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Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz: LG Köln verbietet nicht anwaltlich betriebenen „Vertragsgenerator“

13.12.2019, 08:02 Uhr | Lesezeit: 10 min
Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz: LG Köln verbietet nicht anwaltlich betriebenen „Vertragsgenerator“

Legal-Tech-Angebote nehmen im Bereich der Rechtsberatung einen immer breiteren Raum ein. Warum bei solchen Angeboten letztlich aber doch immer ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Verantwortliche(r) dahinter stehen muss, zeigt das LG Köln mit einem aktuellen Urteil auf.

Worum geht es?

Ein Verlag bietet im Internet einen „Vertragsgenerator“ an, mittels dessen sich Ratsuchende online gegen Entgelt Verträge und rechtliche Dokumente erstellen lassen können.

Die Erzeugung der juristischen Dokumente basiert dabei auf einem Frage-und-Antwort-Modell in der Form eines Online-Konfigurators, der letztlich dann nach dessen Durchlaufen zur Generierung des vom Kunden gewünschten Vertragsdokuments führen soll.

Nach der Werbung des Anbieters sollen sich mittels dieses Generators u.a. rechtssichere Mietverträge, Arbeitsverträge, Darlehensverträge, Testamente etc. erstellen lassen. Die Generierung erfolgt dabei anhand vorgefertigter, in den Generator eingespeister Dokumentenbestandteile, die dann je nach Antwortauswahl des Benutzers elektronisch zu einem „fertigen“ Vertragsdokument zusammengefügt werden.

Eine anwaltliche Bewertung, Sichtung oder gar Prüfung des dem Kunden „an die Hand“ gegebenen Dokuments erfolgt nicht.

Das Problem bei der Sache: Der Generator wird weder von einem zugelassenen Rechtsanwalt, noch von einer zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaft betrieben. Der anbietende Verlag ist als gewöhnliche GmbH organisiert.

Dies war der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg ein Dorn im Auge, die darin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sah und nun gerichtlich vor dem LG Köln gegen die Verlags-GmbH auf Unterlassung gerichtet vorging.

Bewerbung des Generators als „Anwaltsersatz“

Neben der durch den Einsatz des Generators erfolgenden Rechtsberatung als einem Problempunkt versucht der Verlag zudem durch entsprechende Werbefloskeln, dem Publikum seinen Generator als „Ersatz“ für einen Rechtsanwalt schmackhaft zu machen.

Dazu bediente sich der Verlag folgender Werbeaussagen:

  • „Günstiger und schneller als der Anwalt"
  • "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität"
  • "Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt"
  • "Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien"
  • "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität - unser Portfolio umfasst mehr als 190 Rechtsdokumente und Verträge jedes einzelne unserer Dokumente können Sie mit unserem individuellen Frage-Antwort-Dialog in wenigen Minuten selbst erstellen. All das ganz ohne juristisches Know-how - denn das haben wir: In Zusammenarbeit mit unseren Rechtsexperten - allesamt Profis auf ihren Gebieten - haben wir den Erstellungsprozess so gestaltet, dass er dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden ist.“

Auch diese Werbeaussagen waren Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung zwischen Anwaltskammer und Verlag.

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Die Entscheidung des Gerichts

Mit seinem Urteil vom 08. Oktober 2019 (Az.: 33 O 35/19) stellte das LG Köln fest, dass der „Vertragsgenerator“ gar nicht angeboten werden darf.

So kam das Gericht bei der Beurteilung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis, dass mit dem Betrieb des Generators durch den Verlag ein Verstoß gegen das RDG vorliegt und zudem die Verwendung der vorgenannten Werbeaussagen als irreführend anzusehen ist. In der Folge untersagte es dem Verlag ein entsprechendes Verhalten und entsprach damit den Unterlassungsbegehren der Rechtsanwaltskammer vollumfänglich.

