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Must-Knows für Online-Händler: die wichtigsten Entscheidungen zum Thema Widerrufsrecht

30.06.2023, 15:46 Uhr | Lesezeit: 45 min
Must-Knows für Online-Händler: die wichtigsten Entscheidungen zum Thema Widerrufsrecht

Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht stellt Online-Händler immer wieder vor Herausforderungen. Aufgrund der Vielzahl und der unterschiedlichen Konstellationen ist es mitunter schwierig, den Überblick zu behalten. In unserem Beitrag widmen wir uns den wichtigsten Entscheidungen des EuGH und des BGH zum Widerrufsrecht und stellen insbesondere die für die Praxis im Online-Handel wesentlichen Erkenntnisse dar.

1. BGH: Widerrufsbelehrung nur auf Website nicht ausreichend und zwingende Zustimmung der Kenntnisnahme im Bestellvorgang unzulässig

Mit Urteil vom 15.05.2014 (Az. III ZR 268/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Widerrufsbelehrung bei Online-Käufen stets in unveränderbarer Textform in den Machtbereich des Verbrauchers gelangen muss und die bloße Bereitstellung der Belehrung auf der Internetseite des Händlers gerade nicht ausreicht.

Darüber hinaus wurde entschieden, dass auch Klauseln unwirksam sind, die vom Verbraucher vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Bestätigung über den Erhalt und die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung verlangen.

a) Was war passiert

Eine Online-Anbieterin von Seminaren im Bereich der Naturheilkunde verlangte von der Beklagten, einer Verbraucherin, die Bezahlung einer Seminaranmeldung. Sie berief sich dabei auf die Verfristung des 14-tägigen Widerrufsrechts der Beklagten, da die Anmeldung bereits vor vier Monaten erfolgt war.

Auf der Website der Klägerin befand sich ein „Opt-in“-Button mit dem Text:

"Widerrufserklärung:
□ Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?"

Dabei handelte es sich um einen zwingenden Zwischenschritt zum Abschluss der Seminaranmeldung. Eine Übermittlung der Widerrufsbelehrung durch die Beklagte nach Abschluss des Bestellvorgangs erfolgte nicht.

b) Die Entscheidung des BGH

Nach Ansicht des BGH ist der Widerruf der Beklagten noch rechtzeitig erfolgt, so dass der Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Die nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bei Fernabsatzgeschäften bestehende Pflicht zur Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform setze gerade voraus, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise übermittelt werde.

Dabei müsse die Belehrung in unveränderlicher Textform in den Machtbereich des Verbrauchers gelangen, so dass die bloße Zurverfügungstellung einer speicher- oder ausdruckbaren Widerrufsbelehrung gerade nicht ausreiche.

Da es vorliegend an einer aktiven Übermittlung der Belehrung durch die Klägerin an die Beklagte fehle, sei die Belehrung nicht ordnungsgemäß zugegangen und die 14-tägige Frist des § 355 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB a.F. nicht in Gang gesetzt worden.

Daran ändere auch das in den Bestellvorgang eingefügte Kontrollkästchen nichts. Zwar verlange dieses eine Bestätigung, dass die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und gespeichert oder ausgedruckt worden sei, jedoch sei eine Fortsetzung des Bestellvorgangs ohne weiteres möglich, ohne dass eine interne Kontrolle stattfinde, ob die Belehrung tatsächlich gespeichert worden sei.
Da die vorliegende Vereinbarung somit von Anfang an nichtig gewesen sei, könne dem Verbraucher durch das Anklicken des Kästchens auch kein treuwidriges Handeln im Sinne des § 242 BGB vorgeworfen werden.

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der Formulierung "Widerrufserklärung: □ Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, deren Wirksamkeit von der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB abhängt.

Hier liege jedoch der Verbotstatbestand des § 309 Nr. 12 lit. b) BGB vor. Danach ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils geändert wird, indem der Verwender den Beweis für bestimmte Tatsachen an sich zieht.

Aus § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. ergibt sich, dass in den Fällen, in denen der Fristbeginn streitig ist, die Beweislast grundsätzlich beim Unternehmer liegt. Dies bedeute, dass er grundsätzlich die Tatsachen zu beweisen habe, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleite.

Durch die verwendete Klausel verschafft sich der Verwender jedoch ein eindeutiges Beweismittel und kehrt damit die gesetzliche Beweislastverteilung in unzulässiger Weise um. Auch eine Ausnahme von der Beweislastumkehr nach § 309 Nr. 12 lit. b Satz 2 BGB komme nicht in Betracht, da das bloße Setzen eines Häkchens keine ausreichende Warnfunktion für den Verbraucher darstelle.

Darüber hinaus sei die Klausel auch nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. unwirksam. Nach dieser Vorschrift obliege die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht dem Unternehmer. Durch das zwingende Erfordernis des Ankreuzens werde diese aber unzulässigerweise auf den Verbraucher abgewälzt.

Da es sich bei § 355 BGB a.F. um halbzwingendes Recht handele, seien Abweichungen nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des Verbrauchers zulässig.

c) Anwendung der Rechtsprechung auf die neue Rechtslage

Knapp einen Monat nach diesem Urteil erfolgte eine grundlegende Reform des Verbraucherwiderrufsrechts, die dem Unternehmer u.a. neue Informationspflichten auferlegte und die gesetzliche Systematik der Vorschriften neu ordnete.

Die dargestellten AGB-Regelungen und Beweislastgrundsätze blieben davon jedoch unberührt.

d) Learning #1 für die Online-Handel-Praxis

Damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, muss die Widerrufsbelehrung durch eine aktive Handlung des Unternehmers an den Verbraucher übermittelt werden.

Dabei reicht es nicht aus, die Belehrung auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen oder den Verbraucher vor dem Bestellvorgang ein Häkchen setzen zu lassen, dass die Kenntnisnahme und Bestätigung der Kenntnisnahme erfordert.

Vielmehr muss der Online-Händler dem Verbraucher die Belehrung in unveränderbarer Textform übermitteln. Dies kann per E-Mail oder auf dem Postweg geschehen.

Lesetipp: Lesen Sie zu dieser Entscheidung gerne auch unseren vertiefenden Beitrag!

2. BGH: Ausübung des Widerrufsrechts zur Durchsetzung der Tiefpreisgarantie nicht rechtsmissbräuchlich

Grundsätzlich steht dem Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages ein Widerrufsrecht zu. Davon darf er auch ohne Angabe eines bestimmten Grundes Gebrauch machen. Eingeschränkt wird dieses Recht nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn dessen Ausübung entgegen dem Grundsatz von Treu und Glaube im Sinne des § 242 BGB ist.

Mit Urteil vom 16.03.2016 (Az. VIII ZR 146/15) hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts im Fernabsatzvertrag zur Durchsetzung der Tiefpreisgarantie nicht rechtsmissbräuchlich ist.

a) Was war passiert?

