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Wenn Deine Eltern Dich „Raule“ nennen - Vorname.de gegen Nachname.de

29.04.2009, 18:06 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Verena Eckert
Wenn Deine Eltern Dich „Raule“ nennen - Vorname.de gegen Nachname.de

Wie ausgefallene Vornamen bei der Domainregistrierung von Vorteil sein können und wie der Bundesgerichtshof im Fall Raule.de konsequent seine eigene Rechtsprechung anwendet. Ein Lehrstück zum Thema Namensrecht bei der Domainregistrierung.

Der Fall

Der Beklagte hat 1999 eine Domain registriert für seine Freundin mit dem standesamtlich eingetra-genen ersten Vornamen Raule. Dort hat die Tänzerin und Choreografin auch eine Internetpräsenz. Der Kläger heißt Raule mit Nachnamen und stellte 2001 fest, dass die Domain raule.de schon vergeben ist. Der Kläger will nun Freigabe der Domain bei der DENIC weil er sich in seinem Namensrecht aus § 12 BGB verletzt sieht.

Die Entscheidung: Bundesgerichtshof (BGH) vom 23.10.2008, Az.:I ZR 11/06

Hatten die Vorinstanzen (Landgericht Hannover, Az.: 12 O 231/04 und Oberlandesgericht Celle, Az.: 13 U 69/05) noch dem Kläger Recht gegeben, hob der BGH die Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Der Kläger argumentierte, dass der Beklagte die Domain auf sich registriert hat, aber nicht Namensträger ist. Daher kann er nach Ansicht des Klägers auch keine Rechte aus dem Namen „Raule“ geltend machen.

Das Gericht sah das jedoch anders: Spätestens durch die eingerichtete Internetpräsenz hat die Freundin Raule H. zumindest durch schlüssiges Verhalten die Benutzung ihres Vornamens für die Registrierung der Domain gestattet, so dass hier das eigenständige Namensrecht von Frau H. gegen das Namensrecht des Klägers steht und der Beklagte lediglich treuhänderisch gehandelt hat.

Das Gericht noch genauer:

"Wie schon früher der BGH (Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 59/04 ) 
[…] entschieden hat, kommt in Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden ist, dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 18 - grundke.de).…“

Damit das Namensrecht bei einem Vornamen greifen kann, bedarf es jedoch besonderer Bedingungen: entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber einen so gearteten Vornamen, dass diesem erhebliche Kennzeichnungskraft zukommt (so schon BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339).

Der BGH:

„…zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei fehlender überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen ausnahmsweise möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebliche Kennzeichnungskraft aufweist.…“

Aufgrund dieser Beurteilung standen sich zwei gleichwertige Namensrechte gegenüber, die bei der Domainvergabe im Wege der Prioritätenregel „first come, first serve“ aufeinanderstießen. Der Kläger hatte also das Nachsehen, weil er erst gute 2 Jahre später die Domain auf seinen Namen registrieren lassen wollte.

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Fazit

Diese Entscheidung zeigt zweierlei: einmal, dass auch kuriose Vornamen etwas Gutes haben können und zweitens, dass sich Domaingrabbing wirklich nicht lohnt.

Nur, wenn der Treuhänder, der die Domain bei der DENIC registriert, im Auftrag (oder mit der nachträglichen Genehmigung) des Namensträgers handelt, kann der Prioritätengrundsatz eingreifen. Eine Vermutung für diesen Auftrag besteht dann, wenn unter dem Domainnamen auch ein entsprechender Internetauftritt zu erreichen ist. Ob sich ein echter Namensträger im Sinne des § 12 BGB hinter der Adresse verbirgt, muss für Gleichnamige einfach und zuverlässig überprüfbar sein.

Wenn Sie also Domains verschenken die Namensrechte tangieren können, achten Sie auch darauf, alsbald einen Internetauftritt einzurichten, aus dem sich die Namensberechtigung ergibt.

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1 Kommentar

B
Bernhard Weber 31.12.2009, 06:53 Uhr
Danke für das Onlinestellen dieses Beitrags
Habe gerade mit Interesse die Schilderung dieses Falls gelesen. Mir war noch nicht bewusst dass man erfolgreich aufgrund des Bezuges zum eigenen Namens eine Domain einklagen kann sofern beim gegenwärtigen Inhaber keine direkte Verbindung zwischen seinem Namen und der Domain besteht. Ich dachte das geht ausschliesslich nach First Come First Serve. Das ist ja dann wenig erfreulich für alle die bereits eine Domain haben ohne Bezug zu ihrem Namen haben, z.B. Dancenet. Sobald Eine Firma sich so nennt könnte sie wohl die gleichlautende Domain einklagen :/

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