No way: Wettbewerbsverbände müssen bei Abmahnung keine Mitglieder benennen

Das OLG Hamm kam im Beschluss vom 23.02.2017 (Az.: 4 W 102/16) zu dem Ergebnis, dass Wettbewerbsverbände in außergerichtlichen Vorgängen (z.B. bei einer Abmahnung) auch dann gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert sind, wenn sie die Namen ihrer Mitglieder nicht offenlegen.
Der Antragsgegner war von einem Wettbewerbsverband abgemahnt worden und hatte sich geweigert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Verband, der ihn abgemahnt hatte war ihm nicht bekannt und nicht bereit, ihm eine Mitgliederliste vorzulegen.
Das OLG Hamm entschied, dass der Antragsgegner die Abgabe der Unterlassungserklärung zu Unrecht verweigert hatte. Verbände, deren wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung nicht weithin geläufig ist, müssten in einer von ihnen ausgesprochenen Abmahnung zwar nähere Angaben dazu machen, warum sie aktiv legitimiert sind, allerdings bestünde keine Pflicht eine Mitgliederliste – auch keine anonymisierte – vorzulegen. Eine Obliegenheit, die einzelnen Verbandsmitglieder namhaft zu machen, träfe einen Verband im Abmahnverfahren – anders als in einem gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren – nicht, so das OLG Hamm.
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