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Hamburg

"Augenbalken" als Accessoire - Persönlichkeits-rechtsverletzung durch Bildveröffentlichung

Urteil vom LG Hamburg

Entscheidungsdatum: 20.10.2006
Aktenzeichen: 324 O 922/05

Leitsätze

Eine grobe Persönlichkeitsrechtsverletzung ist auch dann gegeben, wenn das Gesicht einer fotografierten Person bereits durch grobe Pixelung oder einen sog. "Augenbalken" unkenntlich gemacht wurde. Dies gilt besonders, wenn die Identität der abgebildeten Person aufgrund ihrer Physiognomie eindeutig für deren Bekanntenkreis erkennbar bleibt.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 25.000,00 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 50.000,00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Presseveröffentlichung.

Die Klägerin war Zuschauerin einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Marburg. Angeklagt wegen Beleidigung und Verbreitung pornographischer Schriften war in dem Strafprozess ein Mann, der nach dem Scheitern einer Liebesbeziehung pornographische Aufnahmen, die ihn und seine ehemalige Geliebte zeigten und die er heimlich angefertigt hatte, im Internet veröffentlicht hatte. Bei der ehemaligen Geliebten des Angeklagten handelte es sich um eine Tante der Klägerin. Die Klägerin selbst hatte mit dem Geschehen nichts zu tun. Über den Strafprozess berichtete die Beklagte in der Ausgabe vom 26. Juli 2005 der von ihr verlegten Tageszeitung "Bild" wie aus Anlage K 2 ersichtlich. Illustriert war der Beitrag mit einer der in das Internet gestellten Aufnahmen, die den Angeklagten und dessen ehemalige Geliebte beim Oralverkehr zeigt und auf der u.a. ein Teil des Gesichts der Frau mit einem "Augenbalken" überdeckt war, einer kleinen " gepixelten " Aufnahme des Angeklagten und einer großen Aufnahme, auf der Kopf und Oberkörper einer Frau in Frontansicht zu sehen sind, wobei die Gesichtspartie (Auge, Mund, Nase) grobflächig " gepixelt " war. Diese Aufnahme zeigt die Klägerin.

Die Klägerin erwirkte gegen die Verbreitung dieser Aufnahme eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt a.M., die durch Urteil bestätigt worden ist; gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Klägerin sieht in der Veröffentlichung des Bildes eine schwere Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Leser denke, sie sei die Person, deren Liebhaber pornographische Bilder von ihr in das Internet gestellt habe. Sie sei von einer Vielzahl von Personen, insbesondere von Personen ihres näheren Umfeldes – Freunde, Bekannte, Verwandte – erkannt worden (Beweis: Zeugnis S. u. D. D, M. E, G. S, U. u. A. S, H. u. E. S, K. M, S. K, N. K, B. u. N. Sc, P. B, R. D).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens Euro 50.000,00 betragen soll, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin auf der Aufnahme erkennbar sei. Sie ist der Auffassung, dass eine schwere, zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtende Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht gegeben sei, zumal die Klägerin nicht mit Gegendarstellung oder Widerrufsbegehren gegen die angegriffene Berichterstattung vorgegangen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist in Höhe von Euro 25.000,00 begründet; soweit die Klägerin die Zahlung einer höheren Geldentschädigung begehrt, ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von Euro 25.000,00 zu.

Bei dem Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgeht; die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Der Anspruch auf eine Geldentschädigung steht dem Opfer einer schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab und setzt grundsätzlich das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten voraus (BGH, Urt. v. 15. 11. 1994, BGHZ 128, S. 1 ff. = NJW 1995, S. 861 ff., 864 f.). Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier vor.

a. In der Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme lag eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, indem durch diese Veröffentlichung zum einen ihr Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 Abs. 1 KUG) verletzt worden ist – die Klägerin war keine Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, da sie mit dem Geschehen, das den Gegenstand der Berichterstattung bildete, nichts zu tun hatte – und zum anderen mit der Berichterstattung die unzutreffende – und zur Minderung des Ansehens der Klägerin in der Öffentlichkeit geeignete (§ 186 StGB) – Behauptung verbreitet worden ist, dass es sich bei der Klägerin um die Frau handle, von der Bilder, die sie bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigen, in das Internet gestellt worden seien.

