Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform müssen mit einem Grundpreis versehen werden
Eine Frage mit aktueller Brisanz erhitzt die Gemüter der Online-Händler. Haben Online-Händler Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit einem Grundpreis zu versehen oder reicht es aus, wenn die bloße Stückzahl angegeben wird (mit der Konsequenz, dass ein Grundpreis nicht zu nennen wäre). Derzeit werden zu diesem Thema Abmahnungen verschickt. Unser aktueller Beitrag möchte zu dieser Frage Stellung beziehen.
Verbraucherzentrale sagt Preis pro Stück reicht
Beitrag von Petko
10.06.2022, 10:11 Uhr
Guten Tag, was sagt ihr dazu das die Verbraucherzentrale mit Urteil anzeigt, dass der PReis pro Stück bei Kapseln und Tabletten ausreicht? https://www.klartext-nahrungsergaenzung.de/faq/projekt-klartext-nem/grundpreisangabe-bei-vitaminkapseln-50402#:~:text=Wer%20verpackte%20Lebensmittel%20%E2%80%93%20und%20dazu,auf%20den%20Grundpreis%20verzichtet%20werden.
@ Fragensteller:
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
22.02.2019, 15:52 Uhr
Vielen Dank für die Nachfrage: Der Grundpreis ist auf die Füllmenge zu beziehen!
Füllmenge oder vollständiges Gewicht?
Beitrag von Fragensteller
22.02.2019, 04:25 Uhr
Ich nehme an der Grundpreis bezieht sich auf die Füllmenge und nicht auf das vollständige Gewicht des Produktes?
Der Grundpreis sagt nichts über den Inhalt der Kapsel aus
Beitrag von Renee Willms
21.12.2011, 08:24 Uhr
Der Grundpreis soll dem Verbraucher die Möglichkeit zum Preisvergleich von Produkten geben. Dieser Vergleich macht allerdings nur dann Sinn, wenn Produkte gleicher Beschaffenheit betrachtet werden. Insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln (und gerade in Kapselform) sagt der Grundpreis aber im Prinzip nichts aus, da dieser nur das Gesamtgewicht der Kapseln ins Verhältnis zum Preis rückt. Viel wichtiger - aber praktisch unmöglich - wäre es, einen Vergleich der relevanten Inhaltsstoffe vorzunehmen.
Ein kurzes Beispiel, dass so auch für Kapseln gelten sollte: Ein Händler verkauft 2 Sorten Proteinpulver für 10 Euro pro Kg. Pulver 1 enthält 80% Wheyprotein und Pulver 2 50% Sojaprotein. Davon einmal abgesehen, dass die beiden Proteinpulver im Prinzip nicht vergleichbar wären (Wheyprotein ist "hochwertiger" als Sojaprotein) ergibt sich doch bei beiden der gleiche Grundpreis und das, obwohl Pulver 2 deutlich weniger "Wirkstoff" besitzt.
Eine "echte" Vergleichbarkeit der beiden Produkte über den Grundpreis ist de facto nicht möglich.
Grundpreis bei Rabattstaffeln @ Paula
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
08.12.2011, 12:49 Uhr
Bei einer Rabattstaffelung sind natürlich auch jeweils die Grundpreise anzugeben, wenn für die unterschiedlichen Rabattstufen verschiedene Endpreise verlangt werden.
Vergleichbarkeit?
Beitrag von Stefan Rieseberg
06.12.2011, 20:02 Uhr
Nun mal erlich, was soll da vergleichbarer werden, wenn der eine in eine 500mg-Kapsel 200mg Vitamin C hineintut und der andere in eine 1000mg-Kapsel 20mg. Vergleichbar wird durch diese Angabe für den Verbraucher gar nichts.
Grundpreis bei Rabattstaffeln
Beitrag von Paula
05.12.2011, 22:45 Uhr
danke für @Paula.
Naja, es gibt nur eine Gebindegröße pro Produkt. Die ist immer - sagen wir - 200 Kaspeln. Der Inhalt der Packung wiegt z.B. 100g. Es geht darum, wenn der Kunde 1 Dose (je 200 Kapseln) kauft, zahlt er sagen wir 20 EUR. Kauft er zwischen 3 und 4 Dosen, zahlt er 19 pro Dose. Kauft er 5 oder mehr, sinds 18 pro Dose. Klar wären das 3 verschiedene Grundpreise, muß man da echt hinschreiben: Grundpreis bei Abnahme von 1 Packung: 20 EUR /1oog, bei Abnahme von 3-4 Packungen 19 EUR /100g und bei Abnahme von >=5 Packungen 18EUR /100g ? Ich finde das halt auch eine ziemliche "Zumutung" für de potentiellen Käufer, da ist ja u.U. mehr Grundpreisgelabere als Artikelinformation zu sehen... :-) (gerade wenn man mal so 4-5 Mengenrabattstaffeln hat)
@ Paula
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
05.12.2011, 09:49 Uhr
Wenn Händler ein Produkt in unterschiedlichen Gebindegrößen bewerben bzw. anbieten, muss auch für jede einzelne Gebindegröße der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Endpreis angeben werden.
super Info!
Beitrag von Paula
03.12.2011, 18:39 Uhr
Danke für Ihre prompte fachkundige Reaktion auf meinen Kommentar zum anderen Beitrag in punkto Grundpreise vom 30.11. "NEM als Kapsel oder Tablette - Grundpreis?".
Ja schade, es gäbe was BEsseres, sich den 2. Advent zu versüßen als in Sisyphos-Manier mit dem Taschenrechner vor dem Compi zu sitzen, um Grundpreise zu berechnen, zu prüfen und ggf zu vervollständigen. Da hab ich gleich noch ne Frage: Die meisten Shopsysteme haben ja soweit ich weiß keine implementierte Grundpreisberechnung für Mengenstaffelpreise. Und wenn man für ein Produkt so 3-4 Preisstaffeln anbietet, muß man ja wohl für jede den Grundpreis ausrechnen (natürlich selber) und als Text fett in den Shop in die Artikelbeschreibung klatschen, da es ja nicht direkt nahe beim Endreis platziert wird. In der Hoffnung,dass keiner einen 5cm auf 5cm Display hat, wo er scrollen müßte, und somit die lange Litanei an gestaffelten Grundpreisen zu gestaffelten Endpreisen nicht auf einen! Blick erkennen kann. Oder ist die Grundpreiangabe für die ganzen vielen Preisstaffeln nicht nötig, genügt im Shop die Grundpreisangabe für die Abnahme von einer Packung?
Armes Deutschland! sag ich da nur... Aber Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat mein volles Vertrauen...
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