Leserkommentare zum Artikel

Produktsicherheitsverordnung: FAQ für DIY-Händlern auf Etsy & Co.

DIY-Händler stellen uns viele Fragen zur Umsetzung der Pflichtangaben gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung in ihren Online-Produktangeboten. Wir beantworten einige der dabei am häufigsten gestellten Fragen.

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stationärer Handel ebenfalls "betroffen"?

Beitrag von Ute
10.01.2025, 09:14 Uhr

Ich bin mittlerweile total verunsichert - gilt die GPSR auch, wenn man seine Produkte - egal ob selbst hergestellt oder zugekauft - nicht online vertreibt - also beim rein stationären Handel?

Nur für Onlinehandel?

Beitrag von Steffi
26.11.2024, 17:13 Uhr

Wie ich das aus dem Bericht herauslesen gilt das nur für Onlinehandel? Wie verhält sich das wenn man Handmadeprodukte nur auf Märkten verkauft?

Händler als Quasi-Hersteller: Pflicht zur techn. Unterlage?

Beitrag von Silvia Jungbauer
25.11.2024, 18:00 Uhr

Wenn Händler beim Verkauf unter der eigenen Handelsmarke zum Quasi-Hersteller werden, wie verhält es sich dann mit den Herstellerpflichten technische Unterlage und Risikoanalyse? Geht diese Pflicht dann auf den Händler über, nur weil er unter seiner Handelsmarke verkauft? Und wie kommt er an die notwendigen Informationen?

GPSR als QR-Code

Beitrag von Christine Heidrich
25.10.2024, 09:25 Uhr

Kann, bzw darf ich meine Produktsicherheitsverordnung als QR-Code in der Bildergalereie mit einpflegen?

Mineralien

Beitrag von Lucy
01.08.2024, 19:32 Uhr

Wie verhält es sich denn mit Mineralien? Also quasi Edelsteine. Welche Angaben muss ich denn hier tätigen. Angenommen ich kaufe bei Händlern z.b. Auf einer Messe oder instagram ein und verkaufe diese dann im Shop. (Deko , schmuck , schalen etc. ) Wer ist denn hier Hersteller. Reicht da das Herstellungsland. Da habe ich ja teilweise gar keine richtigen Hersteller Angaben. Außer die des Verkäufers, und diese möchte ich gar nicht Preis geben da alle meine Kunden oder andere Shop Betreiber sehen wo ich meine Ware einkaufen. ?

Second Hand

Beitrag von Flo
31.07.2024, 12:26 Uhr

Mir ist das alles völlig unklar mit Second Hand Ware. Wenn das so wäre, dass alles was sich bereits vor dem 13.12.24 im Umlauf der EU befand oder befindet NICHT unter die Angabepflicht fällt, dann verstehe ich nicht, dass ausdrücklich nur Antiquitäten als Ausnahme aufgeführt wurden. Ansonsten würden nämlich auch sämtliche Second Hand oder Vintage-Artikel von vornherein auch mit ausgeschlossen sein, es ergebe für mich sonst keinen Sinn. Und was soll ich da noch beweisen? Es ist doch völlig logisch, dass all diese Produkte schon vorher mal auf dem Markt waren, sonst wäre es ja auch kein Second Hand, bzw. Vintage.

@ FRED

Beitrag von Robert
31.07.2024, 10:28 Uhr

Ja so verstehe ich das auch.

Somit sollte alles was JETZT und bzw bis 13.12.24 in unserem Onlineshop ANGEBOTEN wird nicht unter die Regelung fallen.

Erst wenn ein Produkt nach dem 13.12 komplett neu entwickelt, gefertigt und angeboten wird dann ist dies Kennzeichnungspflichtig.

Das hier habe ich gefunden bei ihk.de:

Auf Grundlage der Verordnung 2019/1020 gilt ein Produkt ab dem 16. Juli 2021 bereits dann als in Verkehr gebracht, wenn es online oder mit anderen Mitteln des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird.

