Domainrecht
Domaingrabbing - darf man das wirklich nicht?
Die Reservierung von beschreibenden Domains zum späteren Verkauf stellt im Grundsatz eine anerkannte geschäftliche Betätigung und kein sittenwidriges domaingrabbing dar. Dies gilt auch dann, wenn eine sehr ähnliche Domain bereits geschäftlich genutzt wird und registriert ist. Ein Fallbeispiel: „kettenzüge.de vs. kettenzuege.de“.
Die Reservierung von beschreibenden Domains zum späteren Verkauf stellt im Grundsatz eine anerkannte geschäftliche Betätigung und kein sittenwidriges domaingrabbing dar. Dies gilt auch dann, wenn eine sehr ähnliche Domain bereits geschäftlich genutzt wird und registriert ist. Ein Fallbeispiel: „kettenzüge.de vs. kettenzuege.de“.
Vertippt nochmal! Keine Namensverletzung aber Wettbewerbsverstoß bei Tippfehlerdomain
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.
Bildquelle (falls nicht anders angegeben): Pixelio
Urheber (geordnet nach Reihenfolge des Erscheinens): Bild 1) Crane hook, isolated on white background; Bildquelle: Shutterstock · Bild 2) © PictureP. - Fotolia.com
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