Die Urheberrechtsabgabe – eine Handlungsempfehlung für betroffene Händler
Hersteller bestimmter Geräte und Speichermedien, die der (elektronischen) Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken dienen, müssen gemäß §§ 54 ff. UrhG eine sog. Urheberrechtsabgabe leisten. Allerdings sind nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure und Händler solcher Geräte und Speichermedien betroffen, insbesondere wenn die jeweiligen Hersteller ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Problematik und gibt Ratschläge, was betroffene Händler im Einzelfall tun können.