@Thomas

Beitrag von Fred
30.07.2024, 19:37 Uhr

Ich vermute, daass in diesen Fällen die Beweispflicht beim Anbieter / Gewerbetreibenden selbst liegt, sollte jemand nachhaken.

Bei einem Produkt, wie z.B. einer Phil Collins CD aus den 80er Jahren, ist es sicher kein Problem zu beweisen, dass diese bereits vor genanntem Stichtag im Umlauf war.

Wer sich selbst unsicher ist, was die Datierung seines Produkts betrifft, wählt dann ggf. den sichereren Weg und erfüllt die Vorgaben.

So würde die Kontrolle an den Händler selbst abgegeben werden, der dann natürlich auch die Verantwortung dafür tragen muss :)

@Robert

Beitrag von Fred
30.07.2024, 16:01 Uhr

Ja, genau so habe ich es auch verstanden.

Erst wenn Sie ein Produkt, z.B. am 01.01.2025 aus Asien importieren würden und diese anschließend erstmalig dem EU-Markt bereitstellen, dann müssten Sie die Vorgaben erfüllen, bzw. die Pflichtangaben hinterlegen.

Wer soll so was kontrollieren?

Beitrag von Thomas
30.07.2024, 15:41 Uhr

Ich denke mir, das es sehr schwer sein wird zu kontrollieren, ob ein Produkt vor dem Stichtag schon in der EU zum Verkauf angeboten wurde oder nicht. Ich beziehe z.B. einige meiner Waren von einem Großhändler in der EU. Dieser Händler hat angenommen 10000 Stück eines Produktes vor dem Stichtag 13.12. auf Lager. Ich selber bestelle nach und nach in kleinen Mengen von diesem Produkt bei ihm und vertreibe diese in meinem Sortiment, muss diese ja auch nicht kennzeichen, da es sich ja um ein Produkt handelt, welches erstmalig vor dem 13.12. in der EU zum Verkauf angeboten wurde. Mein Großhändler wird mir aber wohl kaum mitteilen, wenn er das Produkt z. B. 2026 abverkauft hat und wieder beim Hersteller nachbestellt. Da ja erst dann die Kennzeichnungspflicht greifen würde. Ich denke das kann weder der Gesetzgeber noch ein Abmahner irgendwie kontrollieren.

@FRED

Beitrag von Robert
30.07.2024, 11:28 Uhr

Unsere Produkte bieten wir seit es die EU gibt für die EU auch an uns es wurde auch teilweise schon verkauft in EU-Länder ausser Deutschland.

Somit müssten wir eigentlich für alle unsere Produkte die wir bis 13.12.24 in unseren Shop aufnehmen nichts machen in Sachen GPRS denke ich, da wir diese ja EU-Weit anbieten......

@Robert

Beitrag von Fred
30.07.2024, 08:56 Uhr

So wie es zu verstehen ist, ist entscheidend wann der Artikel erstmalig bereitgestellt wurde.

Wenn Sie immer wieder das gleiche Produkt veräußern, müssten Sie dennoch die Angaben nach dem 13.12.2024 hinterlegen, falls das Produkt dort erstmalig dem EU Markt bereitgestellt wurde.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich immer wieder um das gleiche Produkt handelt, was seit 20 Jahren hergestellt wurde- entscheidend ist der Tag, an dem es erstmals dem EU-Markt zugänglich gemacht wurde.

Neue Ware die vor/nach dem 13.12.24 gefertigt wird/wurde

Beitrag von Robert
30.07.2024, 08:24 Uhr

Hallo

Folgendes Fallbeispiel. Wir haben Produkte im Programm die wir seit über 20 Jahren schon verkaufen und natürlich auch immer wieder nachfertigen lassen auch nach dem 13.12.24.

Gilt für diese Produkte ab dem 13.12.24 nun auch das neue Gesetz oder nicht ?

Theoretisch wurden diese Produkte ja schon vor dem 13.12.24 schon mal in der EU verkauft und ist ja eine Serienfertigung....

Hier steigen wir grad ned ganz durch ob das auch für diese neuen Artikel gilt oder für gebrauchte Artikel.

Grüsse

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