennen lassen. Ein Verweis auf die Website des Anbieters – die ja ein vollständiges Impressum enthält – mag eine gute Idee sein, genügt aber nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11) den gesetzlichen Vorgaben nicht.

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Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Social-Media-Kanäle wie z.B. Facebook

Das LG Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Nutzer diese Accounts nicht nur rein privat nutzen. Daraus ergibt sich für alle geschäftlich genutzten „Social Media“-Kanäle eine eigene Impressumspflicht. Davon sind unserer Auffassung nach, nicht nur Facebook-Accounts, sondern auch YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts betroffen.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 8: Verbot von kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummern (z.B. 0180- und 0900-Nummern)

Im 8. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das Verbot von kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummern für den Internethandel. Ein weit verbreitetes Phänomen im Internethandel sind gerade diese kostspieligen Mehrwertdienstrufnummern. Regelmäßig müssen Verbraucher teure shared-cost-Nummern (Vorwahl 0180x) oder gar Premiumnummern (Vorwahl 0900) wählen, um mit dem Verkäufer überhaupt in Kontakt treten zu können. Technische Hintergründe haben diese kostspieligen Rufnummern in aller Regel nicht. Vielmehr bieten gerade Premiumnummern manchen Händlern eine erträgliche Einnahmequelle. Zumindest schrecken Premiumnummern Verbraucher ab, mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten. Damit ist in Zukunft Schluss.

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Online-Handel mit Tierarzneimitteln – Gesetzeslockerungen erlauben Verkauf im Internet

Der Verkauf von Arzneimitteln ist generell stark reglementiert, besonders im Internet. Das gilt nicht nur für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen, sondern auch für Arzneimittel für Tiere. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber jedoch im Frühjahr 2011 reagiert und die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Versandapotheken im Hinblick auf Arzneimittel für Haustiere gelockert. Wie diese noch recht neuen Regelungen aussehen, erfahren Sie in einem ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

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Urheberrechtsverstöße in RSS-Feeds: Websitebetreiber haftet auch bei fremden RSS-Feeds auf seiner Website

Derjenige, der fremde Beiträge per RSS-Feeds auf seiner Website einstellt, macht sich diese zu eigen und haftet somit für etwaige Urheberrechtsverstöße in den RSS-Feeds. Auch eine Haftungsausschlussklausel im Impressum schützt den Websitebetreiber nicht. (LG Berlin Urteil vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11).

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Fehlendes Impressum auf einer kommerziellen Website: Ausreden, die garantiert nicht funktionieren

Man sollte ja davon ausgehen, dass es sich mittlerweile herumgesprochen hat: Kommerzielle Websites sind mit einem Impressum auszustatten. Ein Unternehmen, das im letzten Jahr ohne Impressum ertappt wurde, war um Ausreden nicht verlegen; die fehlenden Angaben seien ja noch eingepflegt worden, vorher sei man für den Internetauftritt überhaupt nicht verantwortlich gewesen (sondern ein auf der Website nicht genanntes Partnerunternehmen in den USA), und überhaupt sei auf der streitgegenständlichen Homepage bloße Werbung enthalten, also liege schon gar kein impressumspflichtiger Teledienst vor. Diese Verteidigung war leider – erfolglos.

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Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will

Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet sich an, wenn ein Teil der Gesellschafter nur bis zu einer bestimmten Höhe beschränkt haften möchte. Im Folgenden wird die KG in ihren wesentlichen Punkten dargestellt.

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Für Gewerbetreibende, die kein Kleingewerbe betreiben: die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) bietet sich für alle Gewerbetreibende an, die zwar aufgrund der Größe ihres Geschäfts kein Kleingewerbe mehr betreiben, aber dennoch schnell auf einfach eine Gesellschaft gründen wollen. Im Folgenden wird die OHG in ihren wesentlichen Punkten dargestellt.

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Vorteilhaft für Start-Ups und Existenzgründer: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sich vor allem für kleinere und junge Unternehmen wie Start-Ups oder Existenzgründer an. Denn sie lässt sich schnell und einfach gründen. Zudem muss keine Geldeinlage (Stammkapital) wie bei der GmbH oder AG eingebracht werden. Im Folgenden wird die GbR in ihren wesentlichen Punkten dargestellt.

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LG Düsseldorf: Kein Impressum auf Baustellenseite

Das LG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10), dass auf einer sogenannten Baustellenseite – eine noch nicht fertiggestellte Webseite – kein Impressum notwendig ist.

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