Datenschutz
Haargenau: Einwilligung nach DSGVO - Beweislast beim Datenverwender
Wer Daten Dritter nutzen will braucht eine Einwilligung – auch und gerade nach den neuen Vorschriften der DSGVO. Weniger neu dabei ist der Grundsatz der Beweislastverteilung: Wer sich auf eine Einwilligung beruft, ist hierfür beweispflichtig. In diesem Fall ging es um einen Friseur und dessen Veröffentlichung eines Onlinevideos mit einer Kundin, ohne deren Einwilligung – zur Beweislast hat sich nun das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.09.2018 - Az.: 2-03 O 283/18) geäußert.
Wer Daten Dritter nutzen will braucht eine Einwilligung – auch und gerade nach den neuen Vorschriften der DSGVO. Weniger neu dabei ist der Grundsatz der Beweislastverteilung: Wer sich auf eine Einwilligung beruft, ist hierfür beweispflichtig. In diesem Fall ging es um einen Friseur und dessen Veröffentlichung eines Onlinevideos mit einer Kundin, ohne deren Einwilligung – zur Beweislast hat sich nun das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.09.2018 - Az.: 2-03 O 283/18) geäußert.