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Verkäufer und Hersteller werben gerne damit, dass sie den Verbrauchern eine besondere Garantie einräumen. Denn damit wird dem Verbraucher suggeriert, die Produkte seien von besonderer Qualität. Zudem wird dem Verbraucher damit die Angst genommen, das Produkt könnte schon bald kaputt gehen und der Kauf habe sich insofern nicht gelohnt. Die Werbung mit Garantien ist aber rechtlich nicht unproblematisch und birgt die Gefahr von Abmahnungen. Lesen dazu jetzt mehr im 18. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.
Die Verbraucher, in der Regel juristische Laien, verwechseln gerne eine „Garantie“ mit der gesetzlichen Gewährleistung. Das ist jedoch nicht dasselbe. Während die Gewährleistungsrechte dem Käufer bereits von Gesetzes wegen zustehen, ist eine Garantie etwas, das der Verkäufer oder Hersteller dem Verbraucher zusätzlich gewährt. Des Weiteren ist Verbrauchern oft nicht klar, wer ihnen die Garantie im Einzelfall eigentlich verspricht: der Verkäufer selbst oder gar der Hersteller? Diesen Irrtümern will das Gesetz vorbeugen, indem es die Garantiegeber dazu verpflichtet, die Verbraucher klar und deutlich über die Garantie und ihren Umfang zu informieren.
Für Verkäufer ist die Werbung mit Garantien durchaus attraktiv. Es wird von Verbrauchern sehr positiv aufgefasst und suggeriert eine gewisse Qualität, wenn der Verkäufer (oder auch der Hersteller) damit wirbt, dass er die Mängelfreiheit des Produkts für einen gewissen Zeitraum garantiert. Da eine solche Werbung bei Verbrauchern eine starke Wirkung haben kann, ist die Gefahr umso größer, dass Verbraucher durch eine ungenau oder gar unrichtige Werbung in die Irre geführt werden. Daher stellt das Recht an die Werbung mit Garantien hohe Anforderungen, was etwa die Information der Verbraucher anbelangt. Wer als Verkäufer diesen hohen Anforderungen bereits in der Werbung nicht genügt, handelt wettbewerbswidrig und muss mit entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen, wie etwa Abmahnungen, rechnen.
In § 443 BGB ist im Hinblick auf Garantien, die der Verkäufer dem Käufer einräumt, Folgendes geregelt:
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Aus Absatz 1 dieser Vorschrift ergibt sich, dass nicht nur der Verkäufer, sondern auch ein „Dritter“ dem Käufer eine Garantie einräumen kann. Oft ist dies der Hersteller, der dem Käufer – unabhängig vom Verkäufer – eine sog. Herstellergarantie einräumt. Aus der Vorschrift ergibt sich zudem, dass eine Garantie stets etwas Zusätzliches ist – sie tritt rechtlich gesehen neben die normalen, dem Käufer bereits von Gesetzes wegen zustehenden Gewährleistungsrechte, die dieser dann geltend machen kann, wenn die Sache bei Übergabe einen Mangel hat.
Von besonderer Bedeutung ist die Vorschrift in Absatz 2. Demnach wird von Gesetzes wegen vermutet, dass ein Garantiefall vorliegt, wenn während er Garantiezeit ein Mangel auftritt, es sei denn der Verkäufer bzw. der Dritte (i.d.R. der Hersteller) kann etwas Anderes beweisen, d.h. die Vermutung widerlegen. Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung kann es für einen Käufer einfacher sein, Rechte aus der Garantie geltend zu machen statt gesetzlicher Gewährleistungsrechte. Den Nachweis, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Pordukts bestand, muss der Käufer im Garantiefall im Gegensatz zum Gewährleistungsfall nicht erbringen.
Sonderbestimmungen für Garantien bzw. Garantieerklärungen sind in § 477 BGB geregelt. Bei § 477 BGB handelt es sich um eine Vorschrift im Verbrauchsgüterkaufrecht. Aus § 474 Absatz 1 BGB folgt, dass § 477 BGB nur im Verbraucher-Unternehmer-Verhältnis gilt, d.h. nur dann, wenn ein Verbraucher etwas bei einem Unternehmer kauft. Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, wird in den §§ 13, 14 BGB geregelt. Somit findet die Regelung des § 477 BGB etwa dann keine Anwendung, wenn ein Unternehmer etwas bei einem Unternehmer oder einem Verbraucher oder aber ein Verbraucher etwas bei einem Unternehmer kauft.
Aus § 477 Absatz 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Garantieerklärung (eines Verkäufers oder eines Herstellers) einfach und verständlich abgefasst sein muss. Präzisiert wird dies noch in § 477 Absatz 1 Satz 2 BGB. Dort heißt es, dass die Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, enthalten muss. Darüber hinaus muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angabe, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, enthalten. Dies sind insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.
Während aus der Vorschrift relativ klar hervorgeht, welche Informationen Garantiegeber an die Verbraucher weitergeben müssen, ist nicht klar, zu welchem Zeitpunkt die Informationen den Verbrauchern übermittelt werden müssen. Ganz konkret stellt sich die Frage, ob es ausreicht, dass ein Verkäufer oder Hersteller erst mit dem Kauf eines Produkts oder sogar erst danach den Käufer entsprechend über die Garantie und ihre Bedingungen informiert oder ob die Informationen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags den Verbraucher erreichen müssen. Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob bereits die Werbung, z.B. auf der Internetseite eines Online-Shops, die Informationen gemäß § 477 BGB beinhalten muss, wenn mit der Garantie geworben wird. Die Gerichte haben dies anfangs verneint. Zuletzt hat sich jedoch die Rechtsprechung gewandelt. Seit neustem gibt es eine starke Tendenz dahingehend, dass bereits im Rahmen der Werbung die Voraussetzungen des § 477 BGB beachtet werden müssen. Wenn somit ein Verkäufer damit wirbt, dass er für seine Produkte eine bestimmte Garantie gibt, so muss bereits die Werbung den Anforderungen des § 477 BGB genügen.
Was passiert nun, wenn ein Verkäufer gegen die Pflichten aus § 477 BGB verstößt? Welche Folgen hat das? Zunächst ist klar, dass ein Verstoß gegen § 477 BGB nicht zur Folge hat, dass die Garantieerklärung unwirksam ist. Dies würde sonst bedeuten, dass dem Verbraucher ein Nachteil entsteht, obwohl nicht er, sondern der Verkäufer etwas falsch gemacht hat. Dies kann selbstverständlich nicht sein. Dies ist zur Klarstellung auch in § 477 Absatz 3 BGB geregelt.
Neben möglicherweise dem Käufer zustehenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen sind bei Verstößen gegen § 477 BGB vor allem wettbewerbsrechtliche Folgen denkbar.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von F. Pessara
zum Beitrag Werbung mit Garantien – Was Verkäufer und Hersteller dabei beachten müssen!
Wirklich eine sehr schöne Ausarbeitung. Unter dem Oberbegriff "§ 477 BGB und der Verbrauchsgüterkauf" schreiben Sie: ...Somit findet die Regelung des § 477 BGB etwa dann keine Anwendung, wenn ein... » Weiterlesen
Kommentar von Hr. Sieger
zum Beitrag Werbung mit Garantien – Was Verkäufer und Hersteller dabei beachten müssen!
Woher weiß man denn, ob ein kaputtes Teil aufgrund der Garantie oder doch aufgrund der Gewährleistung zu reparieren ist. Denn obwohl Sie ja erklärt haben, dass beides juristisch eben nicht das... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
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