VG Mainz: Zwangsgeld wegen unterbliebener Datenauskunft ist rechtmäßig

VG Mainz: Zwangsgeld wegen unterbliebener Datenauskunft ist rechtmäßig
author
von Sarah Freytag
3 min 1
Beitrag vom: 06.08.2019

Das Verwaltungsgericht Mainz urteilte am 09.05.2019 (Az. 1 K 760/18.MZ) darüber, ob ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro zur Durchsetzung eines behördlichen Informationsanspruches rechtmäßig ist.

Der Sachverhalt

Die Klägerin betreibt in Rheinland-Pfalz ein Tanzlokal, in dem neben erotischen Tanzvorführungen auch andere sexuelle Dienstleistungen erbracht werden. Sowohl im Innenraum des Lokals als auch an der Außenfassade installierte die Klägerin Videokameras.

Die Beklagte, die Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, verlangte auf Grundlage von Art. 58 Abs. 1 lit. a DSVGO Auskunft über die Videoüberwachung in Form eines Fragenkatalogs. Diesem Auskunftsverlangen kam die Klägerin jedoch auch nach mehrfachen Aufforderungen nicht bzw. nur unzureichend nach. Im Zuge dessen erließ die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro wegen unzureichender Auskunftsereilung.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz.

Banner Unlimited Paket

Die Entscheidung

Das Gericht (Urteil vom 09.05.2019 - Az. 1 K 760/18.MZ) wies die Klage als unbegründet ab. Das Zwangsgeld sei zu Recht verhängt worden.

Die Beklagte sei als zuständige Aufsichtsbehörde dazu ermächtigt, nichtöffentliche Stellen zu überwachen, die personenbezogene Daten erheben, speichern oder nutzen.

Auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 DSVGO habe der nationale Gesetzgeber mit der Neufassung des § 40 Abs. 1 BDSG den Ländern die Überwachung der DSGVO für nichtöffentliche Stellen übertragen.

Das Gericht führt aus, dass die Aufsichtsbehörde mit Art. 58 DSGVO über hinreichende Untersuchungsbefugnisse dafür verfüge, die Klägerin anzuweisen, alle nach Art. 57 DSVGO erforderlichen Informationen bereit zu stellen.

Der Aufsichtsbehörde stehe daher nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO ein Auskunftsanspruch zu, dem die Datenschutzverantwortliche grundsätzlich nachkommen müsse. Die Auskunftspflichtige könne die Beantwortung der Fragen nur mit Rücksicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht ablehnen. Es stehe im Ermessen der Behörde, eine bestehende Handlungsverpflichtung durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und dann im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen.

In vorliegenden Fall entspreche die Ausgestaltung der Fragebögen dem Ermessen der Behörde. Die Fragen seien nicht willkürlich gewählt, sondern dienten erkennbar dazu, die von der Klägerin durchgeführte Videoüberwachung umfassend datenschutzrechtlich zu bewerten.

Auch der Höhe nach sei die Zwangsgeldfestsetzung nicht zu beanstanden. Da die Klägerin auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro nicht reagierte und sich beharrlich weigerte, die an sie gestellten Fragen zu beantworten, sei ein Zwanggeld in Höhe von 5000 Euro verhältnismäßig und geeignet das gewünschte Ziel zu erreichen. Das Zwangsgeld diene hier erkennbar der Willensbeugung und habe keinen Sanktionscharakter.

Fazit

Zur Überprüfung der Einhaltung geltenden Datenschutzrechtes können die Landesdatenschutzbehörden bei Verantwortlichen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß Art. 58 DSGVO Informationen zu Verarbeitungssituationen anfordern.

Wird einer solchen Anforderung nicht nachgekommen, können die Behörden Ihren Informationsanspruch berechtigterweise mit Zwangsgeldern durchsetzen. Deren Höhe liegt dabei grundsätzlich im behördlichen Ermessen.

Nach dem Urteil des VG Mainz ist es zulässig, die Zwangsgeldforderung eklatant und jedenfalls auf ein 10-Faches anzuheben, wenn auf eine erste Zwangsandrohung von Seiten des Verantwortlichen nicht mit der Erteilung der behördlich beantragten Datenverarbeitungsinformation reagiert wird.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Madcat_Madlove / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

E
E.Beko 07.08.2019, 09:03 Uhr
Welcher Bereich
Hallo Frau Freytag, Schönes Thema ich habe dazu eine frage, fällt Datenschutzgesetz unter Strafrecht oder Zivilrecht ?
Gruß

Beiträge zum Thema

"Datenschutzverstoß auf Ihrer Website" – was ist von solchen Mails zu halten?
(05.06.2025, 07:41 Uhr)
"Datenschutzverstoß auf Ihrer Website" – was ist von solchen Mails zu halten?
EuGH: Abmahnbefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen
(06.06.2023, 10:42 Uhr)
EuGH: Abmahnbefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen
EuGH: dürfen Mitbewerber DSGVO-Verstöße abmahnen?
(13.01.2023, 16:41 Uhr)
EuGH: dürfen Mitbewerber DSGVO-Verstöße abmahnen?
Neue Abmahnungen von RA Lenard wegen Google Fonts - wie reagieren?
(20.10.2022, 15:28 Uhr)
Neue Abmahnungen von RA Lenard wegen Google Fonts - wie reagieren?
Google Webfonts: Abmahnwelle von RA Lenard aus Berlin + Muster
(16.09.2022, 11:03 Uhr)
Google Webfonts: Abmahnwelle von RA Lenard aus Berlin + Muster
Ermittlungen von Datenschutzbehörde wegen Facebook-Fanpages
(03.08.2022, 11:17 Uhr)
Ermittlungen von Datenschutzbehörde wegen Facebook-Fanpages
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei