Schweizer Abmahnverein "Ehrlich währt am Längsten" zündet zweite Stufe

Die am 21.10.2006 vom schweizer Verein „Ehrlich währt am Längsten” lancierte Abmahnwelle hat offenbar nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Offenbar haben zahlreiche Abmahnopfer, gestützt auf anwaltlichen Rat, die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahngebühr verweigert.
Der Verein versucht nun offenbar den Druck weiter zu erhöhen, in dem er den Zahlungsverweigern mit hohen finanziellen Folgekosten droht und zwar für den Fall, dass diese nicht sofort zahlen sollten.
Der Verein hat am 6.11.06 allen Verweigerern einen Brief zukommen lassen, den wir hier auszugsweise wiedergeben.
/„Da wir nach wie vor eine außergerichtliche Einigung herbeiführen möchten, fordern wir Sie letztmalig auf, bis spätestens zum 13.11.2006 die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die dem Verein entstandenen Kosten in Höhe von 146,16 € ebenfalls bis zu diesem Termin zu erstatten.
Sollten Sie die Frist wiederum ungenutzt verstreichen lassen, müssen wir davon ausgehen, dass Sie eine außergerichtliche Auseinandersetzung ablehnen. Wir werden die Sache in diesem Fan einem Rechtsanwalt übergeben, welcher gegen Sie gerichtliche Schritte einleiten wird, wodurch weitere erhebliche Kosten auf Sie zukommen würden.Bei einem hier anzusetzenden Gegenstandswert von 25.000 Euro würden die Kosten im Falle einer Klage und durchgeführter mündlicher Verhandlung insgesamt 4.985_O Euro betragen. Denn es fallen alleine 933,00 Euro Gerichtskosten und 2.012t60 Euro Rechtsanwaltsgebühren an. Da vor dem Landgericht AnwaltsZwang herrscht, müssten Sie ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen. Bei einer Verurteilung tragen Sie die gesamten Kosten, also die Gerichtskosten, die unsererseits anfallenden Anwaltskosten und selbstverständlich die Kosten Ihres Rechtsanwalts.
Sollten Sie erst nach Prozessbeginn Ihre Unterlassungserklärung abgeben, tragen Sie in jedem Fall die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten. Sie tragen auch dann die Kosten, wenn Sie erst im Gerichtsverfahren die Tatsachen offenbaren., die Ihrer Ansicht nach den Unterlassungsanspruch zu Fall bringen. Hier gilt eben Ihre Antwortpflicht, mit der unnötige Verfahren vermieden werden sollen.
Wenn Sie die genannte Frist einhalten und sowohl die vollständige Zahlung, als auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung - jeweils vorbehaltlos - innerhalb der genannten Frist bei uns eingeben, ist die Angelegenheit erledigt. Mit weiteren Ansprüchen bezüglich in der Vergangenheit liegender Informationspflichtverletzungen müssen Sie sodann nicht rechnen.Sollten Sie jedoch gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen, so sind Sie zur Zahlung der genannten Vertragsstrafe verpt1ichtet. Wir weisen in diesem Zusammenhang daraufhin, dass auch künftig Überwachungen der Auktionsplattform Ebay erfolgen.
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Die Tatsache, dass der Verein nur droht und nicht sofort seine Interessen durch die Beantragung von Einstweiligen Verfügungen durchsetzt, zeigt nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei, dass sich der Verein seiner Sache tatsächlich nicht so sicher zu sein scheint, wie er vorgibt.
Die IT-Recht Kanzlei hat jedenfalls nach wie vor erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation des Vereins und hält darüber hinaus die Abmahnungen des Vereins für rechtsmissbräuchlich, da es sich hier augenscheinlich um eine Massenabmahnung handelt mit dem einzigen Sinn, Geld in die Kasse des Vereins zu spülen. Die IT-Recht Kanzlei hat daher eine negative Feststellungsklage beim Landgericht München I eingereicht, um exemplarisch die Aktivlegitimation des Vereins überprüfen zu lassen.
Gerne stehen wir Ihnen aber auch für eine individuelle Rechtsberatung in dieser Angelegenheit zur Verfügung.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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