Der Kläger, ein Verbraucher, erwarb bei einem Internethändler zwei mit einer Tiefpreisgarantie beworbene Matratzen zum Gesamtpreis von 417,10 Euro. Nach Vertragsschluss und Zahlung des Kaufpreises entdeckte der Kläger ein günstigeres Angebot und verlangte vom Beklagten den Differenzbetrag von 32,98 Euro. Er versprach, im Falle der Zahlung von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

Da der Beklagte auf dieses „Angebot“ nicht einging, widerrief der Käufer den Vertrag und schickte die bestellten Matratzen zurück. Anschließend verlangte er die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen.

Der Beklagte war jedoch der Ansicht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich sei. Das Widerrufsrecht sei lediglich eine Folge des Informationsdefizits des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften und könne nicht dazu dienen, eine Tiefpreisgarantie durchzusetzen.

Der Kläger machte daraufhin seine Ansprüche gerichtlich geltend und bekam in den Vorinstanzen Recht (AG Rottweil, Urteil vom 30.10.2014, Az. 1 C 194/14 und LG Rottweil, Urteil vom 10.06.2015, Az. 1 S 124/ 14). Am 16.03.2016 entschied dann auch der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zugunsten des Klägers. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen.

b) Die Entscheidung des BGH

Nach Auffassung des BGH ist der Widerruf wirksam, so dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zusteht.

Zwischen den Parteien bestehe ein wirksam geschlossener Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB a.F. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht nach dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts verfolgten Sinn und Zweck ausgeschlossen. Hintergrund der Einräumung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen sei, dass der Verbraucher vor Abschluss eines solchen Vertrages in der Regel keine Möglichkeit habe, die Ware in Augenschein zu nehmen. Außerdem solle er vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden im Fernabsatz geschützt werden.
Davon zu trennen sei die Frage, aus welchen Gründen der Verbraucher ein ihm zustehendes Widerrufsrecht ausüben könne. Der Gesetzgeber habe in § 355 BGB a.F. bewusst auf eine Begründungspflicht verzichtet. Damit sollten Diskussionen darüber vermieden werden, ob die gegebene Begründung ausreichend war oder nicht.

Müsse der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht begründen, könne es ihm daher nicht zum Nachteil gereichen, wenn sich aus seinem Verhalten ein Motiv für die Ausübung des Widerrufsrechts ergebe, das mit dem Sinn und Zweck der Einräumung des Widerrufsrechts nicht (vollständig) in Einklang stehe.

Kein Fall der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB!

Dem steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Ein solcher ist zwar grundsätzlich auch bei Ausübung des Widerrufsrechts möglich, allerdings sind hieran sehr hohe Anforderungen zu stellen.

Im vorliegenden Fall kam der BGH unter Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich sei. Der Umstand, dass der Kläger mit der Einräumung des Widerrufsrechts mögliche Ansprüche aus der beworbenen Tiefpreisgarantie durchsetzen wollte, begründe noch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger dieselben Matratzen bei einem anderen Anbieter zu einem günstigeren Preis erneut bestellt habe. Es stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar, dass der Kläger unter Berufung auf die von der Beklagten gegebene Tiefpreisgarantie und unter Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht von der Beklagten die Erstattung der Kaufpreisdifferenz verlangt und damit nach Ansicht der Beklagten weiterhin Druck ausgeübt habe.

Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen sei es, dem Verbraucher ein einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, ohne dabei an materielle Voraussetzungen gebunden zu sein (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Unternehmer besonders schutzwürdig ist.

So etwa bei einem arglistigen Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (Senatsurteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, aaO Rn. 20). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Der Kläger habe den Verkäufer weder schädigen noch schikanieren wollen. Er habe lediglich für sich günstigere Vertragsbedingungen aushandeln wollen.

Die vorinstanzliche Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückgewiesen wird. Die Beklagte hat dem Kläger daher den Kaufpreis für die Matratzen nebst Zinsen gemäß §§ 312 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zurückzuzahlen, nachdem dieser den im Fernabsatz geschlossenen Vertrag wirksam widerrufen hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers verneinte der BGH.

Hinweis: Auf den Kaufvertrag der Parteien finden, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die vorgenannten Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung Anwendung.

c) Learning #2 für die Online-Handel-Praxis

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen soll nicht nur Nachteile ausgleichen, die dem Verbraucher durch einen solchen Vertrag entstehen.

Der Widerruf kann auch aus Gründen erfolgen, die dem Sinn und Zweck der Einräumung des Widerrufsrechts nicht vollständig entsprechen. Hierzu zählt auch die Durchsetzung einer Tiefpreisgarantie. Eine missbräuchliche Rechtsausübung ist darin nicht zu sehen.

Mangels eines Begründungserfordernisses für den Widerruf und wegen der hohen Anforderungen an den Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB ist daher als Online-Händler Vorsicht geboten, einen Widerruf als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Denn grundsätzlich gilt: Der Verbraucher kann sich auf sein Widerrufsrecht berufen, wenn der Fernabsatzvertrag wirksam zustande gekommen ist. Dass ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich ist, stellt die absolute Ausnahme dar.

3. BGH: Online-gekaufte Konzerttickets fallen unter gesetzliche Ausnahme des Widerrufsausschlusses im Fernabsatz

Verbraucher haben grundsätzlich auch bei Dienstleistungsverträgen im Fernabsatz ein Widerrufsrecht. Eine gesetzliche Ausnahme besteht, wenn die Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitangeboten steht und der Vertrag einen spezifischen Zeitraum für die Erbringung der Dienstleistung vorsieht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.07.2022 (AZ. VIII 317/21) entschieden, dass unter diese gesetzliche Ausnahme auch online gekaufte Konzertkarten fallen, unabhängig davon, ob in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wurde oder nicht.

a) Was war passiert?

Die Parteien stritten um die Erstattung von Eintrittskarten für ein Musical, das aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden hatte.

Der Kläger erwarb am 16.12.2019 bei der Beklagten, einer Ticketdienstleisterin, Eintrittskarten für eine Musicalaufführung, die im April 2020 in Hamburg stattfinden sollte. Dabei handelte die Beklagte als Kommissionärin des Veranstalters im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ihre vertragliche Leistungspflicht bestand nicht in der Durchführung der Veranstaltung, sondern lediglich in der Verschaffung von Besitz und Eigentum an der Eintrittskarte, die den Kunden zum Eintritt in die Veranstaltung berechtigte.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde das Musical später abgesagt. Der Käufer verlangte daraufhin von der Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Ticketpreises in Höhe von 756,46 Euro.

Der Kläger machte zum einen geltend, dass die Beklagte für die nachträgliche Absage der Veranstaltung verantwortlich sei. Zum anderen vertrat er die Auffassung, dass er den Vertrag aufgrund eines ihm zustehenden Widerrufsrechts wirksam widerrufen habe.

Im vorliegenden Fall führe der Umstand, dass es sich bei der fraglichen Veranstaltung um eine termingebundene Freizeitveranstaltung handele, nicht zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts, da die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung nicht auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hingewiesen habe. Allein dies führe dazu, dass der gesetzliche Ausschlussgrund, selbst wenn er vorläge, nicht eingreife.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg, das Gericht gab dem Kläger Recht. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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b) Die Entscheidung des BGH

Mit Urteil vom 13.7.2022 (Az.: VIII 317/21) hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises zu.

