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Gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und einer Rückgabebelehrung ist abmahnfähig

12.03.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und einer Rückgabebelehrung ist abmahnfähig

„Widerrufs- oder Rückgaberecht – was ist günstiger für Online-Händler?” So lautet die Überschrift eines Beitrags der IT-Recht Kanzlei, welcher im Einzelnen die jeweiligen Vor- und Nachteile der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung behandelt. Auf keinen Fall dürfen jedoch die beiden Belehrungen einfach gleichzeitig verwendet werden, wie das Landgericht Frankfurt Ende letzten Jahres entschied (Urteil vom 01.11.2006 AZ: 3-08 0 164/06).

Der dem Urteil zugrunde liegende Fall ist rasch beschrieben. Es ging hierbei um einen Onlineshop-Betreiber, der unterhalb dessen Angebotsbeschreibungen sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch eine Rückgabebelehrung veröffentlicht hatte. Vor Gericht trug der Onlinehändler vor, dass es ihm frei stehe, dem Verbraucher entgegen dem Gesetz kumulativ ein Widerrufsrecht und ein Rückgaberecht einzuräumen.

Argument des Abmahners: Der Shopbetreiber verstoße gegen das Transparenzgebot, da er sowohl über das Widerrufsrecht als auch über das Rückgaberecht belehre. Schließlich wisse der Verbraucher ja nicht, ob nun das Widerrufs- oder das Rückgaberecht gelte. Der Shopbetreiber müsse sich aus diesem Grund entscheiden, ob er ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräume und dürfe nicht über beides belehren, zumal der Shopbetreiber nach Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info-V verpflichtet sei, über ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht zu belehren.

So sah es dann auch das Landgericht Frankfurt:

So sehe das Gesetz ein Nebeneinander von Widerrufsrecht und Rückgaberecht gerade nicht vor. Dies auch aus gutem Grund, da es für den Verbraucher wegen des Nebeneinanders von Widerrufs- und Rückgaberecht undurchschaubar sei, welches Recht er ggf. wählen solle und welches Recht für ihn günstiger sei. Insbesondere sei im Falle der Rücksendung der bestellten Ware unklar, ob das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht gelten solle, weil beide Rechte durch Rücksendung der bestellten Ware ausgeübt werden könne. Welches Recht in einem solchen Falle zur Anwendung kommt, könne aber von Bedeutung sein, wenn der Warenwert unter 40 EUR liege, weil dann nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB der Verbraucher die Kosten der Rücksendung trage, wenn es sich um die Ausübung eines Widerrufsrechts handeln sollte.

Darüber hinaus urteilte das Gericht:

"Deshalb ist die Belehrung des Antragsgegners über das Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht nur unzutreffend, sondern auch darüber hinaus unvollständig. Unter einer unvollständigen Information ist insbesondere das Vorenthalten von solchen Informationen zu verstehen, die der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher erwarten darf, um eine rationale Nachfrageentscheidung treffen zu können. Ein solcher Verbraucher darf vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags erwarten, dass ihm mitgeteilt wird, ob das gesetzliche Widerrufsrecht oder das vertragliche Rückgaberecht besteht. Demgegenüber wird der Verbraucher durch die Belehrung des Antragsgegners von einem Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht überrascht, ohne dass er ohne weiteres durchschauen kann, welches Recht im Einzelnen Anwendung finden soll. Vielmehr bleibt dies im Falle der Rücksendung der bestellten Ware offen."

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Fazit

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist nachvollziehbar, da ein Nebeneinander der beiden Belehrungstypen tatsächlich dem Gesetz widerspricht. Die spannende Frage für Onlineshop-Betreiber bleibt natürlich, in welcher Form man den Verbraucher nun belehren sollte. Grundsätzlich gilt, dass gerade bei geringwertigen Waren (unter 40 Euro) eine Widerrufsbelehrung gegenüber der Rückgabebelehrung meist mehr Sinn macht, da nur mittels einer Widerrufsbelehrung dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden können.

Dagegen bietet es sich an, beim Vertrieb werthaltigerer Waren die Einräumung eines Rückgaberechts in Betracht zu ziehen. Ihr Vorteil besteht darin, dass

  • der Verbraucher sein Rückgaberecht zumindest bei Sachen, die durch Postpaket versandt werden, ausschließlich (!) durch eine Rücksendung der bestellten Ware ausüben kann. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich der Unternehmer in der komfortablen Lage befindet, erst bei (fristgerechtem!) Erhalt der Ware dem Verbraucher den Kaufpreis rückerstatten zu müssen. Demzufolge wird er auch den Zustand der Ware prüfen und möglicherweise gar entstandene Erstattungsansprüche wegen Wertminderung verrechnen können...
  • der Verbraucher unter Umständen zu bequem sein wird, dem Händler die Ware fristgerecht zurück zu schicken und auf diese Weise bereits sein Rückgaberecht verwirkt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
RainerSturm / PIXELIO

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