Auch die Nutzung der vom Verlag für den Generator verwendeten, vorgenannten Werbeaussagen muss unterlassen werden. Denn durch diese würde dem Publikum suggeriert, dass es bei einer Nutzung des Generators eine vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts erhält, was aber eben nicht den Tatsachen entspricht.

Damit drang die klagende Rechtsanwaltskammer in vollen Umfang vor Gericht durch und der Verlag kassierte eine empfindliche Niederlage. Dazu im Einzelnen:

Unerlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch den Verlag

Zunächst bejahten die Richter mit dem Betrieb des Generators durch eine nicht-anwaltlich organisierte GmbH einen Verstoß gegen § 3 RDG wie folgt:

„Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Die Bestimmung ist anerkanntermaßen eine Marktverhaltensregelung iSd. § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2016, 820/821 - "Schadensregulierung durch Versicherungsmakler"; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.118 ff.; Hohlweck, in: Büscher, a.a.O., § 3a Rn. 529), bei deren Verletzung auch von der nötigen Spürbarkeit auszugehen ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 886/889 - "Erbenermittler"; Köhler, a.a.O.). Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Angebot einer solchen Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand, da schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis die Gefahr begründet, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden (vgl. Hohlweck, a.a.O., § 3a Rn. 533).

Die Beklagte erbringt im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Anbieten eines EDV-gestützten Generators zur Erstellung von Rechtsdokumenten eine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung iSv. § 2 Abs. 1 RDG ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.“

(…)

„Das mit dem Vertragsgenerator verbundene Angebot erfordert auch eine rechtliche Prüfung iSv. § 2 Abs. 1 RDG. Die Vorschrift erfasst mit diesem Erfordernis jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 820/824 - "Schadensregulierung durch Versicherungsmakler"; Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.119; Hohlweck, § 3a Rn. 537).

Schon in objektiver Hinsicht erreichen die von der Beklagten mit dem Produkt "T10" angebotenen Rechtsdokumente eine Komplexität, die erkennbar über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Da es wie bereits erörtert auf die konkret verwendeten technischen Hilfsmittel nicht ankommt (vgl. unter I.2.b)cc)(1)), ist auch nicht entscheidend, dass die Computersoftware das konkret angebotene Produkt zum Zeitpunkt der Anwendung auf Basis eines vorprogrammierten Entscheidungsbaums zusammenstellt. Den notwendigen Subsumtionsvorgang schließt die standardisierte Fallanalyse nicht aus. Dem angebotenen Produkt liegt nämlich gleichwohl eine rechtliche Prüfung bei der Programmierung der Software dahingehend zugrunde, wie anhand eines nach bestimmten Kriterien zu entwickelnden Fragenkatalogs der maßgebliche Kundenwunsch zu ermitteln und hierauf basierend ein individueller Vertragsentwurf gefertigt werden kann und in welchen Fällen die Aufnahme bestimmter Vertragsklauseln in Betracht kommt. Insoweit unterscheidet sich die Vorgehensweise nicht grundlegend von dem Vorgehen eines Rechtsanwalts, sondern erfolgt lediglich zeitlich vorgelagert und aufgrund der Standardisierung in einem mehrfach reproduzierbaren Format."

Auch die Argumente des beklagten Verlags, es handele sich ausweislich der Nutzungsbedingungen des Generators nicht um eine Rechtsberatung, sondern um ein Verlagsprodukt und der Generator sei vergleichbar mit angeblich wesentlich komplexeren Programmen zur Erstellung von Einkommenssteuererklärungen, vermochten die Richter nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

Überdies: Unzutreffende Werbeaussagen

Auch die von der Rechtsanwaltskammer angegriffenen, vollmundigen Werbeaussagen des Verlags fielen beim Landgericht als irreführend durch.

Die Richter in Köln sahen die Sache wie folgt:

„Die Kläger (sic!) hat ferner einen Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG auf Unterlassung der angegriffenen Werbeaussagen.

