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Die Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer - was steckt dahinter?

08.09.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 8 min
Die Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer - was steckt dahinter?

Hinweis: Dieser Artikel wurde der IT-Recht Kanzlei durch ihren Kooperationspartner, der Steuerrechtskanzlei "SWA" , zur Verfügung gestellt.

Der Autor des Beitrags ist "Carsten Arndt, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht". Seine Beratungsschwerpunkte sind: Unternehmensteuerrecht, internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht.

Herr Carsten Arndt studierte Rechtswissenschaften in Kiel und Leeds (Großbritannien). Nach Abschluss seines Studiums war er viele Jahre als Rechtsanwalt und Steuerberater für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers in der Betreuung von nationalen und internationalen Unternehmen tätig. Seit 2004 ist Herr Carsten Arndt bei www.s-w-a.de und seit 2006 als Partner und Geschäftsführer mitverantwortlich."

Ab dem 1.7.2007 werden steuerpflichtige Bürger nunmehr neue Steuernummer zugeteilt, deren gesetzliche Grundlagen bereits durch das Steueränderungsgesetz 2003 mit Wirkung zum 20.12.2004 geschaffen wurden. Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 sollten in Deutschland steuerpflichtigen Bürger und wirtschaftlich Tätigen einheitlich und dauerhaft steuerlich erfasst werden. Im Zusammenhang mit der neuen Steuernummer für wirtschaftlich Tätige, sprich Unternehmer, existieren seit geraumer Zeit Bußgeldvorschriften und Angabeverpflichtungen nach dem Telemediengesetz (TMG), die aber in der Praxis leer laufen bzw. nicht befolgt werden können.

Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Eine Nummer fürs Leben – für jeden Steuerpflichtigen von Geburt / Gründung an

I. Einleitung

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde bereits mit Wirkung zum 20.12.2004 in den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung (AO) ein bundeseinheitliches Identifikationsmerkmal geschaffen, das die bisherigen Steuernummern ersetzen soll.

Diese Vorschriften legen fest, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, vormals Bundesamt für Finanzen - BfF) jedem Steuerpflichtigem zum Zweck der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zuteilt.
Natürliche Personen erhalten danach grundsätzlich eine Identifikationsnummer (vgl. § 139b AO) und wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (vgl. § 139c AO). Zu den wirtschaftlich Tätigen zählen natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen (z.B. GmbH) und Personenvereinigungen.

Die Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer sind nach erfolgter Erteilung bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben.

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II. Sinn und Zweck

Dieses Steuernummer-System soll eine sichere Identifikation der Steuerpflichtigen ermöglichen und beinhaltet, dass

  • jeder Steuerpflichtige nur eine Nummer erhält (Eindeutigkeit),
  • die Nummer sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändert (Unveränderlichkeit),
  • das gesamte System dauerhaft Bestand hat (Beständigkeit),
  • die Einführung eines bundeseinheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren losgelöst von der föderalen Struktur der Steuerverwaltung und unabhängig von Finanzamtszuständigkeiten vergeben wird (Globalität).

III. Hintergrund der Einführung

Der Hintergrund der Einführung dieses einheitlichen und dauerhaften Merkmals ist zum einen die Steigerung der Steuergerechtigkeit und zum anderen der Bürokratieabbau.

1. Steuergerechtigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 GG), dass Steuerpflichtige nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Rahmen der Steuererveranlagung gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Vielfach scheiterte die Auswertung einer steuererheblichen Information bereits an dem Umstand, dass die Information mangels eindeutiger Identifizierung des Steuerpflichtigen nicht sicher zugeordnet werden konnte. Dieser Missstand war nicht zuletzt auf das gegenwärtige System der Steuernummervergabe, das eine nicht dauerhafte und damit auch nicht eindeutige Zuweisung eines Ordnungsmerkmals vorsieht, zurückzuführen und soll nunmehr durch die Vergabe von Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer obsolet werden.

