Wettbewerbszentrale lehnt Annahme von Drittunterwerfungserklärungen ab

In letzter Zeit sind immer mehr Händler, die wegen Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern abgemahnt wurden, dazu übergegangen, die geforderte Unterwerfungserklärung nicht gegenüber dem unliebsamen Abmahner sondern im Wege einer so genannten Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale mit Hauptsitz in Frankfurt am Main abzugeben. Die Frage, ob eine solche Drittunterwerfung auch tatsächlich zu einer Beseitigung der vom Gesetz vermuteten Wiederholungsgefahr führt, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Ungeachtet der bisher zu dieser Frage ergangenen unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen scheint sich die Möglichkeit einer Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale nun aber aus rein faktischen Gründen erledigt zu haben. Denn die Wettbewerbszentrale lehnt nach einem der IT-Recht Kanzlei vorliegenden Schreiben der Zentrale vom 9. September 2008 die Annahme von Unterlassungserklärungen nach einer Abmahnung durch Dritte nunmehr ausdrücklich ab.
Die Wettbewerbszentrale begründet dies wie folgt:
„In jüngster Zeit gehen Abgemahnte zunehmend dazu über, bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten die Unterlassungserklärung nicht gegenüber ihrem Gläubiger sondern gegenüber der Wettbewerbszentrale abzugeben. Der Wettbewerbszentrale werden dabei Unterlassungserklärungen zu unterschiedlichen Rechtsverstößen vorgelegt. Zum Teil liegen den Abmahnungen dabei Sachverhalte zugrunde, die von der Wettbewerbszentrale nicht beanstandet würden.
Die Wettbewerbszentrale ist an den auf gesetzlichen Ansprüchen beruhenden wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Schuldner nicht beteiligt. (…)
Im Übrigen ist derzeit in der Rechtsprechung höchst umstritten, ob die Abgabe freiwilliger Unterlassungserklärungen die Wiederholungsgefahr beseitigt. (…)“
Anmerkung:
Die Entscheidung der Wettbewerbszentrale, Drittunterlassungserklärungen nun nicht mehr anzunehmen lässt sich nur mit einem für diese Einrichtung nicht mehr zu bewältigenden Verwaltungsaufwand erklären. Denn warum sonst sollte sie sich gegen eine steigende Zahl potentieller Vertragsstrafeschuldner zur Wehr setzen? Für Händler, die derzeit von Mitbewerbern wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden, hat diese Geschäftspolitik jedoch zur Folge, dass eine Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale aus faktischen Gründen ausscheidet. Dies sollte zukünftig auch von beratenden Anwälten berücksichtigt werden, wenn es um die Frage geht, wie auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagiert werden sollte.
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