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BGH: Verkäufer haften für fehlende Kennzeichnung von Verbraucherprodukten durch den Hersteller

28.03.2017, 15:33 Uhr | Lesezeit: 8 min
BGH: Verkäufer haften für fehlende Kennzeichnung von Verbraucherprodukten durch den Hersteller

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass auch der (bloße) Verkäufer eines Verbraucherproduktes wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, wenn der Hersteller bei dessen Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geschlampt hat. Damit wächst für Onlinehändler ein erhebliches Bedrohungsszenario heran. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

Worum geht es?

Das ProdSG sieht mit der Regelung § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 und Nr. 3 für Verbraucherprodukte eine Kennzeichnungspflicht dahingehend vor, dass diese Produkte – grundsätzlich auf dem jeweiligen Produkt selbst – mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers zu kennzeichnen sind. Zudem müssen Verbraucherprodukte auch mit einer eindeutigen Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts versehen wird.

Achtung: Kennzeichnung muss grundsätzlich am Produkt selbst erfolgen!

Das ProdSG sieht vor, dass die genannten Kennzeichnungen jeweils auf dem Verbraucherprodukt selbst zu erfolgen haben und eine Kennzeichnung (nur) auf der Verpackung nur dann ausreichend ist, wenn diese auf dem Verbraucherprodukt selbst nicht möglich ist. Diese Ausnahme ist sehr streng auszulegen, so dass die bloße Kennzeichnung auf der Verpackung nur bei sehr wenigen Produkten ausreichen dürfte, etwa beim Verkauf von Spielsand für den Sandkasten, da eine Kennzeichnung des Produkts „Sand“ selbst nicht möglich ist.

Sinn und Zweck der Kennzeichnung

Kurz gesagt steckt hinter diesen Kennzeichnungspflichten für Verbraucherprodukte durchaus ein sinnvolles Motiv: Der Verbraucher soll geschützt werden, indem ihm ein Produktverantwortlicher genannt wird, an den er sich wenden kann, entsteht ihm durch das Produkt ein Schaden, um diesen ggf. in Regress zu nehmen. Die Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts dient dazu, effektive Produktrückrufe zu ermöglichen, indem diese z.B. auf bestimmte Chargen oder Seriennummern erstreckt werden.

Welche Produkte sind betroffen?

Betroffen von den Kennzeichnungspflichten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 und Nr. 3 ProdSG sind „nur“ Verbraucherprodukte. Das sind jedoch nahezu alle Produkte des täglichen Bedarfs, so dass sich Verbraucherprodukte bei nahezu jedem Onlinehändler im Sortiment finden dürften.

Verbraucherprodukte sind nach der Definition des § 2 Nr. 26 ProdSG neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

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Details zu den Kennzeichnungspflichten

Details zu den Kennzeichnungspflichten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 und Nr. 3 ProdSG finden Sie in unserem Beitrag hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/produketsicherheitsgesetz-kennzeichnung-verbraucherprodukte.html

Ist das nicht Sache des Herstellers?

Grundsätzlich ja.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 und Nr. 3 ProdSG ist an die Hersteller, seine Bevollmächtigen und die Einführer von Verbraucherprodukten adressiert und nimmt nur diese Wirtschaftsakteure in die (Kennzeichnungs)Pflicht.

Dazu zählt der „normale“ Händler in aller Regel nicht, es sei denn, er ist zugleich Einführer im Sinne des ProdSG. Einführer ist nach der Definition des § 2 Nr. 8 ProdSG „jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt.“ Es kommt hierbei also auf einen Import des Produkts durch den Händler aus einem Drittstaat an.

So stellt auch der BGH in seinem Urteil vom 12.01.2017 (Az.: I ZR 258/15) bereits im Leitsatz klar:

"Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler."

BGH: Der Verkäufer haftet im Regelfall für Kennzeichnungsdefizite des Herstellers / Bevollmächtigten / Einführers

Der BGH hat nun entschieden, dass der in Bezug auf die Vornahme der Kennzeichnung gar nicht verpflichtete Händler jedoch in aller Regel für Defizite bei dieser Kennzeichnung wettbewerbsrechtlich haften muss.

Nach dem BGH ist der Händler in der Pflicht, die von ihm vertriebenen Verbraucherprodukte darauf zu kontrollieren, ob dort der Name und die Anschrift des Herstellers aufgebracht sind. Dies dürfte ohne weiteres auch auf die weitere Kennzeichnungspflicht zur Identifikation des Verbraucherprodukts (etwa durch Anbringung einer Seriennummer) übertragbar sein.

Der BGH führte hierzu aus:

„Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.
(…)
Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderung entspricht, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ProdSG insbesondere seine Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen.
(…)
Bei der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 20 W 48/14, juris Rn. 25; aA OLG Köln, WRP 2015, 616 Rn. 86)
(…)
Demnach gehört die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie – und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG – mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben haben den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.
(…)
Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG setzt voraus, dass der Händler gegen seine Verpflichtung verstößt, "dazu beizutragen", dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Aus § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG ergibt sich, dass ein Händler jedenfalls dann gegen diese Verpflichtung verstößt, wenn er ein Verbraucherprodukt in Verkehr bringt, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht sicher ist.“

Massive Verschärfung der „Mitwirkungspflicht“ des Händlers

Dass auch der Händler bei der Produktsicherheit mitzuwirken hat, ist keine Neuheit. Die „Mitwirkungspflicht“ des Händlers nach § 6 Abs. 5 ProdSG ist klar im Gesetz verankert:

"Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend."