2. Bürokratieabbau

Darüber hinaus wird durch die Einführung des Identifikationsmerkmals ein Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zum Bürokratieabbau geleistet. Die Identifikationsnummer für natürliche Personen (§ 139b AO) wird laut der Gesetzesbegründung die herkömmliche Steuernummer ersetzen und verhindern, dass für verschiedene Steuerarten weitere Steuernummern vergeben werden müssen.

Auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird die Funktion der heute verwendeten Steuernummern übernehmen. Daneben ist laut der Gesetzesbegründung insbesondere eine Zusammenführung mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. § 27a UStG) vorgesehen. Die USt-Identifikationsnummer ist der Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt. Sie dient im sog. Bestätigungsverfahren zur Identifizierung deutscher Unternehmer im Ausland und bildet die Grundlage zur regelgerechten und effizienten Behandlung von Umsatzsteuer im EU-Dienstleistungs- und Warenverkehr.

IV. Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Aus den §§ 139b und 139c AO gehen Art und Umfang der Verwendung der Identifikationsmerkmale sowie die beim BZSt zu speichernden Daten hervor. Außerdem wird bestimmt, zu welchen konkreten Zwecken die Daten gespeichert werden dürfen. § 139d AO enthält sodann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung.

Die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten sind nicht uneingeschränkt zulässig. Das BVerfG hat in seinem sog. Volkszählungsurteil Grundsätze für den Schutz des von Art. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG umfassten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt. Danach ist der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit entsprechen muss.

Die in den §§ 139a-139d AO getroffenen Regelungen sollen trotz einiger Bedenken diesen Anforderungen gerecht werden. Für die Einführung eines Identifikationsmerkmals besteht danach ein überwiegendes Allgemeininteresse, das in der Wahrung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung und in der gesteigerten Effizienz des Besteuerungsverfahrens zur Gestaltung eines gleichmäßigeren Gesetzesvollzugs gesehen wird. Auch wird in Hinblick auf die Verfassungsgemäßheit der Norm angeführt, dass die beim BZSt zu speichernden Daten einer strikten Zweckbindung unterworfen sind, und sich die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten insgesamt als zulässige Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Da die Angaben grundsätzlich dem Steuergeheimnis unterliegen, stehen sie - anders als die im Unter¬nehmensregister gespeicherten Daten - Dritten nicht zur Verfügung.

Zum Schutz wurde in diesem Zusammenhang die missbräuchliche Nutzung der Identifikationsnummern als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit eingestuft, die auch die Erhebung und die Erschließung des Zugriffs auf die Identifikationsnummer oder der Wirtschaftsidentifikationsnummer umfasst.

V. Einführung der Identifikationsmerkmale

1. Identifikationsnummer zum 1.7.2007

Das Bundesministerium der Finanzen hat von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und den Zeitpunkt der Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b AO für natürliche Personen auf den 1.7.2007 festgelegt (vgl. Art. 1 § 1 der Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung v. 28.11.2006, BGBl I 2006, 2726).

Für die Erteilung des Identifikationsmerkmals haben die Meldebehörden (Einwohnermeldeämter) jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu erbeten.

Dieses übermitteln sie zusammen mit den folgenden Daten: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensnamen/Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an das Bundeszentralamt für Steuern.

2. Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die Vergabe dieses Merkmals erfolgt im Gegensatz zur Identifikationsnummer nach § 139b AO nicht von Amts wegen durch das BZSt, sondern nur auf Anforderung durch die zuständige Finanzbehörde. Der Steuerpflichtige hat also weder einen diesbezüglichen Antrag zu stel¬len, noch ist vorgesehen, dass er die Erteilung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer verlan¬gen kann.

Dieser Unterschied erklärt sich aus dem Umstand, dass im Bereich der wirtschaftlich Tätigen die erforderlichen Daten für eine erstmalige Zuteilung des Merkmals nicht durch einen Datenaustausch mit einem dem Melderegister vergleichbaren Verzeichnis zu beschaffen sind.

