Die Antwort ist: Nein. Zumindest sollte der Verkäufer es tunlichst unterlassen. Denn wie das OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009, Az. 9 U 120/09 entschieden hat, ist das Zusenden der Ware nach einem Widerruf des Käufers eine unzumutbare Belästigung gem § 7 UWG und damit wettbewerbswidrig. Denn der Versand der "widerrufenen" Ware ist absatzfördernd und steht einer Werbung gleich. Also besser Finger weg von der Widerrufsware!
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