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Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) in Deutschland durch Entwurf zur Novellierung des Elektrogesetzes

08.12.2014, 09:10 Uhr | Lesezeit: 6 min
Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) in Deutschland durch Entwurf zur Novellierung des Elektrogesetzes

Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) hätte bereits zum 14. Februar 2012 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Deutschland ist diese Umsetzung allerdings im Gegensatz zu vielen anderen EU-Staaten wie Großbritannien, Frankreich und Österreich nach wie vor nicht vollzogen worden. Das federführende Bundesumweltministerium (BUMB) hatte bereits früher verlauten lassen, dass die WEEE-Richtlinie durch eine Novellierung des Elektrogesetztes (ElektroG) in deutsches Recht umgesetzt werde.

Es hat jetzt recht spät einen entsprechenden Referentenentwurf veröffentlicht, für den nach dem technischen Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission im Frühjahr 2015 das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden soll. Nach Mitteilung des BMUB sollen im Rahmen der Novellierung des ElektroG im Wesentlichen die Vorgaben der WEEE-Richtlinie 1:1 umgesetzt werden.

Offener Anwendungsbereich

Ab 2018 wird für alle Elektro- und Elektronikgeräte ein umfassender offener Anwendungsbereich eingeführt. Alle Elektro- und Elektronikaltgeräte sind dann vom ElektroG umfasst, es sei denn sie fallen unter den Katalog der Ausnahmetatbestände (§ 2, Abs. 2 Referentenentwurf):

  • Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen
  • Geräte, die als Teil eines anderen Gerätes, das vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist, in diese eingebaut sind
  • Glühlampen
  • Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum
  • Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge und ortsfeste Großanlagen
  • Verkehrsmittel zur Personen und Güterbeförderung
  • Bewegliche Maschinen
  • Geräte zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
  • Medizinische Geräte und In-Vitro Diagnostika

Bis 2018 gilt der bisherige kategorienbasierte Anwendungsbereich des jetzigen ElektroG mit zwei Ausnahmen: Photovoltaik-Module und Leuchten aus privaten Haushalten fallen bereits ab Inkrafttreten der Novellierung des ElektroG in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

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Erweiterter Herstellerbegriff

Die Definition des Herstellers entspricht im Wesentlichen der Definition des bisherigen § 3 Abs. 11 ElektroG. Anknüpfungspunkt ist in Zukunft nicht erst das Inverkehrbringen sondern bereits das Anbieten der Geräte.

Wie nach jetziger Gesetzeslage werden Onlinehändler(Vertreiber) dann als Hersteller behandelt, wenn sie schuldhaft Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder Bevollmächtigter zum Verkauf anbieten. Der Onlinehändler ist daher gut beraten zu prüfen, ob seine Hersteller ordnungsgemäß registriert sind.

Pflicht des Onlinehändlers zur Beauftragung eines Bevollmächtigten bei Vertrieb von Elektrogeräten in einem anderen EU-Staat

Was oft übersehen wird: Bereits nach jetziger Gesetzeslage wird der Onlinehändler, der Elektrogeräte unmittelbar in einem anderen EU-Staat an Endnutzer vertreibt, als Hersteller angesehen. Ein solcher Onlinehändler unterliegt daher im jeweiligen EU-Lieferstaat allen Herstellerpflichten. Gemäß den Regeln der WEEE-Richtlinie muss ein Onlinehändler, der in einen anderen EU-Staat Elektrogeräte vertreibt, einen dort ansässigen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Herstellerpflichten beauftragen. Gem. Begründung des Referentenentwurfs zu § 3 Nr. 10 tritt der Bevollmächtigte nach Beauftragung durch den Onlinehändler in dessen Pflichten als Hersteller ein und ist damit auch potentieller Adressat der Ordnungswidrigkeitenverfolgung. Auch darum muss er in dem Lieferstaat ansässig sein. Mit der Pflicht des Onlinehändlers, einen Bevollmächtigten im Lieferstaat zu beauftragen, soll gesichert werden, dass auch Onlinehändler, die direkt Elektrogeräte in anderen EU-Staaten vertreiben, an der Finanzierung des Entsorgungssystems der jeweiligen Lieferstaaten beteiligt werden.

