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Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 4: Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen)

13.06.2013, 14:19 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Stella Pötzl
Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 4: Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen)

Wie sonstige Inhalte im WWW ist auch Software oft schnell und einfach kopiert. Das Internet bietet auf mehr oder weniger serösen Websites diverse Möglichkeiten, Software herunterzuladen. Doch auch Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt. Teil 4 der Serie bietet einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften...

I. Zustimmungsbedürftige Handlungen

Das Urheberrecht sieht für Computerprogramme besondere Bestimmungen vor, die sich in den §§ 69 a bis 69 g UrhG finden. In § 69 c UrhG sind die zustimmungsbedürftigen Handlungen explizit geregelt, insbesondere:

1. § 69 c Nr. 1 UrhG (Vervielfältigung)

Diese Norm legt das alleinige Recht des Softwareentwicklers zur Vervielfältigung seines Programms fest. Rechtsinhaber können sowohl der Urheber oder sein Rechtsnachfolger sein, als auch der Arbeitgeber des Urhebers (vgl. § 69 b UrhG) .

Vervielfältigung ist dabei jede körperliche Festlegung, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.

Beispiele sind:

  • Ausdrucken des Programmcodes
  • Kopieren eines Computerprogramms auf einen selbstständigen Datenträger
  • Download von Software aus dem Internet
  • Laden des Programms in den Arbeitsspeicher
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2. § 69 c Nr. 2 UrhG (Übersetzung, die Bearbeitung und andere Umarbeitungen)

Gemäß § 69 c Nr. 2 UrhG umfassen die allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Rechte auch die Übersetzung, die Bearbeitung und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms, sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.

Anders als bei § 23 UrhG, der die entsprechende Norm für andere Werkarten darstellt (vgl. Teil 7 der Serie), bedarf es bei Computerprogrammen der Zustimmung des Rechtsinhabers nicht erst bei der Veröffentlichung oder Verwertung, sondern bereits bei der Vornahme einer einzelnen Handlung im Rahmen einer Umarbeitung. Bei § 69c Nr. 2 UrhG wird also das Zustimmungserfordernis zeitlich nach vorne verlagert.

3. § 69 c Nr. 3 UrhG (Verbreitung einschließlich Vermietung)

Gemäß § 69 c Nr. 3 UrhG obliegt dem Rechtsinhaber die Vornahme oder Gestattung jeder Form der Verbreitung des Originals sowie der Vervielfältigungsstücke. Ein Computerprogramm kann sowohl in körperlicher Form auf einem Datenträger (z.B. CD), als auch in digitaler Form (z.B. als Download über das Internet) verbreitet werden.

Nach dem aus §§ 69 c Nr. 3 S.2, 17 Abs.2 UrhG folgenden so genannten Erschöpfungsgrundsatz bedarf jedoch lediglich die Erstverbreitung der Zustimmung des Rechtsinhabers. Danach ist jede weitere Verbreitung eines Vervielfältigungsstückes zustimmungsfrei – falls dieses Vervielfältigungsstück des Computerprogramms

  • mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • im Wege der Veräußerung (dazu zählen nicht nur Kaufverträge, sondern auch Tausch oder Schenkung) in Verkehr gebracht wurde.

Hinweis: Auf die Vermietung ist der Erschöpfungsgrundsatz nicht anwendbar. Die Weitervermietung (umfasst ist neben der Miete auch Leasing, Pacht und Leihe) bedarf also immer der Zustimmung des Rechtsinhabers.

II. Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

In § 69 d UrhG sind Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen geregelt:

1. § 69 d Abs.1 UrhG

Das in § 69 c Nr. 1 UrhG normierte Zustimmungserfordernis zu Vervielfältigungshandlungen wird durch § 69 d Abs.1 UrhG eingeschränkt. Sofern ein Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, sind Vervielfältigungen, deren Anfertigung für die bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind, ausnahmsweise zustimmungsfrei.

2. § 69 d Abs.2 UrhG

Zu den Vervielfältigungen eines Programms zählt auch die Anfertigung von Sicherheitskopien. Diese sind jedoch nicht notwendig im Sinne von § 69 d Abs.1 UrhG. Diesem Umstand trägt § 69 d Abs.2 UrhG Rechnung, der besagt, dass die Erstellung einer Sicherheitskopie durch eine zur Programmbenutzung berechtigte Person vertraglich nicht untersagt werden darf.

Hinweis: Voraussetzung ist, dass eine solche Vervielfältigung für die Sicherung der künftigen Benutzung erforderlich ist. Der Sicherungszweck kann erfüllt sein, wenn der Hersteller durch andere Maßnahmen die Anfertigung von Sicherungskopien entbehrlich macht, z.B. durch das Recht auf ein Ersatzstück gegen Rücksendung des beschädigten Originals.

3. § 69 d Abs.3 UrhG

Diese Norm gewährt dem zur Verwendung einer Programmkopie Berechtigten das Recht, das Funktionieren des Programms auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die dem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Dies muss durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschehen, zu denen er berechtigt ist.

III. Fazit

Auch Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt. Handlungen wie die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung von Computerprogrammen sind zustimmungspflichtig, Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen.

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