Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Der Umgang mit personenbezogenen Daten durch nicht-öffentliche Stellen, d.h. nicht durch Behörden, ist insbesondere in § 28 BDSG und § 29 BDSG geregelt.
In § 28 BDSG ist geregelt, dass
Dies bedeutet, dass personenbezogene Daten von Unternehmen grundsätzlich verwendet und genutzt werden dürfen, um die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden abwickeln zu können. Ein einfaches Beispiel ist die Versandabwicklung im Online-Versandhandel. So dürfen die entsprechenden Adressdaten selbstverständlich an die Versandstelle eines Unternehmens weitergegeben werden, damit die Bestellung des Kunden versandt werden kann.
Rechtliche Unwägbarkeiten können sich insbesondere aus der Formulierung ergeben, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen dürfen. Daraus kann im Einzelfall folgen, dass die entsprechende Verwendung der Daten doch nicht erlaubt ist. Zu beachten ist auch § 28 Satz 2 BDSG, wonach bei der Erhebung personenbezogener Daten die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen sind.
Die Zulässigkeit der Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen von Werbung und Markt- und Meinungsforschung richtet sich insbesondere nach § 28 III Nr. 3 BDSG. Demnach ist die Nutzung und Übermittlung, also somit auch die Weitergabe, personenbezogener Daten auch zulässig,
für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
beschränken und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat.
Unbedingt zu beachten ist jedoch, dass der Betroffene der Verwendung seiner Daten widersprechen kann ( § 28 IV BDSG) . Tut er dies, so dürfen seine Daten nicht genutzt oder weitergegeben werden, obwohl es nach § 28 III BDSG grundsätzlich erlaubt wäre. Im Übrigen muss der Betroffene bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über das Widerspruchsrecht informiert werden (so § 28 IV Satz 2 BDSG) .
Werden die Daten an Dritte übermittelt – etwa wenn ein Versandhandelsunternehmen seine Kundendaten an einen Adresshändler verkauft oder wenn ein Adresshändler die Daten weiterverkauft – so dürfen diese Daten nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor, die in § 28 II BDSG oder § 28 III BDSG (siehe oben) geregelt ist (so § 28 V BDSG) .
In § 29 BDSG werden besondere Anforderungen speziell für den Adresshandel aufgestellt. Dort heißt es in Absatz 1:
Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn
Hier taucht der Aspekt auf, dass die Daten womöglich nicht beim Betroffenen selbst erhoben werden, sondern aus anderen Quellen – wie etwa (elektronischen) Telefonbüchern / -verzeichnisses – stammen und anschließend verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so dürfen die Daten ebenfalls verwendet werden, da es keinen Grund gibt, Adressen, deren Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Verzeichnissen der Betroffene bereits zugestimmt hat, nicht verwenden zu dürfen.
Unter welchen Voraussetzungen die so erhobenen Adressdaten weitergegeben werden, ist in § 29 II BDSG geregelt. Dort heißt es:
Die Übermittlung (der Adressdaten) im Rahmen der Zwecke nach § 29 I BDSG ist zulässig, wenn
1.a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder
1.b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt (siehe oben), die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Dieser Absatz regelt somit die konkreten Grenzen des Adresshandels.
Die ungefragte Weitergabe von Adressdaten – also ohne Einwilligung des Betroffenen – ist somit nur zulässig, wenn derjenige, der die Adressdaten erhält, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft darlegen kann und insbesondere kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung besteht. Diese Voraussetzungen sind vom Gesetzgeber nicht besonders präzise formuliert worden und ermöglichen Gerichten, die entsprechende Fälle zu entscheiden haben, einen hinreichenden Spielraum, im Einzelfall zu entscheiden. Dies macht es jedoch schwierig, im Vorhinein zu beurteilen, was von Gerichten womöglich gerade noch als zulässig angesehen wird und was nicht.
Gerichtsentscheidungen lassen sich naturgemäß oft nicht präzise vorhersagen.
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 51303920
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de