Nach den Ausführungen des BGH hat die Beklagte mit dem Kläger im eigenen Namen einen Kaufvertrag im Sinne des § 453 BGB (Rechtskauf) geschlossen. Dadurch habe sie sich verpflichtet, dem Kläger das in der Eintrittskarte verkörperte Recht zum Besuch des Musicals zu verschaffen.

Diese Verpflichtung hat sie nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger die Eintrittskarte vollständig übereignet hat. Die Absage der Veranstaltung falle nicht mehr in ihren Verantwortungsbereich und begründe auch keinen Mangel der Rechtsübertragung.

Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 1, 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB. Voraussetzung sei ein Widerrufsrecht, das dem Kläger nicht zustehe. Zwar liege ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB vor, jedoch bestehe im vorliegenden Fall kein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB, da es sich um eine termingebundene Freizeitbeschäftigung handele.

Diese den Widerruf ausschließende Norm sei auch auf den vorliegenden Online-Ticketerwerb in Form eines rechtsgeschäftlichen Kaufvertrages anwendbar.

Daran ändere im Ergebnis auch die von der Beklagten rechtswidrig unterlassene Belehrung über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts nichts, da eine solche Pflichtverletzung nicht zum nachträglichen Entstehen eines Widerrufsrechts führe.

Allenfalls könne sie zu einem Schadensersatzanspruch führen, der aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts den Rechtserwerb nicht getätigt hätte. Damit lägen bereits die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vor.

c) Learning #3 für die Online-Handel-Praxis

Online-Händler, die im eigenen Namen und auf Rechnung des Veranstalters Eintrittskarten für zeitlich festgelegte Freizeitveranstaltungen verkaufen, haften nicht dafür, dass die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Dem Käufer steht in einem solchen Fall kein Widerrufsrecht zu, § 312 Abs. 2 Nr. 9 BGB.

Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer es unterlässt, den Verbraucher über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts zu belehren. Um jedoch auf der sicheren Seite zu sein und mögliche daraus resultierende Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten Sie als Online-Händler stets darauf achten, dem Vertrag eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beizufügen. Beim Online-Vertrieb von termingebundenen Freizeitveranstaltungen ist der Käufer daher in der Widerrufsbelehrung auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hinzuweisen.

Leseempfehlung: Einen weiterführenden Beitrag zu dieser Entscheidung finden Sie hier

4. BGH: Widerrufsbelehrungspflicht bei Verbraucherverträgen über Lieferung und Montage von Kurventreppenlifts

Kurvige Treppenlifte erleichtern und ermöglichen es vielen Menschen, auch im Alter oder trotz gesundheitlicher Einschränkungen in den eigenen vier Wänden wohnen zu bleiben.

In seinem Urteil vom 20.10.2021 (Az. I ZR 96/20) hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften über ihr Widerrufsrecht zu belehren sind, wenn sie einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt, und der an das Treppenhaus des Kunden angepasst werden muss.

a) Was war passiert?

Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, eine Vertreiberin von Kurventreppenliften, auf Unterlassung in Anspruch. Kurventreppenlifte sind Treppenlifte mit Schienen, die individuell an das Treppenhaus des Kunden angepasst werden. Die Beklagte teilte den Verbrauchern mit, dass für die Kurventreppenlifte mit Ausnahme eines Modells kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen. Es war der Auffassung, dass im Streitfall kein Widerrufsrecht und damit auch kein Unterlassungsanspruch bestehe.

b) Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts auf und gab der Klägerin Recht: Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt.

Zur Begründung führte er aus, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf eines kurvengängigen Treppenlifts mit individuell geformten und an die örtlichen Gegebenheiten angepassten Fahrschienen unzulässig sei.

Diese Angabe in der Werbung der Beklagten begründe eine Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG zu qualifizierenden Vorschriften des § 312d Abs. 1 BGB und des Art. 246a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Diese sähen eine Belehrung des Verbrauchers über das nach § 312g Abs.1 BGB bestehende Widerrufsrecht vor.

Entgegen der Auffassung des OLG sei das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs.1 BGB vorliegend gerade nicht gemäß § 312g Abs.2 Nr.1 BGB ausgeschlossen. „Verträge über die Lieferung von Waren“ im Sinne dieser Vorschrift seien unter Berücksichtigung von Art. 16 lit. c der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU dahingehend auszulegen, dass Kaufverträge (§ 433 BGB) und Werklieferungsverträge (§ 650 BGB) , nicht aber Dienstverträge (§ 611 BGB) oder Werkverträge (§ 631 BGB) erfasst seien. Jedenfalls nicht im Regelfall.

Die hier beanstandete Werbung sei auf einen Werkvertrag gerichtet, der gerade nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB falle.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist nach Auffassung des BGH, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.

Dieser sei im vorliegenden Fall in der Herstellung eines funktionstauglichen Werkes zu sehen, das im Wesentlichen in der Anfertigung einer geeigneten Laufschiene und deren Einbau in das Treppenhaus des Auftraggebers bestehe. Der Schwerpunkt liege gerade nicht in der Übertragung von Eigentum und Besitz an dem bestellten Treppenlift.

Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell konstruierte Laufschiene an die Wohngegebenheiten des Kunden angepasst wird, stehe für den Kunden nicht die Eigentumsübertragung, sondern vielmehr der Einbau des Lifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund. Die Lieferung der Einzelteile sei hierfür zwar erforderlich, stelle aber nur einen untergeordneten Zwischenschritt dar.

Es handele sich daher um einen Werkvertrag, auf den der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht anwendbar sei. Der Händler hätte daher eine Widerrufsbelehrung für Dienstverträge verwenden und den Verbraucher damit ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehren müssen.

Die bloße Belehrung, dass das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil es sich um eine individuelle Anfertigung handele, sei daher unzulässig und in Zukunft zu unterlassen.

c) Learning #4 für die Online-Handel-Praxis

Verbraucher müssen über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt werden, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss.

In diesen Fällen liegt der Schwerpunkt der vertraglichen Leistung nicht in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Komponenten, sondern in der Herstellung des funktionstauglichen Werks. Online-Händler sollten also genau prüfen, wo der Schwerpunkt der angebotenen Leistung liegt, um damit beurteilen zu können, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts überhaupt möglich ist.

5. BGH: Keine gesetzliche Privilegierung bei veränderter Übernahme der Muster-Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gehört zu den gesetzlich geregelten Informationspflichten und ist ein sehr vielschichtiges und komplexes Recht. So kann es schnell passieren, dass eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wird, obwohl keine böse Absicht dahintersteckt.

Zur Vereinfachung dieser gesetzlichen Informationspflichten hat der Gesetzgeber verschiedene Musterwiderrufsbelehrungen für unterschiedliche Fallkonstellationen entworfen. Macht der Unternehmer von diesen Gebrauch, greift bei ordnungsgemäßer Verwendung eine gesetzliche Privilegierung zu seinen Gunsten ein.

In seinem Urteil vom 01.12.2022 (Az. I ZR 28/22) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass diese Privilegierung nur dann gilt, wenn das gesetzliche Muster unverändert wiedergegeben wird. Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Online-Handel.

a) Was war passiert?

Die Kläger waren bei der Immobilienabteilung der Sparkasse E als Interessenten für den Erwerb einer in E gelegenen Eigentumswohnung vorgemerkt.

