Frage des Tages: Ist auf Baustellenseiten ein Impressum erforderlich?

Frage des Tages: Ist auf Baustellenseiten ein Impressum erforderlich?
12.02.2024 | Lesezeit: 3 min

Die Frage, ob auf einer "Baustellenseite" ein Impressum angegeben oder verlinkt werden muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Entscheidend ist der Inhalt, der auf der Seite präsentiert wird. Bei der Beantwortung der Frage stößt man zunächst auf das Thema Impressumspflicht....

Zuerst: Die Impressumspflicht

Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten.

Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG) .

Telemedien sind alle Informations- und Kommunikationsdienste, die weder Telekommunikation im engeren Sinne noch Rundfunk sind. Damit fallen nahezu alle Angebote im Internet unter den Telemedienbegriff und alle Anbieter unter die Impressumspflicht.

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Zurück zur Ausgangsfrage: Wie sieht es nun mit dieser Impressumspflicht bei Wartungsseiten aus?

Hierzu greifen wir auf 2 Beispiele aus der Rechtsprechung zurück:

LG Düsseldorf: Keine Impressumspflicht bei reiner Vorschaltseite

In einem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte auf ihrer Vorschaltseite ihr Firmenlogo mit dem Slogan "Alles für die Marke" platziert. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Website derzeit überarbeitet werde. Die Besucher wurden gebeten, die Seite in einigen Tagen erneut zu besuchen; in dieser Zeit sei sie jedoch unter der angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer erreichbar.

Das Landgericht Düsseldorf entschied in diesem Fall, dass kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 7 TMG vorliege, da die Wartungsseite keine geschäftliche Tätigkeit der Beklagten darstelle (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10) - wir berichteten damals hier.

Die Berufung wurde nach einem Hinweis des OLG Düsseldorf zurückgenommen.

LG Aschaffenburg: "Hier entsteht in Kürze eine neue Internetpräsenz"

In einem weiteren Fall einer "Baustellenseite" hatte das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12, zu entscheiden, ob ein Impressum angegeben werden muss, wenn auf der Internetseite der Hinweis "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz" erscheint und die Besucher aufgefordert werden, die Seite zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzurufen. Zudem befand sich auf der vermeintlichen Baustellenseite das Logo des Seitenbetreibers und ein Link zu einem PDF, über das ein Anzeigenblatt heruntergeladen werden konnte.

Das LG Aschaffenburg entschied in diesem Fall, dass der Betreiber der Website ein Impressum angeben muss. Entscheidend für die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG ist nicht, ob der Internetauftritt vollständig aufgebaut und abgeschlossen ist, sondern allein die inhaltlichen Angaben auf der Website. Wenn diese Angaben eine geschäftliche Tätigkeit, also eine objektiv eigene oder fremde Absatzförderungsmaßnahme widerspiegeln, muss ein Impressum angegeben werden. Das Landgericht Aschaffenburg sah die Absatzförderung hier nicht nur in der Verlinkung des Anzeigenblattes, sondern auch in dem Hinweis an die Besucher, die Website zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzurufen.

Wir sehen also, wie so oft in rechtlichen Sachverhalten: Es kommt drauf an....Im Zweifel sollte Sie aber immer ein Impressum vorhalten.

Übrigens: Sofern irgendwelche Daten verarbeitet werden auf solchen Baustellenseiten, dann muss natürlich auch eine Datenschutzerklärung hinterlegt werden.

Wer mehr zum Thema Impressum wissen möchte: Die IT-Recht Kanzlei stellt hier eine umfangreiche FAQ zur Impressumspflicht zur Verfügung.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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