Leserkommentare zum Artikel

EU-Produktsicherheitsverordnung: Online-Kennzeichnungspflicht nur für neue Produkte?

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) stellt derzeit eine Herausforderung für Online-Händler dar. Für Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 innerhalb der EU erworben wurden, besteht jedoch wohl keine Dringlichkeit.

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Gebrauchte Kleidung

Beitrag von Melanie
19.12.2024, 12:11 Uhr

Die Verordnung hat so viele "könnte und vermutlich " Angaben, da muss man bei online Handel als kleiner Unternehmer echt sehr mutig sein, um noch weiter zu machen. Lt. IHK könnte es reichen sich selber anzugeben, bei z.b. gebrauchter Kleidung ... ABER wenn dann doch was ist, kommt man dann vor Gericht, weil ein Kunde ein Kleid trug, das kein Etikett des Herstellers mehr hatte?? Kommen jetzt noch mehr Abmahn- Anwälte zu ganz viel Arbeit?? Wäre nett, wenn das mal genauer erklärt werden könnte.

Produktsicherheit Text ändern

Beitrag von Christian
14.12.2024, 17:15 Uhr

Nochmal hier konkrete einfache Frage muss ich allen Angebote die ich als Festpreis vor dem 12.12.2024 eingestellt habe und als laufende Artikel auf Dauer eingestellt wurden ändern (in Bezug auf Produkt Sicherheits Infos )oder nicht? Bzw. muss ich die Produktsicherheit erst den Angeboten hinzufügen welche ich ab dem 13.12.2024 einstelle?

Artikel die ERSTMALIG vor dem 13.12. in Verkehr gebracht wurden

Beitrag von dirk
07.12.2024, 07:58 Uhr

Ich handel mit gebrauchten unverpackten Modellautos und Rock-Schallplatten, Merchandise ohne Etikett meist, 10-40 Jahre alt. Also wäre ich NICHT betroffen diesen Quatsch auszufüllen? Denn ALLE meine Ware die ich von privaten Sammlern ankaufe wurde ERSTMALIG vor dem 13.12. in Verkehr gebracht, also was tun????

Gilt das nur für Onlinehandel?

Beitrag von Bianca
05.12.2024, 21:10 Uhr

Ich lese dazu derzeit im Netz hundert verschiedene Aussagen und bekomme tatsächlich keine klare Antwort. Gilt die neue Verordnungen generell im kompletten Handel, also auch auf Messe, Markt oder Conventions? Oder gilt die nur für Onlinehandel?

Herr

Beitrag von Thomas
19.11.2024, 12:48 Uhr

Beispiel:

Hersteller H stellt Kartons in Massen her und verkauft diese Palettenweise an Großhändler.

Großhändler G kauft eine Palette. Einzelhändler E kauft nun eine Verpackungseinheit von G um diese in kleinen Einheiten an den Endkunden zu verkaufen.

Großhändler G darf sich nach dem neuen Gesetz als Hersteller bezeichnen, da er den eigentlichen Hersteller H beauftragt hat, Ware zu für ihn zu produzieren.

Einzelhändler E kann jetzt nur den Großhändler G als Hersteller angeben, weil dieser ihm nicht den eigentlichen Hersteller (H) nennen braucht, da er selber als Hersteller gilt (er kann sich somit vor potentieller Konkurrenz schützen).

Wenn jetzt Einzelhändler E den Großhändler G als Hersteller angeben muss, legt er nicht nur seiner Konkurrenz (andere Einzelhändler) seine Bezugsquelle offen, sondern auch, sofern Großhändler G auch als Einzelhändler auftreten sollte, das sehr oft der Fall ist, dem Endkunden seine direkte Konkurrenz und somit günstigere Preise.

Sehe ich das richtig? Und wenn ja – kann das wirklich legal sein? Somit gibt man massenweise Einzelhändler dem Abschuss frei.