Für den 18.04.2019 wurde auf Wunsch einer der Klägerinnen ein Besichtigungstermin vereinbart. Am 22.04.2019 bekundeten die Kläger per E-Mail ihr Kaufinteresse gegenüber der Sparkasse E. Diese übersandte daraufhin der einen Klägerin am Folgetag eine an beide Kläger gerichtete E-Mail, der als Anlage eine "Objektbescheinigung und Provisionsvereinbarung" beigefügt war. Diese wurde von den Klägern unterzeichnet.

Mit dieser Vereinbarung beauftragten die Kläger die Beklagte mit der Vermittlung des Abschlusses eines Kaufvertrages über die streitgegenständliche Liegenschaft und versprachen ein Erfolgshonorar in Höhe von 3,57 % des Gesamtkaufpreises. Die Kläger sandten diese Vereinbarung an die Sparkasse E zurück, die ihrerseits als Vertreterin der Beklagten auftrat.

Im Juni 2019 erwarben die Kläger sodann mit notariellem Kaufvertrag die angebotene Wohnung und zahlten die von der Beklagten am 11.07.2019 in Rechnung gestellte Maklercourtage in Höhe von 17.778,60 €. Im Februar 2020 erklärten sie gegenüber der Beklagten und der Sparkasse E den Widerruf des Maklervertrages und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Zahlung auf. Nachdem dies erfolglos geblieben war, nahmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung von 17.778,60 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Sie waren der Ansicht, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über ihr Widerrufsrecht nicht erfolgt sei, so dass der Widerruf wirksam, insbesondere nicht verfristet erklärt worden sei.

Die Beklagte war demgegenüber der Ansicht, dass die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entspreche und sie sich daher mit Erfolg auf die gesetzliche Fiktion der Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB berufen könne.

Die erteilte Widerrufsbelehrung entsprach jedoch nicht vollständig der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. So heiße es am Ende des zweiten Satzes "Vertragsschluss" statt "Vertragsschluss".

Außerdem sei die Angabe von zwei möglichen Adressen, wie sie sich in der Widerrufsbelehrung der Beklagten befand, für den Zugang des Widerrufs in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht vorgesehen.

Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgten die Kläger ihr Klagebegehren auf Zahlung von 17.778,60 € nebst Zinsen weiter.

b) Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2022 in dieser Sache klargestellt, dass die gesetzliche Privilegierung nur dann eingreift, wenn das gesetzliche Leitbild unverändert übernommen wird.

Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sehe nach seinem Wortlaut vor, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Schutzfunktion stets die Erfüllung der Informationspflicht sei. Diese sei nur erfüllt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher „das“ in Anlage 1 vorgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und zutreffend ausgefüllt (und unverändert) übermittelt habe.

Zweck der sog. Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sei es, dem Unternehmer die Erfüllung der Informationspflichten durch die Verwendung gesetzlich vorgesehener Muster zu erleichtern und damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen und zugleich die Rechtspraxis zu entlasten.

Wären Abweichungen von den Musterbelehrungen zulässig, ließe sich schon wegen der Vielgestaltigkeit möglicher individueller Abwandlungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen, bei deren Einhaltung die Schutzwirkung noch gelten und bei deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.

Nach Auffassung des BGH besteht auch kein schutzwürdiges Bedürfnis für die Zulassung von Veränderungen durch den Unternehmer. Immerhin stehe es dem Unternehmer frei, auf die Schutzwirkung der Musterverwendung zu verzichten und seine Informationspflichten durch eine individuell gestaltete Belehrung zu erfüllen.

Diese könne, solange sie inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genüge, von der Musterbelehrung abweichen. In einem solchen Fall trage der Unternehmer das Risiko, dass seine Belehrung den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung genüge.

Entscheidend sei, ob der vom Gesetz verfolgte Zweck, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen, auch mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht werde. Unzulässig ist die Belehrung nach Auffassung des Gerichts dann, wenn ihr Inhalt oder ihre Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird.

Im vorliegenden Fall ist der BGH entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts davon ausgegangen, dass die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur dem Unternehmer zugute komme, der die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Vorschrift unverändert verwende und ordnungsgemäß ausfülle.

Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck, dem Regelungszusammenhang sowie einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB.

Nach diesen Maßstäben könne sich die Beklagte im Streitfall nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Sie informiere den Verbraucher unter anderem nicht mit der gebotenen Deutlichkeit über den Beginn der Widerrufsfrist, sondern enthalte widersprüchliche Angaben zum Adressaten des Widerrufs und begründe die Gefahr einer Irreführung über den Vertragspartner.
Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Lesen Sie zu dieser Entscheidung auch gerne unseren vertiefenden Beitrag zu den Hintergründen der Musterbelehrungen.

c) Learning #5 für die Online-Handel-Praxis

Die gesetzliche Privilegierung der Widerrufsbelehrung greift nur, wenn die gesetzliche Musterbelehrung unverändert übernommen wird.

Als Unternehmer und Online-Händler steht es Ihnen frei, ob Sie das gesetzliche Muster verwenden. Selbstverständlich können Sie die gesetzlichen Informationspflichten auch durch eine vom gesetzlichen Muster abweichende Belehrung erfüllen. Beachten Sie aber, dass Sie dann nicht mehr schutzwürdig sind und das Risiko der Rechtmäßigkeit der Belehrung bei Ihnen liegt.

Die IT-Recht Kanzlei erstellt im Rahmen ihrer Schutzpakete auch Widerrufsbelehrungen für Online-Händler. Für einen ganzheitlichen Ansatz der Verwendung rechtskonformen Texte sind Sie mit unseren Schutzpaketen bestens aufgehoben!

6. BGH: Kein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts beim Online-Matratzenkauf

Die Möglichkeit des Online-Shoppings bietet viele Vorteile, zum Beispiel das bequeme Bestellen von Ware von zuhause, ohne das Haus verlassen zu müssen.

Allerdings bringt sie auch einige Nachteile mit sich. Darunter unter anderem, dass die Ware vor Abschluss des Kaufvertrages nicht angeguckt oder angefasst werden kann und der Käufer sich so kein eigenes Bild der Qualität oder Eigenschaften der zu erwerbenden Sache verschaffen kann.

Gerade im Rahmen des Matratzenkaufs erscheint das „Probeliegen“ jedoch sehr wichtig, um herauszufinden, ob die Matratze gemütlich ist und einen angenehmen Schlaf ermöglicht. Dazu muss der Käufer nach Erhalt dieser in der Regel eine versiegelte Schutzfolie entfernen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.07.2019 (Az. VIII ZR 194/16) nun entschieden, dass das Entfernen der Schutzfolie das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausschließt.

a) Was war passiert?

Die Beklagte ist eine Online-Händlerin, die unter anderem Matratzen verkauft. Der Kläger, ein Verbraucher, bestellte über ihren Online-Shop eine Matratze für 1.094,52 Euro. Diese wurde mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert.

Auf der Rechnung wurde auf die dort abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, die auch eine „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“ enthielten. Darin wurde der Käufer darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorzeitig erlischt, wenn die Versiegelung entfernt wird.