Was die Pflicht betrifft, einen Bevollmächtigten zu beauftragen, ist zu unterscheiden, ob ein in einem anderen EU-Staat ansässiger Onlinehändler, Elektrogeräte an Endkunden in Deutschland vertreibt (Option 1) oder ob ein in Deutschland ansässiger Onlinehändler Elektrogeräte an Endkunden in einem anderen EU-Staat vertreibt (Option 2).

Option 1

In Zukunft muss gem. Entwurf zum Elektrogesetz der in einem anderen EU-Staat ansässige Onlinehändler, der Elektrogeräte in Deutschland an Endkunden vertreibt, einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten ernennen, der für den Händler die Herstellerpflichten erfüllt (§ 8, Abs.5 Referentenentwurf).

Option 2

Die Fallgestaltung: „in Deutschland ansässiger Händler vertreibt Waren in einem anderen EU-Staat“ wird nicht durch das ElektroG sondern durch die Gesetze zur Umsetzung der WEEE-Richtlinie in den jeweiligen EU-Staaten geregelt. Im Unterschied zu Deutschland ist die WEEE-Richtlinie bereits in für den Handel wichtigen EU-Staaten wie Frankreich, Großbritannien und Österreich umgesetzt worden. Für diese Staaten gelten daher bereits jetzt die WEEE-Regeln.

Für die Rechtslage in anderen EU-Staaten wird auf die WEEE-Richtlinie Bezug genommen, die durch jeweiliges nationales Recht umgesetzt ist oder noch umgesetzt werden soll. Demnach gilt nach WEEE-Richtlinie für den in Deutschland ansässigen Händler, der Elektrogeräte in einem anderen EU-Staat an Endkunden vertreibt, dass er einen im EU-Lieferstaat ansässigen Bevollmächtigten mit der Erfüllung der Herstellerpflichten beauftragen muss.

WEEE-Richtlinie
Artikel 3
….
f) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 1 ),
….
iv) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Art. 17

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht niedergelassen ist, Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, einen Bevollmächtigten in dem anderen Mitgliedstaat als die Person benennt, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats verantwortlich ist.

Der deutsche Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte an Endkunden in einem anderen EU-Land vertreibt, sieht sich so der nach jeweiligem nationalem Recht strafbewehrten Pflicht ausgesetzt, im jeweiligen Lieferstaat einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Herstellerpflichten zu ernennen.

Rücknahmepflichten des Vertreibers

Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 11 des Referentenentwurfs ist Vertreiber jede natürliche Person oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Als Anbieten wird das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro-oder Elektronikgeräten definiert (§ 3 Nr. 6 Referentenentwurf). Diese Definition trifft auf den professionellen Händler zu, der Elektrogeräte vertreibt

Das bisherige ElektroG sieht keine Verpflichtung des Vertreibers zur Rücknahme von Elektroaltgeräten vor. Eine solche Verpflichtung wird jetzt erstmals für Vertreiber eingeführt, deren Verkaufsflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter aufweist (§ 17 Referentenentwurf). Gem. Begründung zu § 17 Referentenentwurf bezieht sich diese Fläche auf die Grundfläche und nicht die Regalfläche. Maßgeblich ist zudem bei Filialunternehmen die Fläche eines jeden einzelnen Geschäftes.

Ausblick

Es ist noch nicht sicher, wann der jetzige vorgesehene Entwurf der Novellierung des ElektroG zur Umsetzung der WEEE-Richtlinie in Kraft tritt. Das parlamentarische Verfahren wird frühestens im Februar 2015 beginnen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass dieser Gesetzesentwurf noch im Jahre 2015 in Kraft tritt. Der deutsche Onlinehändler, der Elektrogeräte in anderen EU-Staaten vertreibt, muss sich allerdings bereits jetzt mit der WEEE-Richtlinie auseinandersetzen, da er in anderen EU-Lieferstaaten einen dort ansässigen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Herstellerpflichten ernennen muss. Die Initiative der EU-Kommission, die Möglichkeit zur Beauftragung eines Beauftragten zu eröffnen, der für alle EU-Staaten tätig sein kann, war leider im Verfahren zur Ausarbeitung der Richtlinie am Widerstand der EU-Staaten gescheitert.

Die IT-Recht Kanzlei wird über das weitere Gesetzgebungsverfahren berichten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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