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von RA Arndt Joachim Nagel

BGH zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts

News vom 20.10.2021, 17:14 Uhr | Keine Kommentare

Interessante neue Entscheidung des BGH: Dieser hat mit Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 - entschieden, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu informieren sind, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss.

Der Händler hatte lediglich darüber informiert, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei, da es sich um eine Individualanfertigung handele. Dieser Rechtsauffassung hatten sich auch das LG Köln und das OLG Köln angeschlossen.

Der BGH hat das Urteil des OLG Köln jedoch aufgehoben und den Händler dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung verurteilt, da der betreffende Ausschlussgrund auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Denn bei dem vorliegenden Vertrag handele es sich weder um einen Kauf- noch um einen Werklieferungsvertrag sondern vielmehr um einen Werkvertrag, auf den der betreffende Ausschlussgrund nicht anwendbar sei. Richtigerweise hätte der Händler hier also eine Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen verwenden müssen, um den Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht zu informieren.

Hinweis: Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht im Fernabsatz vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist),

  • wenn der Unternehmer die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits vollständig erbracht hat,
  • der Verbraucher vorher seine Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat
  • und gleichzeitig mit dieser Zustimmung seine Kenntnis von dem Umstand bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht vorzeitig verliert, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat.

Der Händler hätte somit eine Möglichkeit gehabt, das Widerrufsrecht vorzeitg zum Erlöschen zu bringen, wenn er korrekt belehrt und sich die erforderliche Zustimmung vom Verbraucher eingeholt hätte.

Nachfolgend die Pressemitteilung des BGH zum Thema:

"Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 – Kurventreppenlift

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu informieren sind, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale. Die Beklagte vertreibt Kurventreppenlifte. Dabei handelt es sich um Treppenlifte mit Schienen, die individuell an die im Treppenhaus zu befahrenden Kurven angepasst werden. Die Beklagte teilt Verbrauchern bezüglich der Kurventreppenlifte mit, dass - außer für ein bestimmtes Modell - kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht bestehe und sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs., § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312g Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu, weil im Streitfall kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehe.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Die Werbung der Beklagten mit der Angabe, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet eine Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG einzustufenden Vorschriften des § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, nach denen über das nach § 312g Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren ist.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der Begriff der "Verträge zur Lieferung von Waren" im Sinne dieser Vorschrift ist mit Blick auf Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass dazu Kaufverträge (§ 433 BGB) und Werklieferungsverträge (§ 650 BGB) , aber weder Dienstverträge (§ 611 BGB) noch - jedenfalls im Regelfall - Werkverträge (§ 631 BGB) zählen. Die im Streitfall erfolgte Werbung ist auf den Abschluss eines § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht unterfallenden Werkvertrags gerichtet.

Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür, an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt."

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Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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