Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist Ende letzten Jahres in Kraft getreten. Sie wird in den nächsten Jahren Online-Händlern, die über das Internet Lebensmittel verkaufen, viel Arbeit bereiten. Grund: Ab dem 13.12.2014 wird eine umfassende Online-Kennzeichnungspflicht gelten mit der Konsequenz, dass Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der anzugebenden Informationen weitgehend denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden.
Inhalt
A. Neue Informationspflichten ab dem 13.12.2014 sowie dem 13.12.2016
1. Allgemeine Online-Informationspflichten bei vorverpackten Lebensmitteln
Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel über das Internet zum Verkauf anbieten, werden ab dem 13.12.2014 folgende Pflichtinformationen auf ihrer Internetpräsenz darzustellen haben:
- die Bezeichnung des Lebensmittels;
- das Verzeichnis der Zutaten;
- alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
- die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
- eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
- für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.
(vgl. hierzu Artikel 14 I i.V.m. Artikel 9 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung)
Ab dem 13.12.2016 kommt als weitere Online-Pflichtinformation die Nährwertdeklaration dazu (s. Artikel 55 II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ).
Zu keinem Zeitpunkt erforderlich wird dagegen die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums im Internet sein (vgl. Artikel 14 Ia der EU-Lebensmittelinformationsverordnung).
2. Spezielle Online-Informationspflichten bei vorverpackten Lebensmitteln
Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung aufgeführten allgemeinen Online-Informationspflichten (vgl. oben) sind bei bestimmten Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend, die sich wie folgt aus dem Anhang III der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ergeben:
1. Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Packgas verlängert wurde.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
"unter Schutzatmosphäre verpackt“
2. Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
„mit Süßungsmittel(n)“ -> dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen
3. Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; -> dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen
4. Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
- Der Hinweis „enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste lediglich mit der E-Nummer aufgeführt ist.
- Der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste mit seiner spezifischen Bezeichnung benannt ist."
5. Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenen mehrwertigen Alkoholen.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
6. Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „enthält Süßholz“ ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Süßholz“ ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
7. Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
8. Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten (1).
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
9. Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die — zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder — konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.
10. Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird.
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
Der Hinweis „Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“ muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 g/ml. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben.
11. Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
(1) „mit zugesetzten Pflanzensterinen“ bzw. „mit zugesetzten Pflanzenstanolen“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels;
(2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je
100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;
(3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;
(4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen
sollten;
(5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht
geeignet ist;
(6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;
(7) im selben Sichtfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzens
terinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;
(8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.
12. Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse
Spezielle Pflichtkennzeichnung (vgl. Anlage II der EU-Lebensmittelinformationsverordnung):
gemäß Anhang X Nummer 3 das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde
3. Online-Informationspflichten bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln gelten abweichende Informationspflichten. Näheres hierzu ist in Artikel 14 II i.V.m. Artikel 44 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung geregelt.
B. Richtige Platzierung der Angaben zur Lebensmittelkennzeichnung im Internet
Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu Lebensmitteln auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?
Artikel 12 Absatz 1 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung bestimmt in dem Zusammenhang:
„(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:
Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.“
Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu Lebensmitteln wie folgt vorgehalten werden:
1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.
2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.
3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie hier (bitte anklicken)“).
4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.
Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.
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2 Kommentare | Alle Kommentare ansehen
Verpackungen als 360 Grad Bild
09.01.2013, 20:47 UhrKommentar von Ernst zum Beitrag Online-Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln: Ende 2014 Pflicht!
Die Idee meines Vorredners greife ich mal auf. Verpackungen haben ja nicht nur eine Rückseite, sondern auch Unterseiten, sind rund, oval etc. Was liegt also näher, als jedwede Verpackung so... » Weiterlesen
Produktabbildungen
29.06.2012, 20:19 UhrKommentar von Held zum Beitrag Online-Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln: Ende 2014 Pflicht!
Eine Frage zu den Lösungsvorschlägen der Darstellung: Wie wäre es mit Abbildungen der Verpackung, die ja ohnehin alle diese Informationen ebenfalls enthalten müssen? Vorausgesetzt natürlich, dass die... » Weiterlesen



