Leserkommentare zum Artikel

Strafrechtliche Aspekte beim Zugriff auf fremde WLAN-Netzwerke

Immer häufiger wird die IT-Recht-Kanzlei mit Fällen konfrontiert, in denen drahtlose Computernetzwerke von Unbekannten missbraucht werden, um fremde Daten auszuspähen. Nicht selten bemerken die Betroffenen erst, dass ihre persönlichen Daten ausgespäht wurden, wenn sie unverhofft eine Ware geliefert bekommen, die sie überhaupt nicht bestellt hatten oder (wie bereits von der IT-Recht-Kanzlei berichtet) wenn ihnen ein anwaltliches Schreiben ins Haus flattert, in dem ihnen ein urheberrechtlicher Verstoß vorgeworfen wird.

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IT-Sec Spezialist

Beitrag von TT
27.02.2025, 11:00 Uhr

Das einloggen in ein freies WLAN ist nach 202b StGB Strafbar. Die IP ist nicht für den dritten bestimmt. Das Thema ist bereits so abgeurteilt, schlechte Rechtsberatung…

Z.

Beitrag von Georg
15.07.2022, 07:56 Uhr

2022: Einbruch in ein WPA2-geschütztes WLAN. Aussage der Kripo: selbst wenn dem Eindringling eine IP-Adresse zugewiesen wurde, er also nachweislich ins LAN vorgedrungen ist, liegt eine Straftat erst dann vor, wenn er auf Daten im Netz (Server) zugreift. Ich muß also seelenruhig mit protokollieren, was der Eindringling tut, bevor ich Anzeige erstatten kann. Ich kann es kaum glauben....

Rentnerin

Beitrag von Birgit Rossbacher
19.03.2018, 18:41 Uhr

Das finde ich schon sehr bedenklich, so könnte jeder Stalker sich feucht ins Fäustchen lachen und munter schauen was sein Opfer macht.

Soviel zum Opferschutz.

AG Wuppertal

Beitrag von Advocatus
01.05.2009, 19:50 Uhr

Zu einem anderen Ergebnis ist allerdings vor längerer Zeit das AG Wuppertal gekommen. Dieses sah eine Strafbarkeit nach dem TKG und verwarnte den Angeklagten mit Strafvorbehalt.

Beitrag von
12.09.2008, 19:59 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Aufmerksamkeit habe ich Ihren Beitrag zu diesem Thema zur Kenntnis genommen. Vor kurzen habe ich zu selbigen, oben genannten Sachverhalt (Ungesichertes Netz/Schwarzsurfen mit Flatrate) eine strafrechtliche Prüfung durchgeführt. Ich bin, ebenso wie Sie, zu dem Ergebnis der Nichtstrafbarkeit gekommen.

Ich danke Ihnen somit für die Bestätigung meines Gutachtens.

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