Der Käufer entfernte nach Lieferung der Matratze die Schutzfolie.

Im Dezember 2014 bat er sodann um Vereinbarung eines Rücktransports der Matratze. Da die Beklagte dieser Bitte nicht nachkam, gab der Kläger die Zurücksendung selbst in Auftrag. Dafür fielen ihm Kosten in Höhe von 95,59 Euro an.

Er erhob sodann erfolgreich Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Transportkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber der Beklagten. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass es sich bei einer Matratze um keinen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB handle und der Widerruf folglich nicht aufgrund des bloßen Öffnens der Versiegelungsfolie ausgeschlossen werden könne.

Die Beklagte verfolgte mit eingelegter Revision weiterhin Klageabweisung.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, legte dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art.267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor.

Diese Frage betraf die Auslegung von Art. 16 lit. e der Verbraucherrechterichtlinie und beinhaltete die Frage, ob Waren wie Matratzen, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können, als Waren gelten, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet seien.

Der Senat setzte das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs aus.

b) Die Entscheidungen des EuGH und BGH

In seinem Urteil vom 03.07.2019 (Az.: VIII ZR 194/16) entschied der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der Maßstäbe, die der EuGH auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 15.11.2017 hin im Urteil vom 27.03.2019 (C-681/17) vorgegeben hatte, dass es sich bei Matratzen nicht um Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs.2 Nr.3 BGB handle.

Er führt aus, dass die deutsche Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die gleichlautende europarechtliche Regelung des Art. 16 lit. e der Verbraucherrechterichtlinie zurückgehe, die der Gesetzgeber vollständig in deutsches Recht habe umsetzen wollen.

Das dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht könne im vorliegenden Fall vor allem im Hinblick auf seinen Sinn und Zweck nicht ausnahmsweise nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen werden. Gerade bei Fernabsatzgeschäften solle dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden, in der er die Ware in Augenschein nehmen und ihre Eigenschaften prüfen könne, da ihm dies vor Vertragsschluss nicht möglich sei.

Die Ausnahmeregelung greife nur ein, wenn die Ware nach dem Entfernen der Versiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig sei oder die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Wahrung des Hygienestandards ergreifen müsste, nicht mehr verhältnismäßig seien.

Dies ist nach Auffassung des BGH bei einer Matratze gerade nicht der Fall. Es sei davon auszugehen, dass der Unternehmer in der Lage sei, diese nach der Rückgabe durch eine Behandlung (z.B. Reinigung oder Desinfektion) für ein erneutes Inverkehrbringen tauglich zu machen.

Das Berufungsgericht hat die Ankündigung der Rücksendung der Matratze und die Bitte um Übernahme der Transportkosten rechtsfehlerfrei als Widerrufserklärung ausgelegt, so dass die Parteien gemäß § 355 Abs. 1 BGB an ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind und die Revision der Beklagten ohne Erfolg blieb. Sie hat dem Kläger den Kaufpreis sowie die angefallenen Transportkosten zu erstatten.

c) Learning #6 für die Online-Handel-Praxis

Erwirbt ein Verbraucher über einen Online-Shop eine in Folie eingeschweißte Matratze, so steht ihm auch dann ein Widerrufsrecht zu, wenn er die Folie entfernt.

Im Hinblick hierauf greift die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB bei Hygieneartikeln nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machten, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte.

7. BGH: Im Impressum angegebene Telefonnummer muss auch in der Widerrufsbelehrung enthalten sein

Verbraucher müssen ihr Widerrufsrecht nicht unbedingt schriftlich ausüben. Vielmehr kann dies auch mündlich, zum Beispiel telefonisch, erfolgen.

In seinem Urteil vom 21.01.2021 (Az.: I ZR 17/18) hat der Bundesgerichtshof unter anderem die Frage geklärt, ob der Unternehmer im Fernabsatz verpflichtet ist, seine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn diese bereits in seinem Impressum aufgeführt ist.

a) Was war passiert?

Der Kläger vertrieb als gewerblich angemeldeter Verkäufer im Dezember 2014 und Januar 2015 Tonerkartuschen über die Online-Plattform „ebay“. Der Beklagte hingegen war bis Dezember 2015 auf der Internetplattform Amazon angemeldet und verkaufte dort Drucker und Druckerpatronen. In seiner Widerrufsbelehrung gab er keine Telefonnummer an, diese war lediglich im Impressum angegeben.

Am 15.01.2015 mahnte der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben ab. Er rügte, dass der Beklagte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwende, da er seine im Impressum angegebene Telefonnummer nicht in der Belehrung angegeben habe.

Da der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, nahm der Kläger den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Er war der Ansicht, der Beklagte habe es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Drucker und Druckerzubehör über das Internet zu vertreiben, ohne in der Widerrufsbelehrung eine verfügbare Telefonnummer anzugeben.

b) Die Entscheidung des BGH

In seinem Urteil vom 21.02.2021 (Az.: I ZR 17/18) gab der BGH dem Kläger Recht.

Der Beklagte habe mit seiner Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. gehandelt (§ 3a UWG) . Er habe das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt. Dieses sehe nämlich die Angabe einer verfügbaren Telefonnummer vor. Indem er dies unterlassen habe, sei er seiner Informationspflicht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht nachgekommen.

Nach Auffassung des BGH erweckt der Händler durch die Angabe seiner Telefonnummer auf der Internetseite seines Angebots bei Amazon im Impressum beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass diese Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit Verbrauchern genutzt wird. Dies bedeute, dass eine Telefonnummer „verfügbar“ im Sinne der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zum EGBGB sei.

Es komme nicht darauf an, ob es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um die private Telefonnummer des Beklagten handele. Der Händler habe daher gegen die einschlägigen Marktverhaltensregeln verstoßen, da er in seiner Widerrufsbelehrung auch die erreichbare Telefonnummer hätte angeben müssen.

Dieser Verstoß war nach Ansicht des BGH auch geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Widerrufsbelehrung erwecke den Eindruck, dass der Widerruf nur schriftlich und nicht auch telefonisch erfolgen könne.

c) Learning #7 für die Online-Handel-Praxis

Wenn Sie als Online-Händler Ihre Telefonnummer auf Ihrer Website zur Verfügung stellen, müssen Sie diese in der Widerrufsbelehrung angeben. Denn dann gilt Ihre Telefonnummer als „verfügbar“ im Sinne der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zum EGBGB.

Ob grundsätzlich eine Telefonnummer im Impressum angegeben werden muss, können Sie gerne in unserem weiterführenden Beitrag nachlesen.

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, eine Telefonnummer anzugeben. Dabei ist die Angabe einer Mobilfunknummer ist in jedem Fall ausreichend.

8. BGH: Keine Besserstellung des Verbrauchers bei Vertragsabschluss im Fernabsatz

Das am 12.10.2016 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 55/1) zum Thema Widerrufsrecht im „Fall Katalysator“ dürfte damals im Onlinehandel mit großer Spannung erwartet worden sein.

Der BGH beschäftigte sich darin unter anderem mit der Frage, wann Verbraucher trotz eines erfolgreichen Widerrufs Wertersatz leisten müssen.

a) Was war passiert?

