BGH bestätigt drei Jahre Haft für Raubkopierer
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss die Revision des Softwarehändlers Oliver W. abgelehnt. Der bereits einschlägig vorbestrafte Mann. war wegen des Vertriebs von Raubkopien zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden. Mit der Entscheidung des Bundesgerichteshofes wurde das Urteil rechtskräftig. Gegen den verurteilten Oliver W. läuft auch noch ein weiteres Strafverfahren wegen des Vertriebs von Raubkopien in 1.263 Fällen.
Das Landgericht Frankfurt hatte den Angeklagten im Sommer 2005 wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Software von Microsoft in zahlreichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Dabei hatte es zwei weitere einschlägige Verurteilungen berücksichtigt. Der verurteilte W. hatte Revision eingelegt, um eine Aufhebung des Urteils zu erwirken. In seiner Entscheidung bestätigte der BGH jedoch, dass die vom Landgericht Frankfurt ausgeurteilte Haftstrafe von drei Jahren angemessen sei, auch wenn das Landgericht das Urteil irrtümlich auch auf eine Tathandlung gestützt hatte, wegen derer es das Verfahren zuvor vorläufig eingestellt hatte. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle schloss der BGH jedoch aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung in dem einen Fall auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Unbeschadet dessen sei die Gesamtstrafe von drei Jahren auch angemessen. Die weitergehende Revision von W. wurde verworfen.
Gegen W. liegt eine weitere Anklage wegen des Vertriebs von gefälschter Software in 1.263 Fällen vor. Betroffen sind neben Microsoft auch andere Softwarehersteller. Wann der Prozess beginnt, ist noch nicht klar.
Quelle: www.computerpartner.de
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