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von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff

Aufbau der EVB-IT und BVB

News vom 15.05.2006, 00:00 Uhr | Keine Kommentare

Für alle EVB-IT und BVB gilt nachfolgende Geltungshierarchie:

EVB-IT - BVB

EVB-IT-Vertrag - 1. BVB Vertragsdeckblatt

(Störungsmeldungen, Leistungsnachweis, Servicebericht, Änderungsverfahren) - 2. BVB-Schein und die jeweiligen Anlagen

die jeweiligen EVB-IT (AGB) - 3. jeweiligen BVB (AGB)

VOL/B - 4. VOL/B

Nach der Einführung der BVB-Vertragsdeckblätter bestehen nun sowohl die BVB als auch die EVBIT aus einem Vertragsformular (Vertrag, Vertragsdeckblatt) und seinen Anlagen. Im Vertrag wird das dem das konkrete Rechtsgeschäft festgelegt. Hier werden nachrangig zunächst die für diesen Vertragstyp geltenden EVB-IT- oder BVB-AGB und dann die VOL/B einbezogen. Das Vertragformular spannt sich somit als Rahmen über alle vertragswesentlichen Unterlagen. Die einbezogenen allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten jeweils Definitionen von Begriffen, die in den Vertragsbedingungen oder den Vertragsmustern verwendet werden: Dies schafft ein einheitliches Verständnis zu der insbesondere im IT-Bereich herrschenden diversifizierten Begriffswelt. Bei Verwendung des vorgesehenen Vertragsmusters werden die jeweiligen Vertragsbedingungen einschließlich der Definitionen Vertragsbestandteil. Die Vertragsformulare sind jeweils auf der letzten Seite von Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterschreiben. Auch die Anlagen sollten unterschrieben werden.

Zu einigen Vertragsbedingungen der EVB-IT gehören Muster zur Festlegung spezieller Sachverhalte, beispielsweise der Durchführung eines Änderungsverfahrens während der Vertragserfüllungsphase oder der Behandlung von Fehlermeldungen. Daneben existieren zu einigen Vertragstypen der EVB-IT auch Kurzfassungen der Vertragsformulare. Diese können verwandt werden, wenn über deren Regelungsgehalt hinaus keine weiteren Vereinbarungen getroffen werden. Die Vertragsformulare der EVB-IT und die Scheine der BVB bieten die Möglichkeit für Auftraggeber und Auftragnehmer, dem Vertrag durchgehend auf jeder Seite eine Kennung oder eine Vertragsnummer zu geben. Hierdurch sollen eine eindeutige Kennzeichnung des jeweiligen Vertrages sowie eine zweifelsfreie Bezugnahme darauf möglich werden. Bei den EVB-IT geben Nutzerhinweise Hilfestellung bei der Anwendung und Auslegung der EVB-IT geben; sie werden jedoch ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.

Alle vertraglichen Vereinbarungen müssen im Vertrag vereinbart werden. Dies kann durch

- Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Stellen,

- durch Ankreuzen der angebotenen Optionen,

- und durch den Verweis auf Anlagen zum Vertrag

geschehen.

Die jeweiligen Allgemeinen Vertragsbedingungen der EVB-IT oder BVB werden über die Einbeziehung auf der ersten Seite des Vertrages Vertragsbestandteil. Die an verschiedenen Stellen in den EVB-IT und BVB enthaltene Formulierung: ”...soweit nichts anderes vereinbart...”stellt eine Auffangregelung dar. Eine anders lautende Vereinbarung kann dann im Vertrag an der hierfür vorgesehenen Stelle vorgenommen werden. Fehlt eine solche Stelle im Vertrag, ist die anders lautende Vereinbarung unter der Nummer ” Sonstige Vereinbarungen” im jeweiligen Vertragsmuster oder Schein zu treffen.

Es empfiehlt sich, Regelungen zu treffen, um die einzelnen Seiten der EVB-IT-Vertragsurkunde, die auf der letzten Seite von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschrieben wird, vor nachträglichen und nicht mehr nachvollziehbaren Änderungen zu schützen. Dies kann beispielsweise durch Abzeichnen jeder einzelnen Seite geschehen.

Die Nutzerhinweise der EVB-IT werden nicht Vertragsbestandteil. Verweise in allen EVB-ITDokumenten (Vertrag, AGB, Hinweise), die sich auf die Vertragsbedingungen beziehen, sprechen in diesen Hinweisen von ”Ziffer” , solche, die sich auf das Vertragsformular beziehen, von ”Nummer”.

Bei komplexen Beschaffungsfällen, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob im Fall von besonderen Risiken – Termine/Verzug bzw. Einsatzzweck/Risiko – die BVB/EVB-IT-Klauseln durch Individualvereinbarung ersetzt werden müssen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in den AGB vorgegebenen Haftungshöchstgrenzen.

Haben Sie Fragen oder Kommentare? Dann kontaktieren Sie uns bitte.

Kontakt: info@it-recht-kanzlei.de

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Elisabeth Keller-Stoltenhoff Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin

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