Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Jan Lennart Müller

OVG NRW: Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen bereits im Internetangebot gekennzeichnet werden!

News vom 17.11.2009, 09:17 Uhr | Keine Kommentare

Das OVG des Landes Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Beschluss vom 10.11.2008; Az.: 13 A 2903/05), das bereits im Internetangebot des Händlers Zusatzstoffe in Lebensmitteln gekennzeichnet werden müssen. Das Gericht zitiert das Sächsische OVG und bestätigt dessen Rechtsprechung.

Wie die IT-Recht Kanzlei vor kurzer Zeit mitteilte , müssen Zusatzstoffe in Lebensmitteln bereits im Internetangebot gekennzeichnet werden gemäß § 9 ZZulV. Das OVG NRW hatte zu beurteilen, ob auch Essenslieferdienste den Bestimmungen der ZZulV unterfallen. Das Gericht beanstandete im entschiedenen Fall, dass der Pizza-Lieferdienst auf seiner Internetseite keine Hinweise auf Zusatzstoffe bereit hielt, obwohl der Lieferdienst geschwärzte Oliven für seine Speisen verwendete, die nach § 9 I ZZulV kennzeichnungspflichtig sind. Das Gericht stellte auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 9 VI 2 Nr.4 ZZulV ab und bejahte die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln bereits im Internetangebot. Hierbei erteilte es der Ansicht des Klägers, eine Ausweisung der Zusatzstoffe in einem Aushang im Geschäftlokal nach § 9 VIII Nr.3 ZZulV würde genüge, eine klare Abfuhr. Dabei hob das Gericht auch deutlich den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung hervor, indem es ausführte:

„(…) Diese Ausnahme kann sich aber nach Sinn und Zweck ersichtlich nicht auf Fälle des Versandhandels im Sinne des § 9 VI 2 Nr.4 ZZulV erstrecken. Denn hier bestehen zum Schutz des Verbrauchers, der bereits im Zeitpunkt der Bestellung Kenntnis von der Beifügung von Zusatzstoffen soll nehmen können, zusätzliche Erfordernis, die durch einen Aushang im Geschäftslokal nicht befriedigt werden können. § 9 II 2 Nr.4 ZZulV stellt also eine Spezialregelung für derartige Fälle dar; die Ausnahmevorschrift des § 9 VIII Nr.3 ZZulV ist (einschränkend) dahingehend auszulegen, dass sie diese Fälle nicht erfasst. Dass dies - wie dem Kläger zuzugeben ist - in Wortlaut und Systematik der Absätze 1, 6 und 8 des § 9 ZZulV nur bedingt deutlich wird, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen.“

Online-Händler sollten angesichts der ergangenen Rechtsprechung, dringend ihre Angebote dahingehend prüfen, ob in den angebotenen Artikeln, Zusatzstoffe enthalten sind und diese bereits in der Angebotsliste im Online-Shop kenntlichmachen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© dinostock - Fotolia.com
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller