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Die Krux mit der eindeutigen Beschriftung des „Bestellbuttons“ im Ecommerce

19.11.2014, 14:55 Uhr | Lesezeit: 6 min
author
von Johanna Uther
Die Krux mit der eindeutigen Beschriftung des „Bestellbuttons“ im Ecommerce

Seit dem 01.08.2012 müssen Händler bei Verträgen über kostenpflichtige Leistungen mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Das Amtsgericht Köln kam nun zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass durch die Wahl des Wortes „Kaufen“ die Zahlungsverpflichtung für den Verbraucher nicht eindeutig genug hervorgehe.

I. Einleitung

Die Buttonlösung ist nun schon seit fast 2 ½ Jahren in deutsches Recht umgesetzt. Auch macht der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 312j (bis zum 12.06.2014: § 312g BGB a.F.) für den Fall, dass die kostenpflichtige Bestellung über eine Schaltfläche („Button“) ausgelöst wird, eine ganz eindeutige Vorgabe:

Die Händler sollen diese Schaltfläche mit keinen anderen Wörtern als „Zahlungspflichtig bestellen“ beschriften. An diese Musterformulierung könnte man sich als Händler halten und so das Risiko minimieren. Dennoch findet sich in freier Wildbahn eine Vielzahl von Varianten der „Buttonbeschriftung“. Gerne verwendet wird etwa die Beschriftung „Kaufen“ oder „Jetzt kaufen“.

Die korrekte Beschriftung des sogenannten „Bestellbuttons“ ist damit eigentlich keine Kunst, es sei denn, man hat mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“ aus irgendeinem Grund ein Problem (z.B. im Rahmen von Auktionen). Zwar sind nach dem Gesetz auch andere, eindeutige Beschriftungen des „Buttons“ zulässig, sofern diese entsprechend eindeutig formuliert ist. Dennoch muss den Händlern klar sein, dass – sofern vom Muster „Zahlungspflichtig bestellen“ abgewichen wird, immer ein Risiko dahingehend mitschwingt, dass die alternative Beschriftung eben „nicht entsprechend eindeutig“ ist.

In einem Fall, der – so viel schon vorweg – keinesfalls mit der herkömmlichen Bestellsituation in Onlineshops vergleichbar ist, hat das Amtsgericht Köln (Urteil vom 28.04.2014, Az.: 142 C 354/13) einigen Wind gemacht. Zu Unrecht, aus unserer Sicht…

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II. Darum ging es

Der Beklagte (=Verbraucher) hatte gegenüber der Klägerin (=Händlerin) sein Interesse an dem von ihr angebotenen Abonnement an einem Zwangsversteigerungskalender bekundet. Die Klägerin bewarb dieses Abonnement auf diverseren Plattformen und auch auf ihrer eigenen Webseite. Jedoch konnte das Abonnement nicht „online“ abgeschlossen werden. Vielmehr musste der Interessent bei der Klägerin sein Interesse durch Hinterlassen der Kontaktdaten bekunden, und die Klägerin rief dann zurück. So geschah es auch im Falle des Amtsgerichts Köln.

Daraufhin sendete die Klägerin dem Beklagten eine Angebots-E-Mail zu, in welcher unter anderem der Preis angegeben war. In dieser stand: „zum Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail: Klicken Sie hierzu auf folgenden Link“. Der Beklagte betätigte diesen Link und erhielt daraufhin nach einer Bestätigungs-E-Mail den Kalender als PDF zugesandt. Jedoch weigerte sich der Beklagte, den Kalender zu zahlen.

Die Klägerin nahm den Beklagten nun vor dem Amtsgericht Köln auf Zahlung in Anspruch – und verlor.

III. Die Entscheidung

1. „Bestellen und Kaufen“ ausreichend?

Dem Verbraucher muss der Geschäftsabschluss klar sein. Dafür muss ihm einerseits bewusst gemacht werden, dass er bestellt, und andererseits, dass dies mit Kosten verbunden ist. Ansonsten gibt er keine, für den begehrten Vertragsschluss nötige, Willenserklärung ab.

Dafür genüge allerdings gerade nicht, den Bestellbutton mit „Bestellen und Kaufen“ zu beschriften.

Zwar werde dabei die Erwerbskomponente deutlich, aber nicht die Kostenpflichtigkeit des Bestellvorgangs. Das gelte selbst bei der Verknüpfung dieser Worte.

