Vergaberecht
Urteil des EuGH: Lässt Zweifel über Rügefristen aufkommen
Gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn ein Bieter den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich rügt nachdem er ihn im Vergabeverfahren erkannt hat. Unter unverzüglich wird eine Zeitspanne von 1 - 14 Tagen verstanden, je nach Vergabekammer und Komplexität des Vergabeverstoßes. Nun hat der der EuGH Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit der Richtlinie 89/665 geschürt.
Gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn ein Bieter den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich rügt nachdem er ihn im Vergabeverfahren erkannt hat. Unter unverzüglich wird eine Zeitspanne von 1 - 14 Tagen verstanden, je nach Vergabekammer und Komplexität des Vergabeverstoßes. Nun hat der der EuGH Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit der Richtlinie 89/665 geschürt.