Die Klägerin ist von der angegriffenen Berichterstattung betroffen. Sie ist auf dem Bild erkennbar. Erkennbar ist eine abgebildete Person schon dann, wenn sie begründeten Anlass hat anzunehmen, dass sie nach der Art der Abbildung erkannt werden könne, weil es der betroffenen Person naturgemäß nicht zugemutet werden kann, im einzelnen darzulegen, welche Personen das veröffentlichte Bild wahrgenommen und sie darauf erkannt haben (BGH, Urt. v. 26. 1. 1971, NJW 1971, S. 698 ff., 700). Die Klägerin hat aufgrund der konkreten Aufnahme begründeten Anlass anzunehmen, dass sie erkannt worden sei. Ein solcher begründeter Anlass ist schon dann gegeben, wenn die betroffene Person zumindest für einen Teil der Rezipienten der Veröffentlichung auf Grund der verbreiteten Umstände hinreichend erkennbar wird, wobei solche Umstände ausreichen, die eine Erkennbarkeit im Bekanntenkreis der betroffenen Person ermöglichen; denn gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld der betroffenen Person ist die Information in ihrem persönlichkeitsrechtsverletzenden Teil aussagekräftig und kann in der Folge für sie besonders nachteilig sein (BVerfG, Beschl. v. 14. 7. 2004, NJW 2004, S. 3619 f., 3620). Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne war aufgrund der beanstandeten Aufnahme gegeben. Auf dieser sind zwar die Einzelheiten der Gesichtszüge der Klägerin infolge der " Pixelung " nicht zu erkennen; deutlich zu sehen auf der veröffentlichten Aufnahme sind aber ihre Kopfform, Ohren, Frisur, Körperhaltung und ihre Kleidung. Es liegt auf der Hand, dass aufgrund dieser, individuelle Merkmale aufweisenden Anzeichen diejenigen Personen, die die Klägerin kennen, sie in der abgebildeten Person auch wiedererkennen können, zumal die Fotografie großformatig als "Blickfänger" abgedruckt war. Eine Erkennbarkeit der Klägerin kann dabei auch nicht etwa deswegen ausgeschlossen werden, weil die Personen, die die Klägerin kennen, auch so sehr mit der Gesamtheit ihrer Lebensumstände vertraut wären, dass sie wüssten, dass sie nicht die Person sein kann, von der in der Berichterstattung die Rede ist. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Personen, die mit dem Aussehen der Klägerin vertraut sind, in solchem Umfang über die Kenntnis ihrer gesamten Lebensgeschichte verfügen, dass sie in der Lage wären, durch bloßen Abgleich dieser Kenntnis mit den Angaben in der Textberichterstattung zu bemerken, dass die in der Berichterstattung genannte Frau nicht die Klägerin sein kann.

Die Bildveröffentlichung verletzte nicht allein das Recht der Klägerin am eigenen Bild. In der konkreten Verwendung der Fotografie zur Illustrierung eines Beitrags über den Prozess gegen einen Mann, der sexuelle Handlungen zeigende Bilder seiner ehemaligen Lebensgefährtin in das Internet gestellt hat, lag zugleich die Behauptung, dass die abgebildete Frau auch die betroffene Frau sei; anders kann die Bildnisbeigabe schlechthin nicht verstanden werden. Diese Behauptung ist geeignet, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Berichterstattung darauf hingewiesen wird, dass die Veröffentlichung der Bilder im Internet ohne ihren Willen vorgenommen worden war; denn schon die Verbreitung von Bildern mit solchen Inhalten allein ist geeignet, die abgebildete Person schwer zu beeinträchtigen, da ihre Intimsphäre an die Öffentlichkeit getragen wird.

Die beanstandete Veröffentlichung war rechtswidrig. Sie war weder, wie bereits ausgeführt, durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt, noch durch Art. 5 Abs. 1 GG, denn die in der Bildnisveröffentlichung liegende Behauptung wahr unwahr. Die Rechtsverletzung ist auch schuldhaft erfolgt, indem der beanstandeten Veröffentlichung keine erkennbare Recherche zugrundelag.