In dem Fall ging es um die Frage der Wertersatzpflicht eines Verbrauchers. Dieser hatte im Wege des Fernabsatzes einen Katalysator erworben und für eine (kurze) Probefahrt eingebaut. Nach erklärtem Widerruf verlangte er die vollständige Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises.

Im Februar 2012 erwarb der Kläger, ein Verbraucher, im Wege des Fernabsatzes einen Katalysator für sein Kraftfahrzeug. Um eine kurze Probefahrt machen zu können, ließ er diesen von einer Fachwerkstatt in seinen Mercedes einbauen. Während der Probefahrt stellte er jedoch eine schlechtere Laufleistung seines Fahrzeugs fest, woraufhin er den Kaufvertrag noch im selben Monat fristgerecht widerrief und den Katalysator unverzüglich zurückschickte.

Da die Verkäuferin die Rückzahlung des Kaufpreises unter Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Käufers verweigerte, machte dieser seinen vermeintlichen Anspruch gerichtlich geltend. In erster Instanz vor dem Landgericht hatte der Kläger trotz deutlicher Gebrauchsspuren des Katalysators Erfolg und bekam Recht.

b) Die Entscheidung des BGH

Entgegen der Auffassung des Landgerichts entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.10.2016 (Az.: VIII ZR 55/1) zugunsten der Verkäuferin und nicht des Klägers.

Zur Begründung führte er aus, dass der Einbau des Katalysators in das Fahrzeug und die anschließende Probefahrt über die bloße Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit hinausgehe und unstreitig zu einer Verschlechterung der Kaufsache führe.

Der Kläger schulde daher trotz des erfolgreichen Widerrufs Wertersatz, da das Widerrufsrecht dazu diene, die Risiken auszugleichen, die mit einer bloß virtuellen Begutachtungsmöglichkeit anhand von Fotos aufgrund der im Fernabsatz fehlenden Möglichkeit, die Ware vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen, verbunden seien.

Das Widerrufsrecht diene aber nicht dazu, den Verbraucher besser zu stellen, als er bei Vertragsschluss in einem Ladengeschäft stünde. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Verbraucher mit der online gekauften Ware so umgehen können, wie er es in einem Ladengeschäft könnte. Dabei sei jedoch eine zulässige „Prüfung“ der Ware von einer „übermäßigen Nutzung“ abzugrenzen.
Eine Ware, die bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut werden soll (hier der Katalysator), könne vom Käufer im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache geprüft werden, so der BGH. Eine solche Prüfung sei daher auch bei einem Fernabsatzvertrag nicht unentgeltlich zu gewähren.

Lesetipp: Lesen Sie zur Höhe des Wertersatzes gerne unseren vertiefenden Beitrag zu diesem Thema.

c) Anwendung der Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage

Zentrale Vorschriften über die Folgen des Widerrufs sind die §§ 357 ff. BGB, die sich im Laufe der Jahre immer wieder geändert haben. Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung für den Wertersatzanspruch auf die im Jahr 2012 geltende Fassung des § 357 Abs. 3 BGB abgestellt.

Dennoch können sich Händler weiterhin auf das Urteil berufen, da auch der seit dem 28.05.2022 geltende § 357a BGB einen Wertersatzanspruch vorsieht, wenn „der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a §1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des EGBGBs über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ (§357a Abs.1 Nr.1, 2 BGB) .

d) Learning #8 für die Online-Handel-Praxis

Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen ist nicht eine Besserstellung des Verbrauchers, sondern lediglich ein Ausgleich für die im Gegensatz zum stationären Handel fehlenden Prüfungs-, Vergleichs- und Besichtigungsmöglichkeiten.

Für Online-Händler bedeutet dies, dass sie bei übermäßiger Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware durch den Verbraucher einen Anspruch auf Wertersatz gegen diesen haben können.

Allerdings ist der Wertersatz bei Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts nur dann geschuldet, wenn ein Hinweis auf die Wertersatz-Pflicht in Textform nach § 126b BGB erteilt wurde.

Zudem ist zu beachten, dass Händler die Beweislast für eine über die bloße Prüfung hinausgehende unangemessene Nutzung tragen. Wird die Rückerstattung des Kaufpreises also verweigert, so sollte der Händler nachweisen können, dass eine übermäßige Nutzung vorliegt.

9. EuGH: Widerrufsrecht bei individueller Kundenspezifikation unabhängig von Produktionsbeginn des Händlers stets ausgeschlossen

Grundsätzlich steht dem Verbraucher sowohl bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen als auch bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu.

Eine Ausnahme gilt für Waren, die nicht „von der Stange“ sind, sondern nach spezieller Individualisierung durch den Kunden gesondert angefertigt werden. Der EuGH hat nun in seinem Urteil vom 21.10.2020 (Az. C-529/19) entschieden, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob mit der Herstellung bereits begonnen wurde oder nicht.

a) Was war passiert?

Der Kläger, ein Möbelhändler, verklagte eine Kundin auf Schadensersatz. Die Beklagte hatte bei dem Möbelhändler auf einer Messe eine Küche gekauft. Dabei wurden auf Wunsch der Kundin auch individuelle Anpassungen der Küche vereinbart, die der Händler vornehmen sollte.

Kurze Zeit später überlegte es sich die Kundin anders und widerrief den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist. Sie war der Ansicht, dass es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handele, so dass ihr als Verbraucherin grundsätzlich ein Widerrufsrecht zustehe. Der Kläger hingegen weigerte sich, den Vertrag zu widerrufen.

Da die Beklagte weder zahlen noch die Küche abnehmen wollte, erhob der Kläger schließlich Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.

Das Amtsgericht Potsdam war sich im vorliegenden Fall nicht sicher, ob der Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar ist und legte die Frage der Anwendbarkeit dem EuGH vor.

Die Schwierigkeit des Falles lag offenbar darin, dass der Händler zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht mit der Produktion der Küche begonnen hatte. Daher könne man davon ausgehen, dass der Kläger noch nicht schutzwürdig und ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht erforderlich sei. Mangels Produktionsbeginns existiere die Ware, auf der der Unternehmer im Falle des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB sitzen zu bleiben drohe, noch gar nicht.

b) Die Entscheidung des EuGH

Auf die Frage, ob der Händler im Zeitpunkt des Widerrufs schon mit der Produktion begonnen habe oder nicht, kommt es nach Auffassung des EuGH jedoch gar nicht an:

"Was im Übrigen die Ziele der Richtlinie 2011/83 betrifft, so ergibt sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 7 und 40, dass mit ihr die Rechtssicherheit von Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern erhöht werden soll. Die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung von Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 trägt dazu bei, dieses Ziel zu erreichen, da damit Situationen vermieden werden, in denen das Bestehen oder der Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers davon abhängen würde, wie weit die Vertragserfüllung durch den Unternehmer fortgeschritten ist; über diesen Fortschritt wird der Verbraucher üblicherweise nicht informiert, und er hat daher erst recht keinen Einfluss darauf. Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht."

Dem EuGH geht es insbesondere um die Rechtssicherheit. So kommt er in seinem Urteil vom 21.10.2020 (Az.: C-529/19) zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer mit der Produktion zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht begonnen hat.

