Verbraucherschutz

AG München zur Briefkastenwerbung: Ankleben statt Einwerfen?

Briefwerbung bleibt bei Unternehmen beliebt, da sie oft mehr Beachtung findet als E-Mails. Doch wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn Werbematerial nicht eingeworfen, sondern außen an der Briefkastenanlage befestigt wird?

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LG Stuttgart: Zulässigkeit von Postwerbung in Zeiten der DSGVO

Direktwerbung per Post, E-Mail oder Telefon ist alltäglich – doch wann ist sie datenschutzrechtlich erlaubt? Das LG Stuttgart hat dazu aktuell Stellung bezogen.

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LG Frankfurt: Briefwerbung trotz Widerspruch ist Wettbewerbsverstoß

Wie das LG Frankfurt a.M. jüngst entschied, stellt das Sichhinwegsetzen über einen ausdrücklich geäußerten Widerspruch in den Erhalt von persönlich adressierter Briefwerbung eine abmahnbare unzumutbare Belästigung dar.

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Briefwerbung gegenüber Verbrauchern - was ist zu beachten?

Wir klären, welche rechtlichen Anforderungen bei der Briefwerbung gegenüber Verbrauchern zu beachten sind. Auch stellen wir ein hilfreiches Muster für eine erforderliche rechtskonforme Datenschutzbelehrung bereit.

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Briefwerbung an Verbraucher - was müssen (Online-) Händler hier beachten?

Werbeanzeigen ermöglichen es Unternehmern potentielle Kunden auf das eigene Waren- oder Dienstleistungsangebot aufmerksam zu machen. Jedoch ist Werbung nicht in jeder Form zulässig. Der Gesetzgeber stuft die Briefwerbung grundsätzlich als zulässig ein, für den rechtskonformen Versand von Briefwerbung sind allerdings die wettbewerbsrechtlichen und datenschutzrechtlichen "Spielregeln" zwingend zu beachten. Unter welchen konkreten Voraussetzungen die Briefwerbung an Verbraucher aus wettbewerbs- sowie datenschutzrechtlichen Gründen zulässig ist, wird im vorliegenden Artikel erläutert.

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Wie kann man den lästigen Einwurf von Werbung in Briefkästen wirksam ein Ende setzen?

Schon im Jahre 1988 entschied der Bundesgerichtshof, dass dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Dieses Urteil hat noch immer unverändert Gültigkeit.

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