Müssen Immobilienmakler in ihren Angeboten die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) machen?
Kommerzielle Immobilienangaben müssen nach der Energieeinsparungsverordnung bestimmte Angaben enthalten. Dies gilt nach Ansicht des Landgerichts Gießen (Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15) allerdings nicht für Immobilienmakler. Nun musste sich das Landgericht Bielefeld mit derselben Fragestellung befassen. Wie es entschieden hat lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
In dem Rechtsstreit, den das Landgericht Bielefeld am 06.10.2015 (Az. 12 O 60/15) zu entscheiden hatte, verklagte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband einen Immobilienmakler, weil dieser in einer Immobilienanzeige nicht sämtliche Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) angegeben hatte. In seiner Anzeige, die er in einer Tageszeitung veröffentlicht hatte, bot er eine Wohnung zur Anmietung an.
Die Entscheidung
Das Landgericht Bielefeld wies die Klage zurück.
Nach Ansicht des Gerichts sind Immobilienmakler nicht dazu verpflichtet, Angaben nach der EnEV zu machen. Dies begründete es damit, dass die entscheidende Norm, § 16 EnEV, ausdrücklich nur Verkäufer und Vermieter dazu verpflichtet, die nach der EnEV erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zu veröffentlichen.
Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm: Teile von § 16 EnEV wurden durch Gesetzesänderung vom 18.11.2013 neu gefasst und es wurde § 16 a EnEV eingefügt. Im Zuge dieser Änderungen habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, den Adressatenkreis der zu Veröffentlichung der Angaben Verpflichteten auf Immobilienmakler zu erweitern. Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, der Gesetzgeber habe nicht etwas aus Versehen Immobilienmakler übersehen, sondern „vielmehr bewusst den Adressatenkreis belassen und nicht auf Makler erweitert“.
Fazit
Auch wenn die Entscheidung des Bielefelder Landgerichts eindeutig und einleuchtend klingen mag, sei Immobilienmaklern dennoch dazu geraten, auf vollständige Angaben nach der EnEV zu achten, soweit ein Energieausweis tatsächlich vorliegt. Inbesondere, weil noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik ergangen und es sich bei den Entscheidungen der Landgerichte Gießen und Bielefeld um Einzelfallentscheidungen handelt.
Da die Pflichtangaben recht umfangreich sind, bietet es sich an, sich durch rechtlichen Beistand vor Veröffentlichung der Immobilienanzeigen abzusichern. Nur dann kann man sicher gehen, dass man nicht mit einer Abmahnung zu rechnen hat. Die IT-Recht-Kanzlei berät Sie hierbei gern.
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© fotomek
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