Es können demnach nur wirtschaftlich Tätige, die bereits steuerlich erfasst sind, eine - mit den Buchstaben "DE" beginnende (vgl. § 139c Abs. 1 S. 2 AO) - Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt bekommen. Die Entscheidung, ob ein Steuerrechtssubjekt wirtschaftlich tätig ist oder nicht, wird von der zuständigen Finanzbehörde getroffen.

Es ist zu erwarten, dass die zuständigen Finanzämter schrittweise die erforderlichen Identifi¬kationsnummern und Wirtschafts-Identifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern beantra¬gen werden.

Über die Erteilung eines oder mehrerer Identifikationsmerkmale ist der oder die Steuerpflichtige zu in¬formieren.

Ein Zeitpunkt für die erstmalige Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO ist bislang noch nicht festgelegt worden. Dem Vernehmen nach wird es noch einige Zeit in Anspruch (etwa ab 2009) nehmen, bis auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt werden kann. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer befindet sich momentan noch in der internen Erprobungsphase und die Problem beim Datenabgleich sind noch nicht gelöst..

Neben den oben genannten Identifikationsmerkmalen (Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifika¬tionsnummer) wird es für besondere Steuerarten (Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer etc.) auch weiterhin eigene Steuernummern geben.

VI. Informationspflichten und Angabeverpflichtungen

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer

a) Web-Side
In der Praxis ist in Hinblick auf die Wirtschafts-Identifikationsnummer ferner zu beachten, dass im Rahmen des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (EIGVG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen Rundfunkstaatsvertrages der Länder am 1. März 2007 auch das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten ist. Diese Gesetze haben auch Bedeutung für Informationspflichten im Internet und greifen auch für die Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Soweit vorhanden müssen daher die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) auf Web-Sides leicht neben den weiteren Angaben erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
b) Rechnungen
Zur Zeit besteht noch keine Verpflichtung zum Ausweis der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf Rechnungen für Zwecke der Umsatzsteuer.

Nach der Gesetzesbegründung soll die Wirtschafts-Identifikationsnummer über kurz oder lang mit der USt-Identifikationsnummer zusammengeführt werden.

Dann wird die Verpflichtung zur Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer im Rahmen

  • der allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelung zur Angabe der Steuernummer oder der USt-Identifikationsnummer (§ 14 Abs. 4 UStG) sowie
  • der speziellen Regelung zur Angabe der USt-Identifikationsnummer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr (§ 14a Abs. 3 UStG)
  • aufgenommen werden.

2. Identifikationsnummer

Angabeverpflichtungen bzgl. der Identifikationsnummer einer nicht wirtschaftlich tätigen natürlichen Person – wie bislang auch in Hinblick auf die Steuernummer – sind nicht geplant.

VII. Fazit - Bürger und Unternehmen werden durchnummeriert

Bereits mit Wirkung zum 20.12.2004 wurden die Regelungen über ein "Identifikationsmerkmal" Gesetz, die jedem Steuerpflichtigem zum Zweck der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zuteilen.

Natürliche Personen erhalten hiernach eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige - unabhängig von der von ihnen im konkreten Fall gewählten Rechtsform - eine "Wirtschafts-Identifikationsnummer". Flankiert werden diese Bestimmungen durch Bußgeldbestimmung, Verordnungen und in Hinblick auf die Wirtschafts-Identifikationsnummer Angabeverpflichtungen nach dem Telemediengesetz (TMG).

Ab 1.7.2007 erhalten natürliche Personen nunmehr eine bundeseinheitliche Steuernummer unter Mithilfe der Einwohnermeldeämter.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist zwar schon seit 3 Jahren Gesetz und mithin deren Missbrauch bußgeldbewehrt. Es existieren sogar Angabeverpflichtungen nach dem Telemediengesetz (TMG). Dies läuft in Praxis aber leer, da die Wirtschafts-Identifikationsnummer erst ab voraussichtlich 2009 – und damit 5 Jahre nach Verkündung des Gesetzes - vergeben werden kann. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer befindet sich momentan noch in der internen Erprobungsphase und die Problem beim Datenabgleich sind noch nicht gelöst..

Carsten Arndt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater

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Bildquelle:
IT-Recht Kanzlei

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