Die schuldhaft rechtswidrige Veröffentlichung stellt auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Sie verletzt nicht nur das Recht der Klägerin am eigenen Bild und ist geeignet, das Ansehen der Klägerin herabzusetzen; in der Behauptung, Bilder, die die Klägerin bei sexuellen Handlungen zeigen, seien im Internet frei zugänglich gezeigt worden, liegt zugleich ein besonders schwerer Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin, der durch die Beigabe eines Beispielfotos noch erhebliches zusätzliches Gewicht erhält. Diese Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruhte zudem auf einem schweren Verschulden der Beklagten. Denn Medienunternehmen, die Bildnisse veröffentlichen, sind ohnehin schon verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob eine Veröffentlichungsbefugnis besteht und wie weit diese reicht (BGH, Urt. v. 11. 11. 1961, GRUR 1962, S. 211 ff., 214); diese Prüfungspflicht ist naturgemäß dann besonders hoch, wenn es sich um Bilder aus einem derart "brisanten" Bereich handelt wie dem, der den Gegenstand der Berichterstattung bildete. War es danach schon höchst zweifelhaft, ob überhaupt Bildnisse der betroffenen Frau hätten gezeigt werden dürfen, so musste unter allen Umständen Sorge dafür getragen werden, nicht unbeteiligte Personen ohne deren Willen in das Geschehen einzubeziehen. In ihrer diesbezüglichen Sorglosigkeit hat sich die Beklagte in besonders vorwerfbarer Weise über die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Klägerin hinweggesetzt.

Andere, die Verletzungsintensität auf zumutbare Weise mindernde Rechtsbehelfe standen der Klägerin nicht zu Gebote. Schon dem bloßen Unterlassungsanspruch hat die Beklagte sich widersetzt, was darauf hindeutet, dass die Klägerin eine Richtigstellung allenfalls über einen aufwendigen Prozess hätte erstreiten können. Die Veröffentlichung einer Richtigstellung oder auch nur einer Gegendarstellung wäre der Klägerin zudem schwerlich zuzumuten gewesen, weil sie ihre eigene Person damit einer breiten Öffentlichkeit gegenüber vollständig hätte deanonymisieren müssen. Hinzu kommt, dass die Klägerin damit Gefahr gelaufen wäre, nun auch die Person der eigentlich betroffenen Frau, die als nahe Verwandte von ihr (§ 1589 Satz 2 und 3 BGB) in den Schutzbereich familiärer Sonderbeziehungen eingebunden ist (vgl. etwa §§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 52 Abs. 3 Nr. 1 StPO), einem (noch) größeren Kreis von Personen erkennbar zu machen.

b. Die schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertigt die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von Euro 25.000,00. Ein Betrag in dieser Höhe erscheint als erforderlich, aber auch als ausreichend, um dem Zweck der Geldentschädigung, dem Opfer der Persönlichkeitsrechtsverletzung angemessene Genugtuung zu verschaffen und den Verletzer von weiteren Verletzungen abzuhalten (BGH, Urt. v. 15. 11. 1994, BGHZ 128, S. 1 ff. = NJW 1995, S. 861 ff., 864 f.), zu genügen. Eine Beschränkung des Betrages der Geldentschädigung auf einen geringeren Betrag lassen die genannten Faktoren nicht zu. Der Zuerkennung eines höheren Betrages steht entgegen, dass die Person der Klägerin in der Veröffentlichung jedenfalls soweit unkenntlich gemacht worden war, dass die Gefahr, erkannt zu werden, nur hinsichtlich solcher Personen bestand, die zum persönlichen Umfeld der Klägerin gehören. Dies ist zwar der Kreis der Personen, bei denen die Klägerin befürchten muss, aufgrund der Veröffentlichung unmittelbare Ablehnung zu erfahren, es ist aber auch der Kreis von Personen, von denen viele durch Nachfragen Aufschluss zu erlangen versuchen und darüber aufgeklärt werden können, dass die Meldung der Beklagten in Wahrheit gar nicht die Klägerin betraf. Dass die Klägerin aufgrund der beanstandeten Berichterstattung auch von ihr völlig fremden Menschen erkannt worden wäre, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Hinzu kommt, dass die Berichterstattung sich nicht über die betroffene Frau, deren Bilder im Internet veröffentlicht worden sind, lustig macht oder gar insinuiert, dass die Bilder mit ihrem Einverständnis angefertigt und veröffentlicht worden wären, sondern schon deutlich werden lässt, dass die Bilder ohne ihr Wissen angefertigt worden sind und sie durch die Veröffentlichung dieser Bilder das Opfer eine besonders perfiden und gehässigen Racheaktion geworden ist.

2. Soweit die Klägerin die Zahlung eines höheren Betrages begehrt hat, ist ihre Klage aus den genannten Gründen unbegründet und war daher insoweit abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

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