Herstellerangaben schon im ProdSG

Beitrag von Katrin
09.10.2024, 16:59 Uhr

Ich bin nach dem Lesen dieses Artikels auch sehr verwirrt. Meines Wissens nach steht auch im ProdSG schon seit 2011 drin, dass alle Artikel mit den Herstellerinfos gekennzeichnet sein müssen. Es gibt sogar einschlägige Gerichtsurteile dazu. Also was genau ist denn jetzt das Neue an der GPSR? Nur dass die Angaben bereits auf der Webseite angegeben werden müssen? Klingt nach viel Aufwand, aber die Infos an sich müssten doch eigentlich schon seit mehr als einem Jahrzehnt auf den Produkten oder im Notfall auf der Verpackung oder einem Beilageblatt angegeben sein...

Mal zeigen, was man davon hält

Beitrag von Matthias
12.09.2024, 17:04 Uhr

Ich sehe es so: T-Shirts gab es schon lange vor der EU. Daher fallen sie nicht unter diese meschugge Verordnung und den ganzen Lebensverhinderungs-Krampf und sie werden weiterhin verkauft.

Wenn sich jemand mit einem T-Shirt das Leben zu nehmen gedenkt, hält ihn mein sorgsam und teuer juristisch augetüftelter Text zum Artikel auch nicht davon ab.

Außer er ist noch verrückter als die ganze Bande, die sich solche einen Käse ausdenkt!

Gilt das nur für Deuschland oder ganze EU?

Beitrag von Paul
17.07.2024, 08:33 Uhr

Ist diese Kennzeichnung/ Gesetzt nur für Deutschland oder für die ganze EU? Beziehe meine Ware aus Polen oder Rumänien dort sind viele kleine Händler/Hersteller die selber nicht Importieren sondern über bestimmte Gesellschaften Ihre Exporte tätigen.  Ich kaufe dann bei diesen Export Firmen ein, müssen die dann die Hersteller nennen denn selber Produzieren diese Exportfirmen nichts?

Ich verstehe es nicht…

Beitrag von BoGa
16.07.2024, 10:32 Uhr

Was heisst das denn nun konkret? Alles was sich bereits vor dem 13.12.24 schon auf dem europäischen Markt befand oder dort hergestellt wurde, ist davon nicht betroffen? Das wären ja praktisch dann sämtliche Produkte und nur neu hergestellte oder eingeführte nach dem 13.12. fallen darunter.

Eine Jacke, die man bereits 1985 in Frankreich kaufen konnte und dort auch hergestellt wurde, wäre demnach ausgeschlossen, für die gleiche Jacke hergestellt 2025 müssen aber die Angaben bereitgestellt werden…..ich blicke da echt nicht durch.

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Beitrag von Christian
12.07.2024, 16:35 Uhr

@FRED Ja, das könnte sein. Ich wünsche Sie haben Recht.

@Christian

Beitrag von Fred
12.07.2024, 15:42 Uhr

So wie ich es verstanden habe,müssen die Artikel dennoch folgende Kriterien erfüllen :

- Artikel fällt unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz / erfüllt dessen Anforderungen

- wurde vor dem 13ten Dezember in den Handel gebracht.

Antiquitäten erfüllen die erste Anforderung nicht und wurden ggf. daher explizit ausgeschlossen.

@Christian

Beitrag von Fred
12.07.2024, 15:29 Uhr

Ihre Frage, kann ich Ihnen leider auch nicht beantworten. Ich beziehe mich bei meinem Post lediglich auf den Inhalt des Artikels.

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Beitrag von Christian
12.07.2024, 09:59 Uhr

@FRED Warum sind dann explizit in der Verordnung nur Antiquitäten ausgeschlossen wenn eh alles vor dem 13 Dezember 2024 nichts darunter fallen würde?

@Martin

Beitrag von Fred
11.07.2024, 15:00 Uhr

Wie Artikel zu lesen, sind diese Produkte von der Informationspflicht vermutlich ausgenommen - siehe hierz

"Diese Übergangsbestimmung könnte so zu verstehen sein, dass Online-Händler solche Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 erstmalig legal in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt wurden, nicht gemäß den Vorgaben der GPSR kennzeichnen müssen - weder am Produkt noch nach Art. 19 GPSR in den Online-Produktangeboten in ihren Webshops."

