Klage von Dyson auf Nichtigerklärung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung von Staubsaugern hat keinen Erfolg

Klage von Dyson auf Nichtigerklärung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung von Staubsaugern hat keinen Erfolg
01.12.2015 | Lesezeit: 3 min

Die britische Gesellschaft hat nämlich nicht nachzuweisen vermocht, dass es Tests gab, die dem von der Kommission herangezogenen Test in Bezug auf Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Reproduzierbarkeit überlegen waren.

Nachfolgend die Pressemitteilung des EuGH vom 11.11.2015 zum Thema:

"Seit dem 1. September 2014 werden alle in der Europäischen Union verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Einzelheiten in einer Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt sind.

Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern im Leerzustand zu informieren. Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Behälter vor.

Dyson entwickelt und produziert Zyklon-Staubsauger ohne Beutel. Da sie der Auffassung ist, dass der von der Kommission zur Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern herangezogene Test ihre Erzeugnisse gegenüber Staubsaugern mit Beutel benachteilige, begehrt sie vom Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Dyson in vollem Umfang ab und bestätigt damit die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung aufgestellten Regeln.

Dyson macht geltend, die Verordnung führe die Verbraucher in die Irre, da die Reinigungsleistung nur bei leerem Behälter des Staubsaugers und nicht während seines Gebrauchs getestet werde.

Das Gericht räumt ein, dass die Saugleistung und die Energieeffizienz eines Staubsaugers mit vollem Behälter wegen der Staubansammlung geringer sind. Es weist jedoch darauf hin, dass die Kommission keine Tests mit vollem Behälter heranziehen konnte, weil diese nicht – wie von der Verordnung verlangt – zuverlässig, genau und reproduzierbar sind. Hierzu stellt das Gericht fest, dass Dyson die Reproduzierbarkeit der mit vollen Staubsaugerbehältern durchgeführten Tests nicht nachgewiesen hat, da sie nicht dargetan hat, dass mit einer einheitlichen Probe in verschiedenen Labors dieselben Ergebnisse erzielt werden konnten.

Nach Ansicht von Dyson begünstigt die Verordnung Staubsauger mit Beutel zum Nachteil beutelloser Staubsauger und/oder der Zyklon-Staubsauger, da die Verringerung der Saugleistung, die dadurch eintrete, dass sich die Beutel zusetzten, bei Tests mit leerem Behälter nicht ermittelt werden könne. Das Gericht führt hierzu aus, dass die Verordnung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Auch wenn, wie die Kommission selbst einräumt, objektive Unterschiede zwischen Staubsaugern mit und ohne Beutel bestehen, durfte die Kommission diese unterschiedlichen Sachverhalte gleich behandeln, weil es eine objektive und angemessene Rechtfertigung dafür gibt. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es gerade mangels reproduzierbarer Tests von Staubsaugern mit vollen Behältern objektiv und angemessen war, beutellose Staubsauger ebenso zu behandeln wie Staubsauger mit Beutel.

Die Wahl der Kommission ist somit auf den Test gefallen, der sich zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels (das darin besteht, den Verbrauchern eine zuverlässige und einheitliche Information an die Hand zu geben, damit sie sich für Erzeugnisse mit besserer Leistung entscheiden können) am besten eignet.

Dyson trägt schließlich vor, in der Verordnung werde nicht erläutert, weshalb beim Stand des technischen Fortschritts die Energieeffizienz und die Reinigungsleistung eines Staubsaugers nicht mit gefülltem Staubbehälter getestet werden könnten und weshalb die Kommission die Prüfung dieser Testtechnik in der angefochtenen Verordnung um fünf Jahre aufgeschoben habe. Das Gericht sieht die Wahl des Tests durch die Kommission als hinreichend begründet an, da sie erläutert hat, dass es nach dem Stand der technologischen Erkenntnisse keine zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Tests mit vollem Behälter gebe."

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Energiekennzeichnungsverordnung für Staubsauger nun rechtskräftig nichtig: Konsequenzen für die Online-Kennzeichnung im E-Commerce
(22.01.2019, 16:39 Uhr)
Energiekennzeichnungsverordnung für Staubsauger nun rechtskräftig nichtig: Konsequenzen für die Online-Kennzeichnung im E-Commerce
EuG: Verordnung über Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig
(14.11.2018, 08:57 Uhr)
EuG: Verordnung über Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig
EuGH: Testbedingungen für Energieetikett von Staubsaugern
(27.07.2018, 08:08 Uhr)
EuGH: Testbedingungen für Energieetikett von Staubsaugern
Leitfaden: Staubsauger richtig im Internet kennzeichnen
(13.03.2018, 11:53 Uhr)
Leitfaden: Staubsauger richtig im Internet kennzeichnen
Online-Kennzeichnung: Staubsauger auch nach dem 01.01.2015 rechtssicher bewerben und verkaufen
(10.12.2014, 14:11 Uhr)
Online-Kennzeichnung: Staubsauger auch nach dem 01.01.2015 rechtssicher bewerben und verkaufen
Angabe der Energieeffizienzklasse von Staubsaugern wird auch in Suchmaschinen und Preisvergleichen erforderlich sein
(03.09.2013, 12:16 Uhr)
Angabe der Energieeffizienzklasse von Staubsaugern wird auch in Suchmaschinen und Preisvergleichen erforderlich sein
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei