Leserkommentare zum Artikel

Handel mit Kosmetik: Die abgeschminkte Rücknahme-Klausel

Die Klausel „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden“ ist nach einem Beschluss des OLG Köln (27.04.2010, Az. 6 W 43/10) so nicht zulässig, da sie die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar beeinträchtigt.

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Rücknahme und Markenrecht

Beitrag von sabriana
07.07.2011, 10:48 Uhr

....und das weitere Veräußern dieser Produkte mit fehlender oder "veränderter" Umverpackung (sprich: ohne Folie z.B. falls vorher vorhanden)ist ein Verstoß gegen das Markenrecht.

Folge ist doch eindeutig, daß ein 100%iger Wertersatz erforderlich ist für den Händler.

Nicht das letzte Urteil

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
20.08.2010, 20:14 Uhr

Dieses Urteil wird definitiv nicht das letzte sein, schließlich geht es sich hier um eines der noch nicht sinnvoll gelösten Probleme des e-Trade. Im Wesentlichen geht es um den folgenden Grundgedanken: Der e-Trader spart durch seinen Vertriebsweg über das Internet im Vergleich zu „klassischen“ Händlern eine Menge Geld bei Immobilien- und Personalkosten. Dadurch werden jedoch die Möglichkeiten des Kunden, eine Ware vor dem Kauf genauer zu untersuchen, deutlich eingeschränkt – der potenzielle Käufer muss grundsätzlich über jede Ware einen Vertrag abschließen, wenn er sie einmal in Händen halten will. Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Kunden soll diesen Nachteil kompensieren, belastet wird hierbei vor allem der Kostenvorteil des Internet-Shops. Gerade im Fall der Kosmetika scheint hier jedoch noch kein gerechter Ausgleich gefunden zu sein, wir sind also selbst schon gespannt auf die weitere Entwicklung.

Dieses Urteil kann nicht das letzte sein

Beitrag von Flaconetti
16.08.2010, 09:11 Uhr

Aus meiner jahrzehntelangen Erfahrung in der Kosmetikbranche kann ich nur darüber den Kopf schütteln. In Ladengeschäften gibt es zwar Testmuster, aber oftmals nicht von jedem Produkt. Und ein Verkäufer, aber ganz besonders ein Inhaber, wird praktisch nie zulassen, dass ein Verkaufsprodukt geöffnet oder benutzt wird, schon aus Gründen der damit verringerten Haltbarkeit und natürlich der Hygiene! Es sei denn, dieses Produkt wird zum Testmuster umfunktioniert und jeder darf dran! Aber wenn das mit vielen Produkten geschehen würde, könnte derjenige sie nicht mehr abschreiben und würde am dadurch entstehenden Verlust langsam aber sicher den Bach 'runtergehen.......

abgeschminkter Handel mit Kosmetik

Beitrag von Steve
13.08.2010, 08:55 Uhr

Da kann ich meinem Vor"redner" nur beipflichten!! Da wiehert wieder einmal der Amtsschimmel! Allein die Vorstellung, man könne eine bestimmte Menge des Produktes entnehmen und dann einfach so zurückgeben. Klar, für den Verbraucher ist das super! Aber was ist mit dem Händler??? Wie soll man da noch Produkte vertreiben, wenn man plötzlich auf einem "Restelager" sitzt?

????

Beitrag von rescuegeroge
13.08.2010, 02:18 Uhr

Welche Menge darf ich denn im Kaufhaus zu Testzwecken entnehmen? Sind die Richter tatsächlich schon mal zu Douglas gegangen und haben aus dem Regal (nicht TESTER) eine Flasche Chanel No 5 "zu Testzwecken" geöffntet? Ziemlich schwer vorstellbar......

Kosmetika & Rücknahme-Klausel

Beitrag von Waltraud
04.08.2010, 11:53 Uhr

Welche Gründe gibt es denn, die eine Rücknahme des Herstellers rechtfertigen? Mir fällt da nur die klassische Allergie ein, auf deren Möglichkeit aber höchstwahrscheinlich bereits auf der Umverpackung hingewiesen wird, sodass eine Rücknahme insofern ausgeschlossen sein müsste. Eine Rücknahme aufgrund von unangenehmen Düften, Konsistenz oder Farbe scheint sehr von der subjektiven Wahrnehmung des Verbrauchers abzuhängen und gilt daher wohl als wenig realistisch. Welche Gründe kann es noch geben?

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