Die Werbeaussagen sind insgesamt irreführend. Dabei kann offen bleiben, ob sich eine Irreführung daraus ergibt, dass die Beklagte mit den angegriffenen Werbeaussagen den unzutreffenden Eindruck vermittelt, die von ihr erbrachten Leistungen entsprächen qualitativ denen eines Rechtsanwalts. Unlauter ist nämlich bereits die Werbung für die selbstständige Erbringung von Dienstleistungen, wenn es sich - wie vorliegend - um unerlaubte Rechtsdienstleistungen handelt. Es liegt insoweit eine Irreführung iSv. § 5 UWG vor, weil die Beklagte gegenüber dem angesprochenen Verkehrskreis - hier u.a. Verbrauchern - mit einer Leistung wirbt, deren Erbringung ihr aus Rechtsgründen verwehrt ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077/1080 - "Finanz-Sanierung"; Deckenbrock/Henssler/Seichter, a.a.O., § 3 Rn. 62).

Die Beklagte hat zwar auf ihrer Homepage einen Hinweis ("Disclaimer") vorgenommen, wonach sie keine Rechtsberatung anbietet. Dieser Hinweis steht indes in Widerspruch zu der tatsächlich von ihr erbrachten Beratungsleistung. Er ist nicht geeignet, aus der Irreführung des angesprochenen Verkehrs herausführen. Denn die relevante Irreführung des Verkehrs besteht nicht hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte allgemein berechtigt ist, Rechtsdienstleistungen erbringen zu dürfen bzw. beabsichtigt, derartige Leistungen zu erbringen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen das RDG nicht zur Erbringung der beworbenen Leistungen berechtigt ist und der Verkehr hierüber getäuscht wird."

Der Betrieb eines Generators für Rechtsdokumente muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen

Durch die Kölner Entscheidung positioniert sich die Rechtsprechung recht eindeutig zum Thema Legal-Tech. Jedenfalls in Bezug auf Generatoren für rechtliche Dokumente folgt daraus, dass solche nur durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwaltsgesellschaft betrieben werden dürfen.

Mit dem Urteil des LG Köln machen die Richter die Wichtigkeit deutlich, dass Rechtssuchende auch im Bereich des „Massengeschäfts“ juristisch fundierte Beratung erhalten, deren Qualität durch die Qualifikation des Beraters als Rechtsanwalt sichergestellt sein soll.

Andernfalls sieht das Gericht die Ratsuchenden der Gefahr einer unzureichenden bzw. unqualifizierten Beratung in rechtlichen Belangen ausgesetzt.

Gerade auch im Bereich der Absicherung von Onlinehändlern zählt anwaltliche Qualität

Der Onlinehandel in Deutschland ist geprägt durch eine sehr hohe Verfolgungsdichte von Rechtsverstößen im Wege der Abmahnung.

Wer sich als Händler im Ecommerce vor derartigen Abmahnungen wirksam absichern möchte, benötigt eine spezialisierte Beratung und dauerhafte Betreuung, da sich in diesem dynamischen Umfeld laufend gesetzliche Änderungen auf die Pflichten der Händler auswirken.

Die IT-Recht Kanzlei ist die größte anwaltlich organisierte Händlerbetreuung.

Profitieren Sie von anwaltlicher Beratungsqualität zum günstigen Pauschalpreis. Unsere Schutzpakete für Onlinehändler und Webseitenbetreiber finden Sie hier.

Setzen Sie auf spezialisierte, anwaltliche Betreuung!

Die langjährige, anwaltliche Praxis im Bereich des Internethandels zeigt, dass gerade Onlinehändler, die sich an Mustersammlungen oder kostenfreien Generatoren „versucht“ haben, häufig zum Ziel von Abmahnern werden.

Werden solche kostenfreien Muster oder Generatoren genutzt, um eine Rechtssicherheit für den eigenen Internetauftritt herzustellen, bleibt die Frage offen, ob der Händler ohne spezialisierte anwaltliche Beratung und Betreuung (die es natürlich nicht kostenlos gibt) im Ergebnis dann überhaupt eine (ausreichende) Rechtssicherheit schaffen konnte.