In der Praxis war bislang jedoch umstritten, wie weitreichend diese Pflicht des Händlers ist. Hier wurde von vielen Gerichten bislang angenommen, dass der Händler nur bei „echten Sicherheitsmängeln“ des Verbraucherprodukts in der Pflicht ist, also etwa den Rückruf eines nicht korrekt isolierten Elektrogeräts mit der Gefahr eines Stromschlags aktiv unterstützen muss, indem er sein Lager auf betroffene Chargen hin untersucht und diese dann aus dem Verkehr zieht.

Der BGH hat nun festgestellt, dass der Händler im Rahmen seiner „Mitwirkungspflicht“ auch bloße Formalia zu prüfen hat und – hat das Verbraucherprodukte einen Kennzeichnungsmangel – dann dafür abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies bedeutet eine erhebliche Verschärfung der „Mitwirkungspflicht“ des bloßen Verkäufers und die Schaffung einer neuen, wohl unerschöpflichen Abmahnquelle.

Fazit: BGH macht den Händlern das Leben schwer

Als wären Onlinehändler nicht bereits mit der Einhaltung der originär die Verkäufer betreffenden gesetzlichen Vorgaben bereits sehr stark gefordert, ist in Gesetzgebung und Rechtsprechung zunehmend der Trend zu beobachten, den Händler auch in Bezug auf originäre Herstellerpflichten verstärkt in die Pflicht zu nehmen.

Dies ist problematisch, da dem Händler hierbei – verständlicherweise – oftmals die nötige Sachkunde fehlt, gerade wenn es sich um Spezialprodukte handelt oder ein breites Sortiment geführt wird.

Aufgrund der großen Verbreitung von Verbraucherprodukten hat die Entscheidung des BGH für den Onlinehandel erhebliches Gewicht.

Der IT-Recht Kanzlei ist aus der eigenen Beratungspraxis bekannt, dass selbst bei deutschen Markenherstellern oftmals Defizite bei der Kennzeichnung von Verbraucherprodukten bestehen. Es dürften sich damit zahlreiche abmahnbare Kennzeichnungsmängel finden lassen.

Aus juristischer Sicht muss daher Verkäufern von Verbraucherprodukten zur intensiven Vornahme von Stichproben geraten werden, die natürlich entsprechend dokumentiert werden müssen. Werden dabei Defizite festgestellt, sollten Produkthersteller bzw. dessen Bevollmächtigter oder der Einführer umgehend zur Nachbesserung aufgefordert werden und die betroffenen Produkte solange aus dem Sortiment genommen werden.

Denn: Die Kennzeichnung ist nach wie vor Aufgabe dieser Akteure, so dass die Händler diesen den Ball zuspielen sollten. Der einfache Händler muss nach dem BGH dafür jedoch juristisch seinen Kopf hinhalten.

Dass solche Stichproben in der Praxis einen erheblichen Zeit- und Kostenfaktor bedeuten, dürfte auch den Richtern in Karlsruhe nicht entgangen sein. Auch Ärger mit der Kundschaft ist dann vorprogrammiert. Denn die Verbraucher werden im Zweifel kein Verständnis dafür aufbringen, wenn ihr neues Produkt zum Zwecke der Stichprobe vom Händler bereits geöffnet bzw. entsiegelt worden ist. Schließlich muss der Händler ja die Kennzeichnung des Produkts ja die Verkaufsverpackung öffnen, was meist nicht ohne Spuren bleibt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Clemens Schüßler - Fotolia.com

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2 Kommentare

A
Andreas Küster 06.12.2018, 22:37 Uhr
Wie soll es denn in der Praxis laufen?
Das Urteile oft weltfremd sind, weiß woh jeder mittlerweile. Aber wie soll DAS denn bitte in der Praxis funktionieren? Ich muß mich nur mal hier im Zimmer umsehen um festzustellen: es gibt endlos viele Artikel, auf denen keine Adresse steht und auch bestimmt nie stehen wird:


jegliche Art von Stiften + Zubehör (Bleistifte, Kugelschreiber, Druckbleistiftminen etc.), Bügelperlen, Taschentücher, Kabel jeglicher Art, Papiere, Bastelpapiere, fast sämtliche Bastelmaterialien, Zirkelminen, Schrauben, Nägel, Stecknadeln, Büroklammern und und und und ... Es kann doch nicht ernsthaft der Sinn der Gesetzgebung sein, völlig - Entschuldigung - "schwachsinnige" weil schlicht nicht durchführbare Vorgaben zu machen.
M
Markenfreund 29.03.2017, 13:23 Uhr
Wunderbar! Endlich amerikanische Verhältnisse!
Sehr geehrte Damen und Herren,



was freue ich mich schon auf die eingravierte Adresse von Fa. Christ im Ehering.

Oder auf die tiefgeprägte Adresse von Versace mittig auf der Damenhandtasche. Oder auf die eingelaserte Adresse auf meiner Rolex...

So langsam wirds beklopppt.

Oder geht es hier um "Bangemachen" ? Viele Grüße,
Markenfreund.

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