Alles andere würde lediglich dazu führen, dass in der Praxis darüber gestritten würde, ob mit der Produktion bereits begonnen wurde oder nicht. Dies ist aber ein Umstand, auf den der Verbraucher keinen Einfluss hat und der für ihn auch nicht ohne weiteres feststellbar ist.

c) Learning #9 für die Online-Handel-Praxis

Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, fallen unter den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Dem Verbraucher steht in diesem Fall kein Widerrufsrecht zu. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer mit der Herstellung der Ware noch nicht begonnen hat.

10. BGH: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Werkverträgen

Heutzutage wird fast alles über das Internet angeboten, der Online-Handel ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Dabei werden nicht nur Kaufverträge online abgeschlossen, sondern auch viele andere Verträge. Dazu gehören auch Werkverträge, zum Beispiel über Montagen oder Installationen.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 30.08.2018 (Az. VII ZR 243/17) mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei diesen Verträgen um „Maßanfertigungen“ handelt oder nicht. Dies ist vor allem für das Widerrufsrecht des Verbrauchers in solchen Fällen entscheidend.

a) Was war passiert?

In dem Fall ging es um den Anbau eines Aufzugs. Der Kläger, ein Verbraucher, schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Anbringung eines Senkrechtlifts an der Außenfassade seines Wohnhauses. Die Montage sollte innerhalb von etwa 10 Wochen nach Auftragserteilung und Auftragsklärung erfolgen.

Zu diesem Zweck übersandte die Beklagte dem Kläger die Planungsunterlagen zur Freigabe. Statt die Planung freizugeben, verlangte dieser jedoch eine Nachbesserung der Ausführungsplanung. Kurz darauf widerrief er im Juni 2016 den Vertrag vollständig und verlangte die Rückzahlung der als Vorschuss gezahlten 12.435 Euro.

Die Beklagte ging auf die Rückzahlungsforderung nicht ein und übersandte dem Kläger im September 2015 eine Berechnung der Werklohnkosten, die sich ihrer Ansicht nach aus der Kündigung ergaben.

Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Rückzahlung.

b) Die Entscheidung des BGH

Mit Urteil vom 30.08.2018 (Az.: VII ZR 243/17) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Werkverträge keine „Maßanfertigungen“ sind und das Widerrufsrecht des Verbrauchers daher nicht schon deshalb ausgeschlossen ist:

"Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen besteht nach dieser Norm kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind."

Maßgeblich für die Entscheidung war unter anderem, ob es sich bei dem hier geschlossenen Vertrag um einen Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) oder um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB handelte.

Für die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits sei entscheidend, auf welcher Leistung bei einer Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege.
Der BGH ging im vorliegenden Fall von einem Werkvertrag aus, da der Schwerpunkt auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werkes (des Außenaufzugs) liege. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Materialkosten im vorliegenden Fall fast viermal so hoch waren wie die Montagekosten.

Die Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB finde keine Anwendung, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht um einen Werklieferungsvertrag im Sinne dieser Vorschrift handele. Diese erfasse nach ihrem Wortlaut Verträge über die Lieferung von Waren.

"In Abgrenzung zum ‘Kaufvertrag’ ist dagegen ein ‘Dienstleistungsvertrag’ jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie. Nach dieser Definition sind Werkverträge (§ 631 BGB) jedenfalls regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen."

Der BGH führte weiter aus, dass diese Auslegung auch der Systematik der Verbrauchervertragsvorschriften entspreche: Nicht § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB schütze den Unternehmer, der Werkleistungen erbringt, sondern § 357a Abs. 2 BGB.

Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter anderem Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 357a Abs. 2 BGB vorliegen. Der Begriff der „Dienstleistungen“ entspreche dabei der Definition in Art. 2 Nr. 6 der Verbraucherrichtlinie und erfasse damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge.

Dem Kläger stand daher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Da die Beklagte den Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hatte, verlängerte sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 12 Monate. Der Kläger habe den Widerruf rechtzeitig und unmissverständlich erklärt.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte eine Kündigung durch den Kläger annahm. Dem Kläger sei es grundsätzlich unbenommen, nach einer etwaigen Kündigung sein Widerrufsrecht auszuüben:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es Sinn des Widerrufsrechts, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben und unabhängig von den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen (Werk-)Vertrag schließt. Der Verbraucher kann deshalb (innerhalb der Widerrufsfrist) frei wählen, ob er das Widerrufsrecht geltend macht."

c) Learning #10 für die Online-Handel-Praxis

Bei Werkverträgen handelt es sich nicht um „Maßanfertigungen“ im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BGB. Dem Verbraucher steht also in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu, ein Ausschluss des Widerrufsrechts auf Basis der Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist bei Werkverträgen nicht möglich.

Das Widerrufsrecht kann der Verbraucher auch noch nach einer etwaig ausgesprochenen Kündigung ausüben (sofern der Widerruf nicht verspätet erfolgt ist).

11. BGH: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Heizölbestellungen

Grundsätzlich steht dem Verbraucher bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hiervon führten in der Praxis jedoch immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten.

Auch bei Heizölbestellungen über das Internet gab es unterschiedliche Urteile zu der Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. So hatte das Landgericht Bonn in seinem Urteil aus dem Jahr 2014 (Urt. v. 31.07.2014, Az. 6 S 54/14) noch angenommen, dass der Widerruf bei Heizölbestellungen über das Internet ausgeschlossen sei. In dem Fall wehrte sich die Beklagte gegen einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz nach Stornierung eines mit der Klägerin über das Internet geschlossenen Vertrags über die Lieferung von Heizöl.

In seiner Entscheidung vom 17.06.2015 (Az. VIII 249/14) hat der BGH nun klargestellt, dass bei Heizölbestellungen über das Internet sehr wohl ein Widerrufsrecht besteht. Damit der vom LG Bonn angenommene Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB eingreift, müsse der Schwerpunkt des Geschäfts spekulativen Charakter haben. Dies sei bei Heizölbestellungen aber gerade nicht der Fall.

a) Hintergrund der Online-Verträge über Heizölbestellungen

Wie bereits erwähnt, gab es in der Vergangenheit viele verschiedene Urteile zum Thema Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen.

Eine Meinung lehnt ein Widerrufsrecht des Verbrauchers in einem solchen Fall ab (so auch das LG Bonn, s.o.).

Eine andere Meinung geht dagegen grundsätzlich von einem Widerrufsrecht aus. Voraussetzung sei aber, dass mit dem Verbraucher eine Festpreisabrede getroffen worden sei, so dass der Preis keinen Schwankungen unterliege.

Wieder andere fordern bei Warengeschäften eine unmittelbare und wesentliche Abhängigkeit von Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt, da sie die Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, an den Beschaffungsvorgang des Unternehmens knüpfen.

b) Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 17.06.2015 (Az. VIII 249/14) ein Machtwort gesprochen.

Der Senat hat den Rechtsstreit zugunsten der Verbraucher entschieden: Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. (jetzt § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB) erstrecke sich nicht auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl.