Vermutlich nicht umsonst werden solche kostenlosen Vorlagen und Generatoren generell unter Ausschluss jeglicher Haftung des Anbieters zur Verfügung gestellt.

Nicht nur die Erstellung und Individualisierung abmahnsicherer Rechtstexte erfordert viel anwaltliches Know-how. Insbesondere die Aktualisierung bzw. Anpassung der den Händlern zur Verfügung gestellten Rechtstexte an neue gesetzliche Regelungen bzw. von der Rechtsprechung aufgestellte Vorgaben benötigt eine große Aufmerksamkeit des betreuenden Rechtsanwalts. Nur bei stetiger Weiterentwicklung der Rechtstexte kann eine dauerhafte Rechtssicherheit des diese nutzenden Händlers sichergestellt werden, da Abmahner gerade bei rechtlichen Neuerungen ihre Chance wittern.

Wenn Ihr Anspruch als Händler maximale Rechtssicherheit und bestmögliche Abmahnfreiheit ist, prüfen Sie das Ihnen unterbreitete Angebot für eine Absicherung Ihres Internetauftritts im Detail.

Wollen Sie durch einen Rechtsanwalt (und nicht durch eine Vertriebseinheit oder ein Call-Center) in rechtlichen Dingen beraten und betreut werden, dann sollten Sie darauf achten bzw. danach fragen, wer dann eigentlich konkret die Beratung und Betreuung Ihnen gegenüber erbringt und wer bei Fragen oder Problemen Ihr Ansprechpartner ist.

Handelt es sich beim Anbieter nicht um einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei, sollten Sie hellhörig werden, insbesondere wenn Begriffe wie „Jurist“ oder „Rechtsexperte“ fallen.

Da es sich hierbei nicht um geschützte Berufsbezeichnungen handelt, darf sich jedermann derart betiteln, während die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in Deutschland nur führen darf, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist (was fast ausnahmslos die Befähigung zum Richteramt voraussetzt, welche durch Ablegung zweier juristischer Staatsexamina nachzuweisen ist).

Fazit

Legal-Tech ist eine Möglichkeit, die Beratungsleistung eines Rechtsanwalts im Mandanteninteresse schneller, effizienter und vor allem kostengünstiger auszuschöpfen.

Legal-Tech bedeutet dagegen nicht, dass Rechtsberatung durch nicht qualifizierte Stellen erbracht werden darf, nur weil einer solchen keine technischen Hindernisse mehr im Weg stehen. Die heutige Technik kann den Anwalt im Rahmen seiner Beratung sinnvoll unterstützen und bisherige Beratungshemmnisse effizient beseitigen, nicht jedoch einen Anwalt ersetzen.

Dies ist auch gut so, da andernfalls Beratungsqualität und vor allem die Rechtssicherheit des Ratsuchenden in Gefahr wären.

Folglich erscheint die Entscheidung des LG Köln als begrüßenswert, wenngleich hier der Gesetzgeber künftig stark gefordert sein wird, die technischen Errungenschaften regulatorisch sinnvoll abzubilden und einen sicheren Rechtsrahmen im Bereich Legal-Tech zu schaffen.
Der Verlag hat angekündigt, gegen die Entscheidung vorzugehen, diese ist somit derzeit nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung des LG Köln lässt sich ohne weiteres auch auf den Bereich des Anbietens von Rechtstexten (wie etwa Impressum, AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung) für Onlinehändler übertragen, so dass hier in Bälde große Herausforderungen auf manchen nicht-anwaltschaftlich organisierten Anbieter von Rechtstexten zukommen dürften.

Sie wünschen spezialisierte, anwaltliche Betreuung in Sachen Rechtssicherheit Ihres Verkaufsauftritts? Machen Sie sich ein Bild von den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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