Überblick: allgemeine und produktspezifische Informationspflichten für Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion
Warenkorbfunktionen direkt auf Produktübersichtsseiten sollen das Einkaufserlebnis verbessern und Conversion-Abbrüche wegen anderenfalls notwendiger Weiterleitungen auf Detailseiten verhindern. Rechtlich unterscheiden sich Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion jedoch von herkömmlichen Kategorieseiten und können so diverse Informationspflichten auslösen. Welche allgemeinen und für bestimmte Produktgruppen besonderen Pflichthinweise auf derlei Seiten verbindlich sind, hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Überblick zusammengetragen.
Wesentliche Eigenschaften + Versandkosten auf Bestellübersichtsseite
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
04.11.2022, 13:45 Uhr
Guten Tag,
danke für Ihren Kommentar.
In der Tat müssen wesentliche Produkteigenschaften und Versandkosten gem. § 312j Abs. 2 BGB auf der finalen Bestellseite unmittelbar angezeigt werden. Verlinkungen sind nicht zulässig.
Da der vorliegende Beitrag in der besagten Rubrik nur allgemein auf alle Pflichtinformationen gemäß Art. 246a EGBGB abstellte, wurde die obige Feststellung klarstellend noch mit aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen, Ihre IT-Recht Kanzlei
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Beitrag von Fragesteller
04.11.2022, 13:11 Uhr
Guten Tag, hinsichtlich Ihrer Handlungsempfehlung unter Buchstabe C. Abs. 7 Ihres Beitrages bin ich etwas verunsichert. Sie schreiben dort
"[...] Anstatt der direkten Einblendung aller Angaben ist in der Bestellübersicht auch die Verwendung von Links mit der Aufschrift „Artikeldetails“ oder „Produktinformationen“ zulässig, die wiederum auf die Produktdetailseiten verweisen."
Steht dies denn nicht im Widerspruch zu Ihren Schlussfolgerungen in Ihrem Beitrag unter https://www.it-recht-kanzlei.de/bgh-verlinkung-wesentliche-merkmale-warenkorb-nicht-ausreichend.html#abschnitt_25
Ich konnte zumindest nach kurzer Recherche keine neue Rechtsprechung zu diesem Thema finden. Worauf stützt sich denn die Zulässigkeit der Verwendung von Links mit der Aufschrift „Artikeldetails“ oder „Produktinformationen“?
Für eine kurze Aufklärung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüße
Von was reden die Richter eigentlich?
Beitrag von Gastxxx
16.02.2017, 18:40 Uhr
Aus einem Warenkorb kann ich jederzeit die Artikel einzeln oder alle zusammen wieder löschen bevor ich einen wirklichen Bestellvorgang auslöse und selbst dann werde ich ein Dutzend Mal gefragt ob ich den Artikel bestellen oder löschen will - je nachdem. Will ich mich über das Produkt nochmals oder erstmalig informieren, klicke ich auf die Verlinkung, die jedem Artikel hinterlegt ist. Verlasse ich die Seite des Anbieters, erlischt gewöhnlicherweise der Warenkorb vollständig. Also frage ich mich so langsam, was wollen die Richter und der Gesetzgeber eigentlich? Für mich sieht es danach aus, als wenn wir getreu der amerikanischen Lebensart den Verbraucher darauf hinweisen müssen, daß Kaffee nun einmal heiß ist, das ein Brötchen nicht zum Schuheputzen geeignet ist und ein paar Schuhe nicht gegessen werden darf oder das Waschmittel nicht essbar sind. Hauptsache, der Verbraucher wird vor sich selbst geschützt. Das nennt man gemeinhin Überprotektion oder overprotection.
Ganz ehrlich, könnte es auch die Intention sein, den Onlinehandel in Deutschland zu vernichten? Man muss sich das ganz offen schon fragen.
Es wäre wünschenswert, wenn entweder Richter die Ahnung von der Materie hätten oder das Beschützen vorm Beschützen runter fahren würden. Der Verbraucher besitzt auch ein Denkorgan und ein wenig mehr oder weniger Verstand dieses Organ ein zu setzen.
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