Gebrauchte Waren?

Beitrag von Martin
10.07.2024, 16:20 Uhr

Bin nicht auf den Kopf gefallen, aber wie soll das laufen bei Gebrauchtwaren? Gerade bei Ebay, wo sehr viel von diesen angeboten wird? Egal ob Kleidung, Spielzeug, Elektronik usw. Müßte ich dann bei allen meinen gebrauchten Waren die Daten hinterlegen? (mehrere 100) Wie einige schon in einem anderen Beitrag kommentiert haben würde somit der Gebrauchtwarenmarkt einfach nicht mehr funktionieren.

Liest die IT Rechtskanzlei die Kommentare?

Geschäftsschädigend

Beitrag von IKG
06.07.2024, 15:57 Uhr

Also gehe ich recht in der Annahme, dass ich dann nach jahrelanger aufwendiger Recherche all meinen Mitbewerbern die Daten meiner Produzenten auf der ganzen Welt mittteilen muss? Kunden die personalisierte Artikel bei mir kaufen kopieren sich ab Dezember einfach die Herstelleradressen und "umgehen" mich? Als ob irgendein B2C Kunde bei einem Problem mit dem Artikel den Chinesen anschreiben würde, als Händler hafte ich doch schon! Wozu muss man da noch wissen, wer das produziert? Abgesehen davon, was sagt die Verordnung zur Aktualität der Daten? Muss ich ab jetzt jede Woche alle Mailadressen, Telefonnummern und Adressen der Hersteller überprüfen? Was mache ich mit Firmen die es danach vlt gar nicht mehr gibt?

Sehr viele Fragezeichen

Beitrag von Daniel
05.07.2024, 14:49 Uhr

Es grenzt schon an eine Unverschämtheit der EU ein Gesetz zu erlassen bei dem selbst Fachanwälte in ihren Abhandlungen mehr Fragen offen lassen müssen als sie beantworten können. Wie soll man da rechtssicher handeln? Am Ende läuft es auf Abmahnungen hinaus und wenn es die Kleinstunternehmen trifft die nicht die finanziellen Möglichkeiten haben vor Gericht zu gehen dann sind diese doch gekniffen. Ich werde meinen Onlinehandel noch bis zur ersten Abmahnung betreiben, dann ist schluss. Vielleicht will die EU es aber auch genau so.

Totales Chaos ist vorprogrammiert…

Beitrag von TZ
05.07.2024, 14:25 Uhr

Wie soll man denn bitteschön beweisen, dass man Produkt XY bereits vor dem 13.12.24 besessen oder eingekauft hat? Viele meiner Waren kaufe ich zB von Privatpersonen an, ganze Sammlungen. Das wurde damals üblich per Handschlag geregelt und fertig…

Dann schreiben Sie:

„Auch kommt es vor, dass die Anschrift und / oder die elektronische Adresse des Herstellers (E-Mail oder URL) nicht bekannt ist. Nicht immer sind diese Informationen direkt ersichtlich oder abrufbar, so dass Händler nach diesen suchen müssen, um sie in den Produktangeboten angeben zu können.“

Was ist mit Produkten, die solche Infos schlichtweg noch gar nicht besitzen können, da es sich zB um Vintage oder Second Hand Ware aus älteren Jahrzehnten handelt und an eMail und URL noch gar nicht zu denken war? Auch fehlen bei solchen Produkten oft komplett die Etiketten, ein Hersteller ist unmöglich ausfindig zu machen, wahrscheinlich gibt es 80% der damaligen Hersteller gar nicht mehr.

Bei eBay wird man Vintage und Second Hand dann wohl nicht mehr einstellen können, wenn diese Angaben Pflichtangaben werden sollen und man die dafür vorgesehenen Felder ausfüllen MUSS.

Ich frag mich bloss, wer denkt sich solch einen Quatsch aus? Welchen Nutzen bringt das mit sich? Keinen Käufer interessiert es, von wem und wo der Artikel irgendwann mal hergestellt wurde, geschweige denn welche Person in der EU dafür verantwortlich ist.

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