Soweit der Wortlaut der Vorschrift auf Waren abstelle, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhänge, solle nach den Gesetzesmaterialien insbesondere der Handel mit Edelmetallen erfasst sein. Der Begriff “Finanzmarkt” umfasse daher nicht nur Edelmetallbörsen, sondern auch Waren- und Rohstoffbörsen, so dass auch Heizöl als börsengehandelte Ware in Betracht komme.

Das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob Heizöl an Börsen gehandelt werde, sondern darauf abgestellt, dass die Klägerin das von ihr vertriebene Heizöl nicht unmittelbar an einer Waren- oder Rohstoffbörse erworben habe.

Ferner habe das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Preis für Heizöl nach dem Börsenpreis für Rohöl als Basiswert richte, der seinerseits von Schwankungen auf den Finanzmärkten abhänge, so dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen sei. Dabei ist das Berufungsgericht - im Ausgangspunkt zutreffend - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Begriff “Preis” in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF weit zu verstehen ist. Hierunter falle nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert.

Würde man den Ausschluss des Widerrufsrechts jedoch allein auf den Wortlaut der Vorschrift stützen, würde verkannt, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt:

"Danach kann dem Verbraucher das Widerrufsrecht beim Fernabsatz von Heizöl nicht generell verwehrt werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob auf den Rohölpreis als Basiswert abzustellen ist oder ob Heizöl unmittelbar an einer Waren- oder Rohstoffbörse gehandelt wird. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Unternehmer das Heizöl unmittelbar an einer Börse erworben hat oder von einem Vorlieferanten. Maßgebend ist, dass Geschäfte über den Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher keinen spekulativen Kern aufweisen."

Der BGH führte des Weiteren aus, dass der Gesetzgeber keinen generellen Ausschluss des Widerrufs bei Heizölbestellungen gewollt habe. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien.

Zudem sei es Sinn und Zweck des Ausschlusses, das Risiko eines zumindest mittelbar finanzwirtschaftlichen Spekulationsgeschäfts nicht einseitig dem Unternehmer aufzubürden, sondern vielmehr bereits bei Vertragsschluss auf beide Parteien gleichmäßig zu verteilen.

Der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher weise aber gerade keinen spekulativen Kern auf. Das Geschäft diene nicht der Gewinnerzielung des Verbrauchers durch Weiterveräußerung, sondern in der Regel der Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware.

Zwar ermögliche das Widerrufsrecht dem Verbraucher - vorbehaltlich des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a.F. - sich vom Fernabsatzvertrag zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist sinke. Diese Risikoverteilung ist jedoch im Gesetz angelegt und daher hinzunehmen.

Da der Verbraucher im vorliegenden Fall nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass der Widerruf nicht verfristet sei.

c) Anwendung der Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage

Der BGH hatte zwar noch zum alten Recht zu entscheiden (§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F.), die Vorschrift existiert aber mit gleichem Wortlaut weiter (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB) , so dass die Entscheidung auch auf das neue Verbraucherrecht angewendet werden kann.

d) Learning #11 für die Online-Handel-Praxis

Bei Heizölbestellungen über das Internet greift der Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB (früher § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB) nicht.

Da der Verbraucher das Heizöl nicht in der Erwartung erwirbt, dass dessen Wert steigt und er es gewinnbringend weiterverkaufen kann (wie zum Beispiel typischerweise beim Kauf von Gold), steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Zu beachten ist jedoch, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei der Heizöllieferung erlöschen kann: sobald das Heizöl untrennbar mit noch vorhandenem Heizöl im Tank des Verbrauchers vermischt ist, greift die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr.4 BGB und das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen.

12. EuGH: Bei Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag muss der Kunde nach Widerruf bereits erbrachte Dienstleistungen nicht bezahlen

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen soll den Verbraucher vor ungerechtfertigten Nachteilen schützen.

Der Schutz des Verbrauchers ist eines der vorrangigen Ziele des Unionsrechts. Gleichwohl muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Verbrauchers und dem unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung gefunden werden.

Mit Urteil vom 17.05.2013 (Rs. C - 97/22) hat der EuGH nun entschieden, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsverträgen der Verbraucherschutz Vorrang vor dem Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung hat, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung ausgeübt hat.

a) Was war passiert?

Ein Verbraucher schloss mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation in seinem Haus. Dabei unterließ es das Unternehmen, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren, das ihm bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich zusteht.

Nach Erbringung der vertraglichen Leistung schickte das Unternehmen dem Verbraucher die Rechnung. Anstatt diese zu bezahlen, widerrief der Kunde den Vertrag und machte geltend, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Zahlung habe. Als Begründung führte er an, dass keine Widerrufsbelehrung erfolgt sei und die Arbeiten vor Ablauf des Widerrufsrechts ausgeführt worden seien. Das Widerrufsrecht hatte sich in diesem Fall aufgrund der unterlassenen Belehrung auf ein Jahr verlängert.

Das mit dem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht vertrat die Auffassung, dass nach den zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher erlassenen deutschen Rechtsvorschriften ein Verbraucher nicht verpflichtet sei, für eine vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Dienstleistung zu zahlen, wenn der Unternehmer ihn zuvor nicht über sein Widerrufsrecht belehrt habe.

Das Gericht stellte sich jedoch die Frage, ob diese Richtlinie einen Anspruch des Unternehmers auf „Wertersatz“ auch dann ausschließt, wenn der Verbraucher - wie im vorliegenden Fall - sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags ausübt. Schließlich könne der Verbraucher auf diese Weise einen Vermögensvorteil erlangen, was gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung (ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts) verstoße.

Der EuGH musste die Richtlinie nun unter diesem Gesichtspunkt auslegen.

b) Die Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil vom 17.05.2013 (Rs. C - 97/22) hat der EuGH entschieden, dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Zahlung der Gegenleistung für die Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsvertrags befreit ist, wenn er von dem betreffenden Unternehmer nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung des Vertrags ausübt.

Sinn und Zweck des Widerrufsrechts sei es, den Verbraucher in dem besonderen Kontext des Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen zu schützen. In einer solchen Konstellation könne der Verbraucher psychisch stärker unter Druck stehen oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sein. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei in diesem Zusammenhang für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung, da sie ihn in die Lage versetze, seine Entscheidung über den Vertragsschluss in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

Hinsichtlich der befürchteten ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers weist der EuGH darauf hin, dass die Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll. Wäre es zulässig, dass der Verbraucher infolge des Widerrufs eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsvertrags Kosten zu tragen hätte, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind, würde dies das Ziel der Richtlinie gefährden.

Somit hat Unternehmen im oben genannten Fall gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der im Rahmen des Dienstleistungsvertrags erbrachten Leistung.

c) Learning #12 für die Online-Handel-Praxis

Unterlässt es ein Unternehmer bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsvertrag, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren, so ist der Verbraucher von jeglicher Pflicht zur Zahlung des Entgelts für die Dienstleistung befreit, wenn er nach Vertragserfüllung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Als Unternehmer gehen Sie in einem solchen Fall komplett leer aus. Achten Sie also -um dieses Worst Case Szenario zu vermeiden- bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsverträgen oder auch bei Fernabsatzverträgen immer darauf, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Um sich solche Ärgernisse zu ersparen können Sie gerne auch einen Blick auf unsere umfassenden Schutzpakete werfen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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