Das Gericht führte hierzu wörtlich aus:

“Die von der Klägerin in ihrer Angebots E-Mail zur Erfüllung der Verpflichtung verwendete Formulierung „ Zum Bestellen und Kaufen fehlt nur eine Bestellmail“ genügt aber auf Grundlage des oben Gesagten nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB; denn es werden in ihr lediglich zwei Formen der Willenserklärung miteinander verknüpft nämlich „Bestellen und Kaufen“; es fehlt die Hervorhebung des Bindungswillens durch Begriffe wie z.B. „kosten- oder zahlungspflichtig“, „bindend“ oder „zu diesem Preis“.

Alleine dem Wort „Kaufen“ ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Durch die Verknüpfung mit „und“ wird das Kaufen dem Bestellen als Willenserklärung gleichgestellt, womit dem Kaufen kein weiterer über Bestellen hinausgehender Bindungswille beigemessen werden kann, sondern nur die Art der Erklärung selbst beschrieben wird. Dass aber die Verwendung der Begriffe Bestellen, Erwerben und Abonnieren alleine nicht ausreichend sind, ist weitgehend anerkannt (vgl. Staudinger – Thüsing, BGB, 2012, § 312 g BGB Rn 68).”

2. „Kaufen“ alleine genügt ebenfalls nicht den Anforderungen

Ebenso werde aus der Beschriftung „Kaufen“ die Zahlungsverpflichtung noch nicht deutlich genug, um die Vorgaben des § 312g Abs. 3 S. 1 BGB a.F. zu erfüllen. Zwar sei eine Zahlungspflicht bei einem Kauf üblich, allerdings nicht zwingend. Unter anderem bei einem Kauf auf Probe entstünden nicht automatisch Kosten.

Stattdessen müsse auf die eingegangene Verbindlichkeit ausdrücklich hingewiesen werden. Daher genügt es nach dem Gericht auch nicht, wenn in Verbindung mit dem Wort „Kaufen“ irgendwo im Text ein Preis stünde. Es würde dabei an der unmittelbaren Verknüpfung zum „Bestellbutton“ fehlen.

Das Gericht führte hierzu wörtlich aus:

“Für die alleinige Verwendung des Begriffes „Kaufen“ gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes.

Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe.

Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt bei dem es um ein Abonnement geht.

Hierdurch wird die erforderliche Klarheit der Formulierung beeinträchtigt, da der Verbraucher keine Ware einmalig bestellen oder kaufen sondern einen Kalender auf Dauer abonnieren oder beziehen soll.
Die erforderliche Betonung der „Pflicht“ wird auch nicht durch die Angabe des Preises in der Angebots – E Mail im zweiten Absatz hergestellt, da es an der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Bestellvorgang selbst fehlt.”

III. Fazit

Die Entscheidung ist unseres Erachtens die Aufregung nicht wert, welche sie derzeit verbreitet. Es lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass es sich dabei um eine (doppelte) Fehlentscheidung, noch dazu in Bezug auf einen speziellen Einzelfall handelt, der mit dem reguläre Ecommerce kaum etwas gemein hat.

Das Amtsgericht Köln geht zum einen von einer falschen Verkehrsanschauung aus. Dem Wort „Kaufen“ ist u.E. immanent, dass eine Zahlungsverpflichtung eingegangen wird. Es ist der absolute Regelfall, dass ein Kauf auf den Austausch von Ware gegen Geld gerichtet ist. Den „Kauf auf Probe“ als völlig atypischen Unterfall für eine andere Ansicht heranzuziehen, ist lebensfremd. Wenn der Durchschnittsverbraucher das Wort „Kaufen“ liest, weiß er, dass es an seinen Geldbeutel geht. Die Zahlungsverpflichtung ist offensichtlich.

Ferner hätte sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidungsfindung mit der Vorschrift des § 312j Abs. 5 BGB (bzw. des § 312g Abs. 5 BGB a.F.) beschäftigen müssen. Diese Vorschrift bestimmt, dass die „Button-Lösung“ auf solche Verträge gar keine Anwendung findet, welche ausschließlich im Wege individueller Kommunikation geschlossen werden. So verhält es sich u.E. hier. Der Vertrag wurde rein per Email-Kommunikation zwischen den Parteien abgeschlossen – und damit im Wege individueller Kommunikation. Die Klägerin hätte sich also mit guten Gründen darauf berufen können, dass Sie die Bestellsituation gar nicht so gestalten hätte müssen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Eben weil § 312j Abs. 3 BGB (bzw. § 312g Abs. 3 BGB a.F.) auf diesen „exotischen“ Vertragsschlusstypus nicht anwendbar ist.

Also: Viel Aufregung um Nichts.

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